Handbuch: Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb

http://blog.psybel.de/wp-content/uploads/2012/01/baua_s42.pdf

BAuA Sonderschrift S42, 4. aktualisierte Auflage, Dortmund/Berlin 2004
Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb
Handbuch für Arbeitsschutzfachleute

Kapitel 14 “Psychische Belastung” (S. 357-374) zeigt, was Arbeitsschutzfachleuten in der Belastungskategorie der psychisch wirksamen Belastungen seit 2004 bekannt gewesen sein muss. Was hatten sie in den Betrieben davon umgesetzt? War es möglich, dass sie die vorgeschriebene Umsetzung seit 2004 versehentlich vergessen hatten?
 
Aktuelles zum Handbuch:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefaehrdungsbeurteilung/Gefaehrdungsbeurteilung.html


Die Loseblattsammlung “Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung” unterstützt Fachleute aus dem Arbeitsschutz bei der Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Das umfassende Kompendium basiert auf neuesten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, vermittelt branchenunabhängig Grundwissen und stellt konkrete Handlungshilfen zur Verfügung.
Bereits seit einigen Jahren veröffentlichte die BAuA den mehrfach aktualisierten “Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb”. Das Handbuch für Arbeitsschutzfachleute ist zuletzt umfassend überarbeitet unter dem kürzeren Titel “Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung” als Loseblattsammlung erschienen.
Der Ratgeber enthält Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes, eine ausführliche Darstellung der Gefährdungsfaktoren sowie diverse Formulare, Checklisten und ein Bezugsquellenverzeichnis.

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

http://www.gda-portal.de/

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie wird von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern getragen. Ziel ihrer Zusammenarbeit ist, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch einen präventiv ausgerichteten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz zu verbessern und zu fördern.

Dokumente: http://www.gda-portal.de/de/Betreuung/Leitlinie-Gefaehrdungsbeurteilung_content.html, darin insbesondere:

  • Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (2011): http://www.gda-portal.de/de/pdf/Leitlinie-Gefaehrdungsbeurteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=5

    Ein wesentliches Ziel der von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern entwickelten gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie ist die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe. Ausdruck dieser Zielsetzung ist die Erarbeitung eines gemeinsamen Grundverständnisses in Form von Grundsätzen und Leitlinien zu zentralen Themen.
    Die Leitlinien beschreiben gemäß § 20 Abs.1 SGB VII und § 21 Abs. 3 Ziffer 1 ArbSchG methodische Vorgehensweisen der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger für die Beratung und Überwachung der Betriebe.
    Die Leitlinien formulieren einen fachlichen Rahmen, der gewährleistet, dass konkrete Überwachungs- und Beratungskonzepte inhaltlich gleichgerichtet und in Funktionalität und Anforderungsprofil gleichwertig ausgestaltet sind. Sie sollten so konkret sein, dass sie Handlungssicherheit für die praktische Anwendung ermöglichen. …

    eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht angemessen durchgeführt, wenn

    • die betriebliche Gefährdungssituation offensichtlich unzutreffend bewertet wurde,
    • wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit nicht ermittelt worden sind,
    • wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten nicht beurteilt wurden,
    • besondere Personengruppen nicht berücksichtigt wurden,
    • Maßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichend oder ungeeignet sind,
    • keine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt wurde,
    • die Beurteilung nicht aktuell ist,
    • erforderliche Unterlagen des Arbeitgebers nicht aussagefähig bzw. plausibel sind.

    Bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen ist darauf zu achten, dass folgende Prozessschritte berücksichtigt wurden:

    1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten,
    2. Ermitteln der Gefährdungen,
    3. Beurteilen der Gefährdungen,
    4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten),
    5. Durchführung der Maßnahmen,
    6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen,
    7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten- § 3 ArbSchG).

    Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach §12 Arbeitsschutzgesetz zur Unterweisung ist zu beachten. …

    Psychische Faktoren

    • 10.1 ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über- / Unterforderung)
    • 10.2 ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und /oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf)
    • 10.3 ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)
    • 10.4 ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)
    • 10.5 … (Die Aufzählung ist nicht abschließend.)

    (Hervorhebungen nachträglich eingefügt)

  • Qualitätsgrundsätze zur Erstellung von Handlungshilfen für eine Gefährdungsbeurteilung (2009): http://www.gda-portal.de/de/pdf/Qualitaetsgrundsaetze.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 
Weitere Informationen:

 


2012-10-07
http://blog.psybel.de/gda-leitlinie-beratung-und-ueberwachung-bei-psychischer-belastung-am-arbeitsplatz/
 

Belastungskategorien im Arbeitsschutz

http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/technisch/gefaehrdungsbeurteilung.pdf

  • mechanische Gefährdungen
  • elektrische Gefährdungen
  • biologische Gefährdungen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen (z. B. Lärm, Strahlung, Vibrationen, hohe und tiefe Temperaturen)
  • Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung)
  • Gefährdungen durch Mängel an der Organisation
  • Gefährdungen durch psychosoziale Belastungen
  • sonstige Gefährdungen

