Belastungskategorien im Arbeitsschutz

http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/technisch/gefaehrdungsbeurteilung.pdf

  • mechanische Gefährdungen
  • elektrische Gefährdungen
  • biologische Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (z. B. Lärm, Strahlung, Vibrationen, hohe und tiefe Temperaturen)
  • Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung)
  • Gefährdungen durch Mängel an der Organisation
  • Gefährdungen durch psychosoziale Belastungen
  • sonstige Gefährdungen

LfAS (Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik)
 
Mit chemischen Belastungen erweitert, sieht das so aus:

  • technisch analysierbare Belastungen
    • mechanische
    • elektrische
    • chemische
    • biologische
    • Brand und Explosion
    • spezielle physikalische Einwirkungen (z. B. Lärm, Strahlung, Vibrationen, hohe und tiefe Temperaturen)
    • Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung)
  • psychologisch analysierbare Belastungen
    • Gefährdungen durch Mängel an der Organisation
    • Gefährdungen durch psychosoziale Belastungen
  • sonstige Belastungen
  •  
    Im technischen Arbeitsschutz ist die Erfassung der Belastungsparameter sehr weit fortgeschritten. Messinstrumente für die Erfassung psychischer Belastungen stehen aber auch schon seit einiger Zeit zur Verfügung. Innerhalb des Rahmens des Arbeitsschutzgesetzes und basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Grenzwerte miteinander, mit denen sie Fehlbelastungen von zulässigen Belastungen unterscheiden.

    Neue Gesundheitsbroschüre der SICK AG

    Im Mai erschien eine neue Gesundheitsbroschüre der SICK AG. Der schon vorhandene Beitrag “SICK ist gesund” wurde entsprechend aktualisiert:
    http://blog.psybel.de/2011/02/27/sick-bgm/.
    Natürlich lese ich Produkte von Unternehmenskommunikation kritisch. Es wird immer einen Unterschied zwischen der Darstellung von Zielen und und der Wirklichkeit geben. Was mich aber bei der Broschüre von SICK beeindruckt, ist, dass dort Begriffe aus dem Arbeitsschutz ohne Berührungsängste klar benannt werden, die man in den entsprechenden Veröffentlichungen anderer Unternehmen selten so klar und deutlich verwendet sieht.
    Suchen Sie zum Beispiel in der Broschüre nach den Begriffen “Gefährdungsbeurteilung” und “Betriebsrat”. Ich vermute einmal, dass es bei dem Thema der psychischen Belastungen auch heute bei SICK unterschiedliche Meinungen zum Vorgehen gibt. Am Anfang des Weges zur ganzgeitlichen Gefährdungsbeurteilung musste der Betriebsrat bei SICK sich seine Mitbestimmungmöglichkeiten ja erst erkämpfen. Heute aber rüstet das Unternehmen seine Belegschaft mit dem Wissen aus, das für die Diskussion benötigt wird. Im Gegensatz zu unternehmensinterner Propaganda ist dies eine Unternehmenskommunikation, die die Mitarbeiter ernst nimmt. Dazu leisten auch externe Berater wohl einen wichtigen Beitrag.
    Die Broschüre ist meiner Ansicht auch ein gutes Beispiel für ein anständiges “Employer Branding”: Layouterisch und inhaltlich gut gemacht, also einerseits schon als Werbung gedacht, andererseits aber sehr konkret in den Aussagen. Die Broschüre macht Maßstäbe öffentlich, auf die sich Mitarbeiter auch in Konflikten beziehen können.

