Das IST ist im Irrtum

In http://www.ist.de/news/4687/psychische-belastungen-jetzt-im-arbeitsschutzgesetz-verankert.html meint das IST-Studieninstitut:

[…] Seit kurzem sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet in der Gefährdungsbeurteilung auch die psychischen Belastungen zu erfassen. […]

Das ist falsch. Diese Änderung des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Klarstellung bereits geltenden Rechts.

Irrtum der Großkanzlei

Schon seit 1996 mussten Arbeitgeber die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Arbeitgeber, die psychische Fehlbelastungen aus dem Katalog der Gefährdungen ausgeschlossen hatten, stellten sich über geltendes Recht. Dieser Anarchie sahen die Gewerbeaufsichten seit 1996 tatenlos zu.
Die Großkanzlei C’M’S’ Hasche Sigle tut nun so, als ob die Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz erst nach der bevorstehenden Änderung des Arbeitsschutzgesetzes gelte.
http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/jetzt-gehts-los-thema-psychische-belastungen-bei-der-arbeit/

[…] Für Unternehmen gilt es nun, die bisherige Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu prüfen und die Gefährdungsbeurteilung um die Thematik psychischer Belastungen zu erweitern.

Was heißt hier “nun”? Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Klarstellung geltenden Rechts. Es geht nicht erst jetzt los. Was jetzt in das Arbeitsschutzgesetzt geschrieben wird, galt seit Inkrafttreten des Gesetzes. Für Unternehmen gilt es seit 1996, die Gefährdungsbeurteilung um die Thematik psychischer Belastungen zu erweitern. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Minderung von Gefährdungen, und zwar egal, ob das ein über Ihrem Kopf schwebendes Klavier ist oder eine drohende psychische Fehlbelastung!

Gesetzliche Präzisierung

http://www.sv-lex.de/aktuelles/nachrichten/?user_aktuelles_pi1[aid]=279895&cHash=330546a31385634e0fbabe8a2a5d4783

[…] Die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) begrüßte die gesetzliche Änderung. “Stress bei der Arbeit ist in den vergangenen Jahren [z.B. ab 1927] zunehmend ins Blickfeld des Arbeitsschutzes gerückt. Diese gesetzliche Präzisierung wird das Thema zusätzlich befördern”, sagte DGUV- Hauptgeschäftsführer Joachim Breuer.
Endlich sei eine formelle Angleichung an den Stand der Kenntnisse erfolgt, kommentiert die Gesetzesänderung Gerald Schneider von der BAD-GmbH, einem führenden Dienstleister für Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge. Durch die Gesetzesänderung werde einerseits eine lang währende Diskussion beendet, ob psychische Belastungen überhaupt dem gesetzlich verpflichteten Arbeitsschutz zugehören. “Andererseits ergibt sich daraus auch die klare Anforderung, die Arbeitsbedingungen von Millionen von Arbeitnehmern zu analysieren”, so Schneider.
Psychische Belastungen sind laut Schneider ab jetzt [ab 1996] in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu minimieren wie körperliche Belastungen. Das wesentliche Instrument dafür ist die Gefährdungsbeurteilung (GB), zu der alle Unternehmen laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind. Diese umfasst jetzt [ab 1996] auch die Beurteilung psychischer Gefährdungen.

(Hervorhebungen nicht im Originaltext. Meine Kommentare in eckigen Klammern.)
Gerald Schneider stellt die Tatsachen nicht ganz richtig dar. Eine Diskussion mag es gegeben haben, aber die Rechtsprechung steht darüber. Der Gesetzgeber und die Gewerbeaufsicht haben schon früher klar gestellt, dass psychische Belastungen dem gesetzlich verpflichteten Arbeitsschutz zugehören. Diskutiert wurde nicht so sehr, ob psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einzubeziehen sind, sondern wie das umgesetzt werden soll. Also gibt es hier keine Ausrede für die große Mehrheit rechtsbrecherischer Arbeitgeber, die seit etwa 2005 zunehmend auch vorsätzlich ihre gesetzlichen Pflichten missachtet haben. Psychische Belastungen waren ab 1996 in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu minimieren wie körperliche Belastungen.
Joachim Breuer hat das verstanden. Er spricht deswegen von einer “gesetzlichen Präzisierung”. Die Anforderung, die Arbeitsbedingungen von Millionen von Arbeitnehmern zu analysieren, gibt es seit 1996.

