Spätmerker

http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/herausforderung-fuer-arbeitgeber-die-psychische-gesundheit-im-arbeitsverhaeltnis/

Wir hatten es ja schon angekündigt, die Psyche ist in den vergangenen Jahren auch im Arbeitsrecht angekommen. […] Und dann sorgte sogar der Gesetzgeber im Herbst des vergangenen Jahres für klarstellende Ergänzungen im Arbeitsschutzgesetz – selbst wenn sich hiermit für viele Neuland auftut. […]

CMS Hasche Sigle tastet sich an die Tatsachen heran: Die Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Klarstellung geltenden Rechts. Die vergangenen Jahre, in denen die Psyche im Arbeitsrecht angekommen sind, belegen allerdings schon einen ziemlich langen Zeitraum. Spätestens nach einem BAG-Beschluss im Jahr 2004 mussten die Arbeitgeber in Deutschland gewusst haben, dass sie ihre Hausaufgaben nicht erledigt hatten.

Irrtum der Großkanzlei

Schon seit 1996 mussten Arbeitgeber die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Arbeitgeber, die psychische Fehlbelastungen aus dem Katalog der Gefährdungen ausgeschlossen hatten, stellten sich über geltendes Recht. Dieser Anarchie sahen die Gewerbeaufsichten seit 1996 tatenlos zu.
Die Großkanzlei C’M’S’ Hasche Sigle tut nun so, als ob die Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz erst nach der bevorstehenden Änderung des Arbeitsschutzgesetzes gelte.
http://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/jetzt-gehts-los-thema-psychische-belastungen-bei-der-arbeit/

[…] Für Unternehmen gilt es nun, die bisherige Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu prüfen und die Gefährdungsbeurteilung um die Thematik psychischer Belastungen zu erweitern.

Was heißt hier “nun”? Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes ist eine Klarstellung geltenden Rechts. Es geht nicht erst jetzt los. Was jetzt in das Arbeitsschutzgesetzt geschrieben wird, galt seit Inkrafttreten des Gesetzes. Für Unternehmen gilt es seit 1996, die Gefährdungsbeurteilung um die Thematik psychischer Belastungen zu erweitern. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Minderung von Gefährdungen, und zwar egal, ob das ein über Ihrem Kopf schwebendes Klavier ist oder eine drohende psychische Fehlbelastung!