    Höchstens 43% der Betriebe beziehen psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung mit ein

    In einer Präsentation von EUpD Research finden sich sehr interessante und aktuelle Daten, die zeigen, dass nur 43% der befragten Unternehmen psychische Belastungen nach eigenen Angaben in die Gefährdungsbeurteilung mit einbeziehen. Das heißt: 57% der befragten Unternehmen erfüllen die seit 1996 geltenden Anforderungen der ganzheitlichen Arbeitsschutzes nicht.
    Basis: 166 Unternehmen

    http://www.arbeitsschutz-aktuell.de/downloads/referenten/20_6/Henssler.pdf [nicht mehr aufrufbar]
    Psychische Belastungen erkennen und Vermeiden – Corporate Health Award, Oliver-Timo Henssler, EUpD Research (2010-10-20)
    Quellen psychischer Belastung (INQA):

    • Arbeit: 39%
    • gesellschaftliche Entwicklung: 26%
    • Familie: 24%
    • Freizeit: 11%

    Psychische oder soziale Belastungen der Arbeitnehmer in Deutschland (Forsa, im Auftrag des Fürstenberg Instituts, 1001 Berufstätige):

    • Stress:39%
    • Erschöpfung: 26%
    • depressive Stimmung: 14%
    • Überforderung: 10%
    • Alkohol, Nikotin, Medikamente: 6%

    Anteil der Unternehmen, in denen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden (EuPD Research 2010):

    • für alle Arbeitsplätze: 68,7%
    • für Teil der Arbeitsplätze: 21,7%
    • nein: 7,8%
    • keine Angaben: 1,8%

    Einbezug psychischer Gefährdungen in die Gefährdungsbeurteilung (EuPD Research 2010):

    • ja: 48,0%
    • nein: 45,3%
    • keine Angaben: 6,7%

    (Inhaltliche Wiedergabe eines kleinen Teils der Präsentation)
    Mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung: EuPD Research gibt auch an, dass 86,7% der Unternehmen, die Gefährdungsbeurteilungen (GBs) durchführen, ein schriftliches Konzept zur Durchführung haben. Mit 90,4% Betrieben, in denen eine GB durchgeführt wird, kann man daher mit einem optimistischen Ansatz vermuten, dass maximal etwa 80% der Betriebe die GB ordentlich mitbestimmt in einer Betriebsvereinbarung geregelt haben können. Aber nur in in 48% der Gefährdungsbeurteilungen wurden psychisch wirksame Belastungen mit einbezogen, d.h. nur 48%×90,4%=43,4% der befragten Unternehmen respektieren nach eigenen Angaben die Anforderungen des ganzheitlichen Arbeitsschutzes.
    Die Erhebung von EuPD Research liefert mit 43% eine etwas bessere Befolgung der Vorschriften, als die von der BAuA angegebenen 33% (siehe Deutscher Bundestag, 2010-02-25).

    Handlungshilfe BEM

    http://www.boeckler.de/85110_89448.html (nicht mehr verfügbar, siehe aber http://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_199.pdf):

    Das betriebliche Eingliederungsmanagement

    Das Verfahren zielt darauf ab, die Gesundheit wieder herzustellen, durch präventive Maßnahmen einer erneuten Erkrankung vorzubeugen, chronische Krankheiten einzudämmen und den Arbeitsplatz des Betroffenen zu erhalten. Dieser muss allerdings erstmal seine Zustimmung zum BEM geben. Auch geht nichts ohne die betriebliche Interessenvertretung. Die Mitwirkung des Betriebs- bzw. Personalrates oder der Schwerbehindertenvertretung, wenn es sich um schwerbehinderte Beschäftigte handelt, wird vom Gesetzgeber ausdrücklich verlangt. Dazu verfügen sie über weitgehende Mitbestimmungsrechte.
    Was bei der Einführung eines Eingliederungsmanagement vom Betriebsrat beachtet werden muss, über welche Rechte die betriebliche Interessenvertretung verfügt, was in einer Betriebsvereinbarung zu regeln ist, welche Vorteile dieses Verfahren für alle Beteiligten bringt und warum es sich sogar für die Unternehmen rechnet, ist in der kleinen Handlungshilfe zu lesen.