Pflicht schon vor dem September 2013

http://www.persolog-blog.de/allgemein/kampf-gegen-psychische-belastung-ist-gesetz/comment-page-1/#comment-3130

Kampf gegen psychische Belastung ist Gesetz
Artikel von Katrin Bohnenberger in Allgemein,News,Personalentwicklung,Stressmanagement
Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz gesetztlich festgelegt
Seit September sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, auch psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Für Unternehmen bedeutet das neue Anforderungen im Arbeitsschutz. Das schreibt das Magazin Human Capital Care. […]

Ich hab’s kommen sehen: Es war fast schon zu erwarten, dass die anstehende Änderung des ArbSchG so dargestellt wird, als ob der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz erst ab September dieses Jahres gesetzlich vorgeschrieben sei. Das ist falsch. Richtig ist, dass nun klargestellt wird, was schon seit dem Inkraftreten des ArbSchG im Jahr 1996 vorgeschrieben war!
Selbst die BDA bestätigt, dass das abgeänderte Arbeitsschutzgesetz einen bereits heute geltenden Grundsatz klarstellt:

[… es gilt,] dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht. Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. […]

 
Nachtrag (2013-10-09) aus arbeitstattstress.de: http://www.arbeitstattstress.de/2013/09/psychische-belastungen-in-der-gefaehrdungsbeurteilung/

“Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen ist nun Pflicht” titelt das online-Fachmagazin SIFATipp in einem Artikel, der heute erschienen ist. Ich bin mir nicht sicher, ob die schreibenden Kollegen hier irren. Denn die Analyse der psychischen Belastungen war schon immer Bestandteil einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. ein Blick in die BGI/GUV-I 8700 (pdf) zeigt (Kap. 3.10). Und da die umfassende Gefährdungsbeurteilung immer schon Pflicht war, war es auch die Beurteilung psychischer Belastungen.

Grundsätze; Beurteilung der Arbeitsbedingungen(§§ 4 und 5 ArbSchG)

http://www.bundesrat.de/cln_227/SharedDocs/TO/906/erl/26,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/26.pdf
(Punkt 26 zur 906. Sitzung):

[…] Durch zwei Änderungen im Arbeitsschutzgesetz soll klargestellt werden, dass sich die Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit bezieht und der Gesundheitsbegriff neben der physischen auch die psychische Gesundheit der Beschäftigten umfasst. […]

Auszug aus dem nun verständlicher gewordenen Arbeitsschutzgesetz:

§ 4 – Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

§ 5 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

So weit der Auszug aus der kürzlich vom Bundestag nachgebesserten Version des Arbeitsschutzgesetzes, die wohl spätestens im Jahr 2014 in Kraft treten wird. Abs. 3 Punkt 6 ist nach Aussage des BMAS nur eine Klarstellung bereits bestehenden Rechts. Dass das eine Klarstellung ist, ergibt sich u.A. bereits im Jahr 2009 aus der Antwort des Bundestages auf eine Petition:

[…] Das BMAS [führt] im Wesentlichen aus, dass es die Auffassung des Petenten teile, dass das Thema Psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes sei. […]

Dass das neue Arbeitsschutzgesetz keine neue Regeln einführt, sondern nur bestehende Regeln klarstellt, wird auch von den Arbeitgebern bestätigt:

[… es gilt,] dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht.
Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. […]

Auch die Begründung der Gesetzesänderung stellte die Klarstellung klar:

[…] Die Regelung dient der Klarstellung hinsichtlich der Gefährdungsfaktoren, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis weiter zu steigern und dabei das Augenmerk vor allem auch auf die Berücksichtigung von psychischen Belastungen zurichten. Durch die Formulierung „bei der Arbeit“ wird deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber weiterhin nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten. […]

Nachtrag (2013-10-09) aus arbeitstattstress.de: http://www.arbeitstattstress.de/2013/09/psychische-belastungen-in-der-gefaehrdungsbeurteilung/

“Gefährdungsbeurteilung zu psychischen Belastungen ist nun Pflicht” titelt das online-Fachmagazin SIFATipp in einem Artikel, der heute erschienen ist. Ich bin mir nicht sicher, ob die schreibenden Kollegen hier irren. Denn die Analyse der psychischen Belastungen war schon immer Bestandteil einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung, wie z. B. ein Blick in die BGI/GUV-I 8700 (pdf) zeigt (Kap. 3.10). Und da die umfassende Gefährdungsbeurteilung immer schon Pflicht war, war es auch die Beurteilung psychischer Belastungen.