LfAS (Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik)
 
Mit chemischen Belastungen erweitert, sieht das so aus:

  • technisch analysierbare Belastungen
    • mechanische
    • elektrische
    • chemische
    • biologische
    • Brand und Explosion
    • spezielle physikalische Einwirkungen (z. B. Lärm, Strahlung, Vibrationen, hohe und tiefe Temperaturen)
    • Gefährdungen durch ergonomische Mängel des Arbeitssystems (Arbeitsplatzgestaltung)
  • psychologisch analysierbare Belastungen
    • Gefährdungen durch Mängel an der Organisation
    • Gefährdungen durch psychosoziale Belastungen
  • sonstige Belastungen
  •  
    Im technischen Arbeitsschutz ist die Erfassung der Belastungsparameter sehr weit fortgeschritten. Messinstrumente für die Erfassung psychischer Belastungen stehen aber auch schon seit einiger Zeit zur Verfügung. Innerhalb des Rahmens des Arbeitsschutzgesetzes und basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Grenzwerte miteinander, mit denen sie Fehlbelastungen von zulässigen Belastungen unterscheiden.

    ISTA – ein Fragebogen zur Verhältnisprävention

    Im Gegensatz zum WAI (ABI) und zur MAF, ist das “Instrument zur stressbezogenen Tätigkeitsanalyse” (ISTA[1]) sehr gut für den Einsatz im ganzheitlichen Arbeitsschutz geeignet.
    Achten Sie bei Fragebögen generell darauf, wie die BAuA sie in ihrer Toolbox bewertet. Insbesondere muss für im ganzheitlichen Arbeitsschutz angegebene Verfahren unter “Gestaltungsbezug” erkennbar sein, dass das Verfahren der Verhältnisprävention dient.
    http://www.baua.de/de/Informationen-fuer-die-Praxis/Handlungshilfen-und-Praxisbeispiele/Toolbox/Verfahren/ISTA.html

    ISTA: Instrument zur Stressbezogenen Arbeitsanalyse, Version 6.0

    Gestaltungsbezug: Quantitative Verfahren der Verhältnisprävention
    Analysetiefe: Expertenverfahren

    Gütekriterien: Reliabilität und Validität vorhanden

    http://de.wikipedia.org/wiki/Instrument_zur_stressbezogenen_Tätigkeitsanalyse, BAuA:

    ISTA ist ein Instrument zur Messung von aufgaben-, organisations- und arbeitsumgebungsbezogenen Belastungen. Das Instrument gehört ist ein quantitatives Expertenverfahren der Verhältnisprävention. In der Toolbox der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfüllt es die Gütekriterien der Reliabilität und Validität.[1]
    Ein Einsatzgebiet des ISTA ist die Untersuchung der von den Arbeitsbedingungen ausgehenden psychischen Belastung im Rahmen der im betrieblichen Arbeitsschutz vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.
    Entwickelt wurde das Verfahren auf der Grundlage der transaktionalen Stresstheorie von Lazarus und der Handlungsregulationstheorie. Es identifiziert förderliche und hinderliche Faktoren für Wohlbefinden sowie Gesundheit und klärt Zusammenhänge zwischen Ressourcen und Stressoren.


     
    In den Informationen der Uni Frankfurt (Arbeits- und Organisationspsychologie) zum ISTA gibt es auch eine Liste von Kategorien psychischer Belastungen:
    http://web.uni-frankfurt.de/fb05/psychologie/Abteil/ABO/forschung/ista.htm

    … Das Instrument zur Stressbezogenen Tätigkeitsanalyse ISTA ist eines der wichtigen deutschsprachigen Instrumente zur Messung von aufgaben-, organisations- und arbeitsumgebungsbezogenen Belastungen am Arbeitsplatz. Theoretische Grundlage sind psychologische Stresstheorien (sensu Lazarus) sowie die Handlungstheorie. Das Instrument wurde in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet. Derzeit aktuell ist die Version ISTA 6.0 vom Mai 1998 (vorige Fassung: ISTA 5.1, Okt. 1995). Folgende Merkmale werden erfaßt:

    • Arbeitskomplexität,
    • Handlungsspielraum,
    • Zeitspielraum,
    • Partizipation,
    • Variabilität,
    • Unsicherheit,
    • Arbeitsorganisatorische Probleme,
    • Zeitdruck,
    • Konzentrationsnotwendigkeiten,
    • Arbeitsunterbrechungen,
    • Unfallgefährdung,
    • Umgebungsbelastungen,
    • Kommunikationsmöglichkeiten,
    • Kooperationserfordernisse,
    • Kooperationsspielraum,
    • Kooperationszwang


     
    [1] Verwechselungsgefahr: Hier wird über das verhältnisorientierte “Instrument zur Stressbezogenen Arbeitsanalyse” gesprochen, nicht über den verhaltensorientierten “Ich-Struktur-Test nach Ammon”, der später kam. (Man könnte vielleicht sagen, dass dieser “Ich-Struktur-Test” einer “Deutschen Akademie für Psychoanalyse” zwar psychischen Belastungen erforscht, aber dass die Wahl des Akronyms “ISTA” eher psychische Fehlbelastungen, Kopfschmerzen, Augenrollen usw. verursacht. Den im Jahr 1995 verstorbenen Ammon kann man für diese Namenswahl nicht verantwortlich machen. Passen Sie also auf, dass Sie im Arbeitsschutz das ISTA nach Semmer, Zapf und Dunckel erwischen.)