     
    Anmerkungen:
    BEM und die Gefährdungsbeurteilung
    Arbeitnehmervertretungen sollten bei Betriebsvereinbarungen darauf achten, dass im Betrieb ordentliche Gefährdungsbeurteilungen mit Einbezug psychisch wirksamer Belastungen durchgeführt werden. Die Logik dahinter ist, dass von den Arbeitsbedingungen ausgehende Fehlbelastungen den Erfolg eines BEM natürlich beeinträchtigen können. Arbeitnehmervertreter müssen darauf achten, dass ein BEM, das durch Fehlbelastungen beeinträchtigt wird, nicht zur Schwächung der rechtlichen Position von Mitarbeitern führen kann. Auch darum sollte der Gefährdungsbeurteilungsprozess (als einer von mehreren Schritten in Arbeitsschutzprozessen) sauber geregelt werden, bevor BEM-Prozesse vereinbart werden.
    Sozialgesetzbuch
    Zum BEM gehört § 84 im SGB IX. Am BEM nehmen gesunde Mitarbeiter teil. Das ist der Unterschied zur stufenweisen Wiedereingliederung (“Hamburger Modell”) noch kranker Mitarbeiter. Siehe § 74 im SGB V und § 28 im SGB IX.
    Siehe auch: SGB VII, Prävention

    Arbeitgeberberatung

    Suchen Sie in http://www.4personaler.de/ (evtl. nach Registrierung) nach “6 Betriebsvereinbarungen sind genug” und darin dann nach “Arbeits- und Gesundheitsmanagement – Gesundheit am Arbeitsplatz schnell geregelt”.
    http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrechnung/betriebsrat/betriebsvereinbarung/6-betriebsvereinbarungen-sind-genug_fzfd2jxe.html

    Was häufig in betrieblichen Vereinbarungen fehlt

    Betriebsvereinbarungen zu Gefährdungsbeurteilungen
    http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/mitbestimmung/regelung_gefhrdungsbeurteilung.htm
    Regine Romahn

    • In den veröffentlichten Betriebs- und Dienstvereinbarungen fehlen häufig differenziertere Regelungen zur Beteiligung der Beschäftigten, die über allgemeine Informationen hinausgehen. Dies gilt insbesondere für aktive Beteiligungsformen und konkrete Mitwirkungsmöglichkeiten bei Entscheidungen. Dies könnte z.B. ein gemeinsamer Workshop oder Gesundheitszirkel sein.
    • Die Qualifizierung zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilung wird kaum thematisiert und geregelt. Dabei wäre es notwendig, für die einzelnen Zielgruppen Verantwortlichkeiten, Kenntnisse und Handlungskompetenzen festzulegen.
    • Nur selten wird der Faktor Zeit berücksichtigt. Im Betriebsalltag sind Gefährdungsbeurteilungen nicht schnell und beiläufig abzuarbeiten.
    • Die Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen bezieht sich kaum auf Veränderungen, die durch politische und ökonomische Weichenstellungen bedingt sind. Der Arbeitsschutz muss aber derartige Bedingungen rechtzeitig im Blick haben.
    • Die Wirksamkeitskontrolle von Maßnahmen wird in den Vereinbarungen kaum behandelt. Da Verfahren und Methoden nicht vorgegeben sind, ist das ein wichtiger Gestaltungsbereich.
    • Die Dokumentation von Gefährdungsbeurteilung ist meist Gegenstand allgemein formulierter Regelungen. Nicht erwähnt wird die Dokumentation der eingesetzten Verfahren und Instrumente.
    • Die Beurteilung und Gestaltung psychischer und sozialer Belastungen stellt für die Betriebe ein besonderes Problem dar und wird häufig unzureichend berücksichtigt.

    Ich habe hier Gestaltung hervorgehoben. Was in Betriebsvereinbarungen, die gestalten sollen, oft auch fehlt, sind eigene Ideen. Ich empfehle nicht, das Rad ständig neu zu erfinden, aber es ist hilfreich, sich außerhalb und innerhalb des Unternehmens mehrere Räder anzusehen.
    Gerade im Arbeitsschutz geht es um betriebsnahe Lösungen. In Betriebsräten gibt es viele Erfahrungen mit externen Normen (Gesetze, Vorschriften usw.), die Betriebsräten helfen, Forderungen durchzusetzen. Die Komplexität des ganzheitlichen Arbeitsschutzes kann dazu verleiten, Zuflucht zu “bewährten” Lösungen zu nehmen, die außerhalb des Unternehmens durchgesetzt werden konnten. So werden Fragebogenaktionen zum Standard beim Einstieg in den Einbezug psychisch wirksamer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung.
    Zu leicht werden dabei Prozesse im eigenen Unternehmen übersehen, die bereits vorhanden sind und deren Beschreibungen (zumindest teilweise) gut für die Beschreibung und Beurteilung von Belastungen verwendet werden können. Das gilt zum Beispiel für Belastungen, die von Projekten und Prozessen (z.B. der Prozess der Leistungsbeurteilung) ausgehen und in Tätigkeitsstrukturanalysen beschrieben werden können.

    Langer Weg zur Betriebsvereinbarung

    http://www.slidefinder.net/N/Nick_Kratzer_Fallbeispiel_Konsumelektronik_Ein/22993502 (bzw. http://www.pargema.de/files/par090621_konferenz2009_wsiii_konsumelektronik_e2.ppt)

    Umgang mit psychischen Belastungen und Fehlbeanspruchungen

    http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_psychische_belastungen.pdf:

    Geißler, Heinrich
    Umgang mit psychischen Belastungen und Fehlbeanspruchungen
    Reihe: Betriebs- und Dienstvereinbarungen / Kurzauswertungen.

    Düssedorf, 2011
    ISSN: 1869-3032
    31 Seiten

    In den vergangenen Jahren haben psychische Belastungen am Arbeitsplatz stark zugenommen. Dabei sind Zeitdruck, schlechtes Führungsverhalten und Angst vor Arbeitslosigkeit maßgebliche Faktoren, die zu psychischen Fehlbelastungen führen. Die Zahl der Krankheitstage aufgrund psychischer Störungen steigt.
    Von einer psychischen Fehlbelastung spricht man dann, wenn die Psyche über- oder unterfordert wird und sich die Beanspruchung negativ auswirkt. Eine positive Beanspruchung hingegen wirkt motivierend, anregend und wird als abwechslungsreich empfunden. Ressourcen können dann genutzt werden. In Unternehmen und Verwaltungen ist psychische Fehlbelastung weitgehend kein Thema mit dem man sich offensiv beschäftigt. Das legen auch die wenigen betrieblichen Vereinbarungen nahe, die uns hierzu vorliegen. Umso interessanter ist es, was die vorhandenen betrieblichen Vereinbarungen aufzeigen.
    Für die Analyse wurden 15 betriebliche Vereinbarungen der Jahre 1998 bis 2010 ausgewertet. Es wird gezeigt, welche Regelungstrends zur Gestaltung des Themas Psychische Fehlbelastungen bestehen und wie die betrieblichen Akteure vorgehen.

    Der Titel wurde hier etwas unglücklich gewählt: Besseren Bezug zum Inhalt hätte aus meiner Sicht der Titel Umgang mit psychischen Fehlbelastungen und Fehlbeanspruchungen.
    Zusammenfassung (S. 5 der Kurzanalyse)

    Aufgrund langfristiger Veränderungen in der Arbeitswelt – Auswirkungen der Globalisierung wie u. a. verdichtete und beschleunigte Abläufe, verschwimmende Grenzen von Arbeits- und Privatleben oder auch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise 2008 – haben psychische Belastungen zugenommen. Dies drückt sich sowohl in wachsenden Krankenständen aus als auch in Frühverrentungen aufgrund psychischer Erkrankungen. Deshalb haben Betriebs- und Personalräte Regelungen zur Förderung der psychischen Gesundheit bzw. zur Verhinderung von psychischen Fehlbeanspruchungen durchgesetzt.
    Im Rahmen dieser Kurzauswertung wurden 15 Vereinbarungen ausgewertet, die psychische Belastungen und Fehlbeanspruchungen unter folgenden Aspekten beleuchten:

    • Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen und Fehlbeanspruchungen nach dem Arbeitsschutzgesetz,
    • das gesetzlich vorgeschriebene betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) mit direktem oder indirektem Bezug zu psychischen Erkrankungen,
    • arbeitsbedingte oder private Belastungssituationen bzw. konkrete Belastungen oder deren Folgen wie posttraumatische Belastungsstörungen, Mobbing oder andere Formen von Diskriminierung.

    Die 15 ausgewerteten Vereinbarungen beinhalten vielfältige Ansatzpunkte, Vorgehensweisen, Modelle und Instrumente, um psychische Belastungen und Fehlbeanspruchungen zu erfassen und – durch entsprechende Maßnahmen, deren Bewertung und Kontrolle – zu verringern oder im Optimalfall zu beseitigen. Damit dies möglichst rasch gelingt, eignet es sich insbesondere, Grenzwerte festzulegen (vgl. Kap. 2.5 und 6), deren Überschreitung zwingend zu Maßnahmen führt. Um diese Maßnahmen wiederum möglichst schnell festzulegen, kann im Rahmen von Einigungsstellen zu psychischen Belastungen und Fehlbeanspruchungen ein Zwischenbeschluss gefasst werden (vgl. Kapitel 6). Durch ihn wird die Einigungsstelle fortgesetzt, falls sich die Betriebsparteien nicht auf Maßnahmen gegen die psychischen Fehlbeanspruchungen einigen.

    Arbeitsgruppe Gefährdungsbeurteilung

    Wie ein Betriebsrat den Einbezug psychisch wirksamer Erbeitsbelastung in den Arbeitsschutz fördert, sollte er auch seinen Klienten im Unternehmen mitteilen:
    „Zur Erarbeitung einer Betriebsvereinbarung zur ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung hat der Betriebsrat eine eigene Arbeitsgruppe (nach § 28a BetrVG) eingerichtet. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Instrument des Arbeitsschutzes und bezieht psychisch wirksame Belastungen mit ein. Dabei gilt: Beurteilt werden Arbeitsbedingungen, nicht die einzelnen Mitarbeiter. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine der wichtigsten Instrumente des Arbeitsschutzmanagement unseres Unternehmens. Ohne es können im Arbeitsschutz keine Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlbelastungen beschlossen und umgesetzt werden. Mit Fragen und Anregungen zur Arbeitsgruppe können sie sich jederzeit an den Betriebsrat wenden.″

    Dräxlmaier: Belastungen und Erkrankungungen vermischt

    http://www.buero-fuer-arbeitsschutz.de/praxis/praxis_bv.html#draexl

    Dräxlmaier, Vilsbiburg
    Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsanalyse und -beurteilung, Stand 13.03.2008
    Siehe dazu auch Kategorie “Checklisten/Fragebögen”.

    Die BV dieses Unternehmens muss kritisch gelesen werden. Gut ist, dass die Unterweisung vor die Gefährdungsbeurteilung gestellt ist. (Es gibt allerdings ein BAG-Beschluss, der erst die Gefährdungsbeurteilung fordert.) Schlecht ist, dass die Gefährdungsbeurteilung “Belastungen und Erkrankungen erkennen” soll. Das “Erkennen von Erkrankungen” kann Mitarbeiter unter Druck setzen und ist nicht die Aufgabe einer Gefährdungsbeurteilung. Es gibt andere und legitime Prozesse zum Erkennen von Erkrankungen. Und “Die GFA/GFB ist bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsplätze, bzw. alle 4 Jahre zu wiederholen,” ist nicht bedarfsgerecht.