B·A·D verwirrt wieder

http://www.bad-gmbh.de/de/presse/pressemeldungen/meldung/artikel/unternehmen-zur-gefaehrdungsbeurteilung-psychischer-belastungen-verpflichtet.html

25. September 2013
Unternehmen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen verpflichtet
Psychische Belastungen jetzt im Arbeitsschutzgesetz verankert / Experten der B·A·D GmbH unterstützen Unternehmen bei der Identifikation von Gefährdungspotenzialen
Am 20. September 2013 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen“ zugestimmt. Damit war auch eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes verbunden, die die Berücksichtigung psychischer Belastungen klar festschreibt. So heißt es jetzt in § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Gleichzeitig wird in § 5, Absatz 3 als Nr. 6 erscheinen: „6. psychische Belastung bei der Arbeit“.
Mit dieser Änderung ist die Beurteilung psychischer Belastungen auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt und somit auch formell eine Angleichung an den Stand der Kenntnisse erfolgt. Psychische Belastungen sind in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu minimieren wie körperliche Belastungen. Im Gegensatz zu vielen Pressemeldungen legen Experten der B·A·D GmbH, einem der führenden Dienstleister für Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge, Wert auf die Feststellung, dass arbeitsbedingte psychische Erkrankungen gegenüber den tatsächlich am Arbeitsplatz vorhandenen Belastungen eine viel geringere Rolle spielen als allgemein dargestellt wird. Dazu erklärt Dr. Gerald Schneider, Experte bei der B·A·D GmbH für das Thema Gefährdungsbeurteilung: „Lediglich etwa 5 Prozent aller Diagnosen mit anschließender Arbeitsunfähigkeit sind psychischen Erkrankungen zuzuschreiben. Dem steht jedoch eine etwa 5 – 7-fach höhere Zahl an psychisch belasteten Arbeitnehmern gegenüber.“ Schätzungsweise 10 – 15 Millionen Arbeitnehmer fühlen sich durch psychische Einwirkungen belastet.
Durch die Gesetzesänderung wird einerseits eine lang währende Diskussion beendet, ob psychische Belastungen überhaupt dem gesetzlich verpflichteten Arbeitsschutz zugehören, andererseits ergibt sich daraus auch die klare Anforderung, die Arbeitsbedingungen von Millionen von Arbeitnehmern zu analysieren.
Systematische Vorgehensweise mithilfe anerkannter Instrumente zur Gefährdungsbeurteilung
Das wesentliche Instrument, um mögliche Gefährdungen und Belastungen im Unternehmen zu identifizieren, ist die Gefährdungsbeurteilung (GB). Zur Durchführung einer solchen Gefährdungsbeurteilung und zur Umsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen sind alle Unternehmen laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet. Dies umfasst jetzt auch die Beurteilung psychischer Gefährdungen.
(pdf-Datei, 132 KB)
 
Über die B·A·D Gruppe
Die B·A·D Gruppe betreut mit mehr als 3.000 Experten in Deutschland und Europa 250.000 Betriebe mit 4 Millionen Beschäftigten in den unterschiedlichsten Bereichen der Prävention. 2013 betrug der Umsatz 194,0 Millionen Euro. Damit gehört die B·A·D GmbH mit ihren europäischen TeamPrevent Tochtergesellschaften zu den größten europäischen Anbietern von Präventionsdienstleistungen (Arbeitsschutz, Gesundheit, Sicherheit, Personal). Die Leistungstiefe reicht von Einzelprojekten bis hin zu komplexen Outsourcing-Maßnahmen. Ergänzt wird das Portfolio der Gruppe durch vielfältige Angebote in den Bereichen Consulting und Weiterbildung. Seit 2006 gehört die B·A·D GmbH zu den 100 besten TOPJOB Unternehmen im deutschen Mittelstand.

Das ist wieder einmal ein Versuch (hier von der B·A·D), so zu tun, als ob die Unternehmen erst jetzt zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz verprflichtet seien. Sollen damit die Rechtsbrüche und Ordnungswidrigkeiten in der Vergangenheit unter den Teppich geleugnet werden? In diesem Blog habe ich genug Fakten (darunter auch Aussagen der Arbeitgeber und des Gesetzgebers) zusammengesammelt, die zeigen, dass die Gesetzesänderung nur bereits geltendes Recht klarstellt.
Dem Geschäft der B·A·D soll es möglicherweise dienen, zu schreiben: “Im Gegensatz zu vielen Pressemeldungen legen Experten der B·A·D GmbH, einem der führenden Dienstleister für Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge, Wert auf die Feststellung, dass arbeitsbedingte psychische Erkrankungen gegenüber den tatsächlich am Arbeitsplatz vorhandenen Belastungen eine viel geringere Rolle spielen als allgemein dargestellt wird. Dazu erklärt Dr. Gerald Schneider, Experte bei der B·A·D GmbH für das Thema Gefährdungsbeurteilung: ‘Lediglich etwa 5 Prozent aller Diagnosen mit anschließender Arbeitsunfähigkeit sind psychischen Erkrankungen zuzuschreiben. Dem steht jedoch eine etwa 5 – 7-fach höhere Zahl an psychisch belasteten Arbeitnehmern gegenüber.’ Schätzungsweise 10 – 15 Millionen Arbeitnehmer fühlen sich durch psychische Einwirkungen belastet.” Hier wird der Eindruck erweckt, dass die B·A·D mutig einer allgemeinen Fehleinschätzung widerspräche. Die B·A·D versteht aber nicht einmal, dass nicht psychische Belastungen, sondern psychische Fehlbelastungen das Problem sind. Psychische Belastungen gegenüber Erkrankungen zu stellen, ist Unsinn. Was soll mit so einer Desinformation erreicht werden?
Wenn die B·A·D im Bereich der psychischen Belastungen als Dienstleister für Arbeitsschutz und betriebliche Gesundheitsvorsorge kompetent wäre und Begriffe sauber klären wollte, dann würde sie schreiben: “Im Gegensatz zu vielen Darstellungen in der Öffentlichkeit legen Experten der B·A·D GmbH Wert auf die Feststellung, dass arbeitsbedingte psychische Belastungen nicht mit am Arbeitsplatz vorhandenen psychischen Fehlbelastungen gleichgesetzt werden dürfen. Jede Arbeit ist psychische Belastung. Und selbst arbeitsbedingte psychische Fehlbelastungen führen nicht gleich zu einer arbeitsbedingten Erkrankung, insbesondere wenn die vorgeschriebene Prävention funktioniert. Es geht im Arbeitsschutz ja gerade darum, dass psychische Fehlbelastungen gemindert werden, bevor es zu Erkrankungen kommt.”

Verdeutlichung bestehender Pflichten

http://derstandard.at/1379291332126/Psychische-Belastungen-im-Job-Es-geht-nicht-nur-um-Naechstenliebe

Psychische Belastungen im Job: “Es geht nicht nur um Nächstenliebe”
Interview | Oliver Mark, 20. September 2013, 17:00
Martina Molnar, Arbeits- und Gesundheitspsychologin und Gründerin der Firma Humanware.
[…]
derStandard.at: Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das eine verpflichtende Evaluierung von Gefahren und Belastungen am Arbeitsplatz vorschreibt, wurde um den Punkt psychische Belastungen erweitert. Ist das schon in den Köpfen der Unternehmer angekommen?
Molnar: Unternehmen müssen das eigentlich schon seit dem Jahr 1995 machen, das ist EU-Recht, allerdings geschah das in der Praxis zu selten. Das Gesetz ist davon ausgegangen, dass die gesamte Arbeitssituation zu evaluieren ist. Nachdem das allerdings im Bereich der psychischen Belastungen kaum passiert ist, bietet es eigentlich nur eine Verdeutlichung, dass die Begriffe physische und psychische Belastungen jetzt vorkommen. Der Mensch besteht aus mehr als nur aus Knochen, Gelenken und dem Blutkreislauf.
derStandard.at: Wie werden psychische Belastungen definiert?
Molnar: Leider wird psychische Belastung häufig verwechselt mit psychischer Erkrankung. […]

(Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
Das gilt auch für die bevorstehende Änderung des Arbeitsschutzgesetzes in Deutschland. Zwei Tage vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat das bereits im Juni auf den Weg gebrachte Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-NOG) verabschiedet. Hinter der Überschrift der Gesetzesänderungsantrages zur Fusionen der gesetzlichen Unfallversicherung und Erleichterungen der Betriebsprüfung versteckt sich auch eine Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung (“Beurteilung der Arbeitsbedingungen”) im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Die Österreicher waren da ein bisschen schneller.
Bevorstehende Änderungen im deutschen ArbSchG:

§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1.Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
[…]
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
[…]
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
[…]
6. psychische Belastungen bei der Arbeit

Die Anmerkung von Martina Molnar zum ausdrücklichen Einbezug psychischer Belastung in das österreichischen Arbeitnehmerschutzgesetz, dass damit nur bereits seit vielen Jahren bestehenden Verpflichtung verdeutlicht werden, gilt natürlich auch für die vorgesehenen Änderungen im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Hinter beiden Gesetzen steckt die gleiche europäische Richtlinie.

Bestehende Schutzlücke schließen!

http://www.linksfraktion.de/nachrichten/stress-arbeitsplatz-bestehende-schutzluecke-schliessen/

[…] Aber auch Sachverständige der Koalition haben signalisiert, dass es Handlungsbedarf gibt. So unterstützt der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion die Forderungen der Opposition, das Personal bei den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung aufzustocken. Er stellt sich ebenso hinter die Forderung, die Aufsichtsbeamten bundeseinheitlich zu qualifizieren. Zudem begrüßt er, dass die Sozialpartner einbezogen und die Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Beschäftigten und ihren Vertretungen ausgeweitet werden sollen. Weiter hat er sich dafür ausgesprochen, das Arbeitsschutzrecht um die psychischen Belastungen zu erweitern und die gesetzgeberische Schutzabsicht somit zu konkretisieren.
Daneben hat die Bundespsychotherapeutenkammer, ebenfalls Sachverständige der Koalition, signalisiert, dass die psychische Gesundheit in der Arbeitswelt durch ein Maßnahmenbündel zu fördern ist, unter anderem mit einer Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz, der Berücksichtigung psychischer Belastungen im Gefährdungssystem, betrieblichen Maßnahmen zur Reduktion arbeitsbedingter psychischer Belastung und der Anerkennung psychischer Erkrankungen als Berufskrankheiten. […]

Verantwortung ohne Gestaltungsfreiheit

http://www.taz.de/Betriebsrat-ueber-Anti-Stress-Kongress/!114986/ (TAZ 2013-04-23):

Betriebsrat über Anti-Stress-Kongress
„Systematische Überforderung“
Der Bosch-Betriebsrat Hans Peter Kern über „Verdichtung“ der Arbeit, Entschleunigungsprozesse und lebenslanges Lernen. Interview: Hannes Koch
[…]
Der Vorgesetzte überträgt den Mitarbeitern somit Verantwortung, die sie mangels Gestaltungsfreiheit aber oft nicht ausfüllen können.
[…]
Von psychischer Belastung ist im aktuellen Arbeitsschutzgesetz noch keine Rede. Die Novellierung und eine Anti-Stress-Verordnung würden die Basis dafür legen, dass die Betriebsräte überhaupt systematisch mit den Unternehmensleitungen über das Thema Stress verhandeln können. Dann erst hätten wir die Möglichkeiten, breite Verbesserungen durchzusetzen.

(Links nachträglich in das Zitat eingefügt)
Peter Kern irrt sich zu seinem eigenen nachteil: Psychische Belastungen wird zwar derzeit noch nicht ausdrücklich im Arbeitsschutzgesetz erwähnt, aber im Jahr 2009 bestätigte beispielsweise das Bundesarbeitsministerium, dass psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einbezogen werden müssen. Es gibt klare Leitlinien vom LASI für die Gewerbeaufsicht. Beim Arbeitsministerium in NRW gibt es zum Thema “Psychische Fehlbelastungen in den gesetzlichen Vorschriften” noch weitere Informationen.
Wenn Betriebsräte und Gewerkschaften das nicht verstehen, werden die Arbeitgeber bald behaupten, dass sogar die Arbeitnehmervertretungen meinen, dass bisher psychische Belastungen nicht in den Arbeitsschutz hätten integriert werden müssen.