    Gefährdungen und deren Beurteilung

    In dem hier thematisierten Beschluss des BAG geht es um die Mitbestimmung zur “Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV”.

    § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:
    Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. 

    Es geht also auch um den Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz.
    [Anmerkung (2016-01-12): Inzwischen wurde das Arbeitsschutzgesetz so überarbeitet, dass eine sich aus dem Arbeitsschutz ergebende Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz nicht mehr abgestritten werden kann. Im Jahr 2004 diente die BildscharbV noch einigen Betriebsräten als Hebel, da viele Arbeitgeber das Arbeitsschutzgesetz falsch “verstanden”. Die Inhalte der BildscharbV wurden inzwischen in die ArbStättV übernommen.]
    Sind psychische Belastungen ein Thema des Arbeitsschutzes?
    Schon aus dem hier beschriebenen Beschluss des BAG wird deutlich, dass das seit 1997 geltende Arbeitsschutzgesetz die Arbeitgeber zu Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz verpflichtet. Und das Bundesarbeitsministerium bestätigte im Jahr 2009, dass das Thema der psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes ist. Damit sind psychische Belastungen eine der Gefährdungskategorien des Arbeitsschutzes. Die Arbeitgeber sind seit 1996 verpflichtet, psychische Belastungen zu beurteilen und psychische Fehlbelastungen zu mindern. Die Mehrheit der Unternehmen ignoriert diese Pflicht. Das ist möglich, weil sie nicht ernsthaft beaufsichtigt werden.
    Wann tritt eine Gefährdung am Arbeitsplatz ein?
    „Eine Gefährdung, die gemäß § 4 Nr. 1 ArbSchG vermieden werden soll, tritt bereits dann
    ein, wenn die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beinträchtigung
    ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit
    besteht.“
    (Bundestagsdrucksache zur Begründung zu § 4 des ArbSchG)
    Was hat das Bundesarbeitsgericht am 8.6.2004 entschieden?
    Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) aus Sicht des BAG:
    Am 8.6.2004 konkretisierte das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an die
    Gefährdungsbeurteilung, wie sie im Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben ist:

    • „Das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt nicht voraus, dass eine
      konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend bestimmbar wäre.“
    • „Zwar wird durch diese Beurteilung selbst die Arbeit noch nicht so gestaltet, dass
      Gesundheitsgefahren verhütet werden. Es werden vielmehr erste Gefährdungen
      ermittelt, denen ggf. durch entsprechende Maßahmen zu entgegnen ist.“
    • „… diese Beurteilung [ist] je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen …“
      „Damit stellt sich bei der Gefährdungsbeurteilung zumindest die Frage, 

      • welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen,
      • worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht,
      • woraus sie sich ergibt und
      • mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen
        Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden soll.“
    • Den Spruch einer Einigungsstelle rügt das BAG, weil er:
      „keine konkrete Regelung darüber [enthält], welche Arbeitsplätze auf welche möglichen
      Gefährdungsursachen hin untersucht werden sollen…“
      Es ist festzulegen
      „welche möglichen Belastungsfaktoren an welchen Arbeitsplätzen überprüft werden
      sollen“ und „an 

      • welchen Arbeitsplätzen
      • welche Gefährdungsursachen
      • anhand welcher Kriterien

      zu beurteilen sind.“

    • Der seit 1996 erweiterte Gestaltungspielraum des Arbeitgebers
      begründet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, und zwar gerade weil es für diesen Gestaltungsspielraum keine engen Vorgaben gibt. Das Mitbestimmungsrecht muss aber auch genutzt werden:
      „Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv
      besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen
      verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
      zu erreichen.“
    • Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, es besteht also eine unabdingbare Mitbestimmungspflicht!
      § 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung sind ausfüllungsbedürftige
      Rahmenvorschriften. Sie enthalten keine zwingenden Vorgaben, wie die
      Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Vielmehr lassen sie dem Arbeitgeber
      Handlungsspielräume bei der Umsetzung. … Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs.
      1 Nr. 7 BetrVG
      mitzubestimmen.“


    1. Jens Gäbert, Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008
    2. BAG, 2004-06-08: Entscheidungen AZ 1 ABR 4/03 und AZ 1 ABR 13/03
      Siehe auch: http://blog.psybel.de/gefaehrdungsbeurteilung-und-unterweisung/
    3. Bundestagsdrucksachen zum Vorgang Nr. 13020347 der 13. Wahlperiode,
      „Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien“


    Siehe auch: