Kriminelle Aufsichtsbehörden

Ich halte Aufsichtsbehörden, die über viele Jahre hinweg Kriminalität zulassen, selbst für kriminell.
Trifft das auf bayerische Aufsichtsbehörden zu, wenn sich dort Tierärztinnen und Tierärzte vor ihrer eigenen Behördenführung fürchten müssen, wenn sie über massive und vorsätzliche Verstöße gegen den Tierschutz in Schlachtbetrieben berichten wollen?
Trifft das auf das Kraftfahrzeugbundesamt zu, wenn die oberen Führungsebenen Hinweise aus der unteren Behördenhierarchie auf Manipulationen bei der Motorkontrolle in Kraftfahrzeigen ignorierten?
Im Lebensmittelbereich müssen den Prüfern die Kakerlaken wohl schon direkt über die Nase krabbeln, damit dagegen eingeschritten wird.
Hier handelt es sich um klar erkennbare Verstöße, gegen die seit vielen Jahren nicht vorgegangen wird. Sie sind einfach zu erkennen. Wie sieht es da erst bei der Überwachung des Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz aus? Das Thema ist leider (aus Sicht der Arbeitnehmer) etwas komplexer. Hat denn immer noch niemand kapiert, was die Verstöße der Mehrheit der großen deutschen Betriebe im Bereich der psychischen Belastungern über die Qualität der behördlichen Aufsicht und die Verantwortlichkeit der für die miserablen Zustände verantwortlichen Politiker aussagen?
Das behördliche Aufsichtswesen in Deutschland ist verrottet. Ob es kriminell ist, müsste durch gründliche Recherche überprüft werden.

Neue Arbeitsstättenverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung galt bis 2016-12-02. Sie wurde in die neue Arbeitsstättenverordnung eingearbeitet. Mich interessiert dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 3 durchgeführt werden müssen.

Das entspricht für diesen Paragrafen dem Änderungentwurf vom Februar 2015. Interessant (z.B. für die Auslegung der Arbeitsstättenverordnung) sind auch die Erläuterungen in der Verordnung der Bundesregierung vom Oktober 2014.
Zur Historie: http://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/3990/zoff-um-arbeitsstaettenverordnung.html

71. Deutscher Juristentag: Psychische Belastungen

http://www.djt.de/fileadmin/downloads/71/71_Thesen_web.pdf (2016-06-06)

[…] Arbeitnehmer werden in einem zunehmenden Maße durch psychische Belastungen, die mit beschleunigten Arbeitsabläufen und dem Einsatz von IKT [Informations- und Kommunikationstechnik] verbunden sind, negativ beansprucht. Um diesen Problemen zu begegnen, ist die aus dem technischen Arbeitsschutz bekannte dreistufige Regelsetzung aus ArbSchG (1. Stufe), Verordnung (2. Stufe) und betriebs­nahen Regeln (3. Stufe) auch auf psychische Belastungen zu übertragen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Regelungen auf der zweiten und dritten Ebene nicht auf eine Ausweitung des Pflichtenprogramms hinauslaufen, sondern lediglich der Konkretisierung der abstrakten Vor­gaben des ArbSchG dienen. […]

Schlechtes Verhältnis zur Verhältnisprävention

In vielen Büchern und Vorträgen erläutert ein Klinikchef etwa 50 Mitarbeitern eines großen High-Tech-Unternehmens, dass “Burn-Out” keine medizinische Diagnose bzw. „Krankheit“, sondern ein Symptomkomplex sei. Er ist ein vom Arbeitgeber eingeladener kompetenter Arzt und Psychotherapeut. Er hilft Arbeitsschützern, “Burn-Out” richtig einzuordnen. Er hat eine Professur und zwei Doktortitel, darunter ein Dr. med. (Die beiden anderen Titel haben mit Medizin und Psychologie nur wenig zu tun.) Leider gibt dieser Fachman auch Ratschläge in Bereichen, in denen er kein Fachmann ist.
Im Arbeitschutz besteht nämlich die Gefahr, Schaden anzurichten, wenn das erforderliche Zusammenwirken von Verhaltensprävention (da kennt sich der Arzt und Psychotherapeut aus) und Verhältnisprävention nicht verstanden wird. Im technischen Arbeitsschutz beispielsweise legen Mediziner fest, was Gefahrenstoffe sind, denen Menschen zum Schutz ihrer Gesundheit nicht ausgesesetzt werden dürfen. Das sind Vorgaben für die Verhältnisprävention. Ärzte setzen aus ärztlicher Sicht dabei nur die Ziele für Prozesstechniker und Ingenieure bei der verhältnispräventiven Gestaltung sicherer technischer Prozesse fest. Die technische Umsetzung beherrschen sie aber in der Regel nicht.
Auch bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen an den Bildschirmarbeisplätzen im Büro ist der Arzt überfordert, wenn er Prozesse und Projekte z.B. in der Softwareentwicklung aufstellen müsste. Hier geht es längst nicht mehr nur um Bildschirmauflösungen und Mausärme, sondern um psychomentale Belastungen. Der Arzt, an den ich im Vortrag erlebte, kam aber auf die abenteurliche Idee, dass Verhältnisprävention an Arbeitsplätzen mit vorwiegend psychomentaler Arbeit nicht so sinnvoll sei, wie die Verhältnisprävention in “klassischen” Fertigungsbetrieben.
Hier irrt sich der Arzt. Auch bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen im Büro ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, nicht die Arbeitnehmer, sondern deren Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung auch für die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind auch hier mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Generell ist Büroarbeit heute ganz überwiegend so genannte “Bildschirmarbeit”. Das ist zwar eine andere Belastung, als sie Gefährdungen durch schwebende Lasten, Hochspannung, Gefahrenstoffe usw. darstellen, aber trotzdem sind das für den Arbeitsschutz relevante Belastungsfaktoren. Sie müssen insbesondere im Bereich der Menschenführung, der Planung von Arbeitsabläufen, der Art der Zusammenarbeit in Teams, der Passung zwischen Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten, der Software-Ergonomie usw. berücksichtigt werden.
Im heutigen ganzheitlichen Arbeitsschutz kämen seriöse Psychologen und Psychater, die das Zusammenspiel von Verhaltens- und Verhältnisprävention verstehen, niemals auf die Idee, eine Verhältnisprävention an Verwaltungs-, Forschungs- und Entwicklungsstandorten in Frage zu stellen oder sogar ins Lächerliche zu ziehen. Wird zum Beispiel einer Gruppe von mehreren dutzend Mitarbeitern ein Software-Tool ersatzlos weggenommen, dann kommt auf alle dieser Leute viel zusätzliche Arbeit zu. Diese Mehrarbeit hat hinsichtlich möglicher Gefährdungen der psychomentalen Gesundheit der betroffenen Mitarbeiter beurteilt zu werden. Werden dann Gefährdungen erkannt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Gegenmaßnahmen zu treffen. Das ist Verhältnisprävention.
Schätzt der Arbeitgeber jedoch auch nach Aufforderung die durch die Wegnahme des Werkzeuges verursachte psychomentale Mehrbelastung nicht ab (weil er z.B. befürchtet, dass eine weitgehend unterbrechungsfreie Ablösung des alten Programmes durch ein neues Programm höhere Kosten verursacht), dann verstößt er vorsätzlich gegen die Bildschirmarbeitsverordnung und gegen das Arbeitsschutzgesetz. Wenn dieser Arbeitgeber dann gleichzeitig mit Hilfe der von ihm zu Vorträgen eingeladener Ärzte vorwiegend Verhaltensprävention propagiert und die Verhältnisprävention von diesen Spezialisten in Frage stellen lässt, dann bekommt das ein recht merkwürdiges Geschmäckle.
Ärzte (Psychater) und Psychotherapeuten mit solch einem gefährlich schlechten Verhältnis zur Verhältnisprävention finden bei Arbeitgebern leider einen sehr aufnahmebereiten Markt für Vorträge und Bücher zu den Möglichkeiten, die die einzelnen Mitarbeiter haben, “eigenverantwortlich” ihre “Resilienz” zu verbessern. Vorträge und Bücher, die die primäre Verantwortung und die Möglichkeiten der Betriebsleitungen für die Verhältnisprävention im Arbeitsschutzbereich der psychomentalen Belastungen verdeutlichen, scheinen bei Arbeitgebern vergleichsweise weniger beliebt zu sein.
Der Arzt, dessen Vortrag diesen Blog-Artikel ausgelöst hat, ist auch Lehrtherapeut und Supervisor. Supervisoren kennen zwar die Verhältnisse in der Arbeitswelt, sind aber in der Regel nicht dafür ausgebildet, diese Verhältnisse zu verbessern. Als Therapeuten werden sie sich darauf konzentieren, den von diesen Arbeitsverhältnissen betroffenen einzelnen Menschen zu helfen. Die Arbeitswelt zu verändern, ist in der Therapie nicht ihre Aufgabe.
Es sollte aber auch nicht ihre Aufgabe sein, bei von Arbeitgebern bezahlten Vorträgen die Gesundheitsdefinition der WHO und die Verhältnisprävention im Bereich der psychomentalen Belastungen ins Lächerliche zu ziehen. Sie fallen damit jenen Arbeitsschützern in den Rücken, die zeigen, dass auch an Büro- und Entwicklungsarbeitsplätzen die verhältnispräventive Gestaltung guter Arbeit möglich ist.
Ehrliche und transparente Arbeitsgestaltung ist eine der wirksamsten verhältnispräventiven Maßnahmen gegen Symptomkomplex “Burn-Out” und gegen Aufenthalte von Mitarbeitern in der Kinik des Arztes.

BAuA: Verhältnisprävention geht vor Verhaltensprävention

http://www.baua.de/de/Publikationen/BAuA-AKTUELL/2012-2/pdf/ba2-12-s06-07.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[…]
Die Verhaltensprävention setzt bei der Vermeidung und Minimierung gesundheitsriskanter Verhaltensweisen sowie der Förderung von Gesundheitskompetenz und gesundheitsgerechtem Verhalten am Individuum an: Informations- und Aufklärungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermittlung von Bewältigungstechniken, wie beispielsweise Anti-Stress-Trainings, zählen dazu. Solche auf das Individuum bezogene Maßnahmen können jedoch nur dann nachhaltig Erfolg haben, wenn sich an der arbeitsbedingten Belastung, wie Führungsstil, Unternehmenskultur oder Arbeitsorganisation, also an den Verhältnissen, ebenfalls etwas ändert. Und ohnehin gilt: Verhältnisprävention geht vor Verhaltensprävention!
Die Verhältnisprävention zielt darauf ab, Gesundheitsrisiken, die sich aus der Arbeitsumwelt ergeben – wie zum Beispiel mangelhafte Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit – zu kontrollieren, zu verringern und idealerweise zu beseitigen. Sie setzt bei den Arbeitsbedingungen an. In der betrieblichen Umsetzung können beispielsweise Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, mit denen sich häufige Arbeitsunterbrechungen vermeiden lassen. Hier können störungsfreie Zeiten vereinbart werden. Von zunehmender Bedeutung sind Maßnahmen im Bereich der Arbeitszeit- und Schichtplangestaltung. Im Bereich der Arbeitsmittel kann das eine software-ergonomische Überprüfung und gegebenenfalls Nutzer- und Aufgabenanpassung bedeuten. Und auch das Beseitigen oder Reduzieren von störenden Geräuschen wie das des PC-Lüfters oder des Telefonklingelns kann zur Verminderung von psychischer Belastung beitragen.
[…]

Nach meiner Erfahrung wird der größte Teil psychischer Fehlbelastungen durch unrealistische Aufgabenbeschreibungen verursacht, leider auch wissentlich. Hier versagt die Verhältnisprävention. Es geht mir dabei nicht um Aufgabenbeschreibungen im Detail, sondern um oft völlig fehlende Bemühungen, bei der Planung von Prozessen und Projekten überhaupt zu dokumentieren, wie die Arbeitsbelastung der von diesen Prozessen und Projekten betroffenen Akteure und Kunden eingeschätzt(!) wird. Wenn bei diesen Planungen ordentlich vorgegangen würde, dann könnte der Aufwand für Gefährdungsbeurteilungen psychischer Belastungen erheblich verringert werden.
Leider zieht das Argument nicht so richtig, weil dank überforderter Gewerbeaufsichten sich viele Unternehmen immer noch um eine ehrliche Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen herumdrücken können. Außerdem lassen sich behördliche Prüfer (auch nach einer einwöchigen Schulung zu psychischen Belastungen) immer noch zu leicht von fürsorglich aussehenden verhaltenspräventiven Maßnahmen beeindrucken.
Es gibt zu viele Arbeitsschützer, die ein “Die Bildschirmarbeitsverordnung wird eingehalten” schon als Vorgabetext in Gefährdungsbeurteilungen stehen haben, ohne sich z.B. um die wirklich in ihrem Betrieb praktizierte Arbeit in der IT und in den Büros verhältnispräventiv zu kümmern. Sie meinen, es reiche aus, gute Software einzukaufen, kümmern sich aber nicht um das Zusammenwirken verschiedener Applikationen untereinander und um die Umgebungsbedingungen, in denen die Mitarbeiter arbeiten. Solche Arbeitsschützer betreiben einen Checklisten-Arbeitsschutz ohne genau hinzusehen und hinzuhören. Sie kümmern sich damit vorrangig um die Rechtssicherheit des Arbeitgebers und erst danach um den verhältnispräventiven Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter.
Dem entsprechend gibt es nur wenige Arbeitsschützer, die die Mitarbeiter in ihren Betrieben über die Pflichten in Kenntnis setzen, die sich für die Verhältnisprävention aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Bildschirmarbeitsverordnung ergeben. Anstelle sich wenigstens um eine ehrliche Abschätzung(!) von Arbeitsbelastungen zu bemühen, veranstalten zu viele Unternehmen lieber verhaltenspräventive Wohlfühlaktionen bis hin zum Einsatz von Bachblüten. Das sieht gut aus und mag sogar gut gemeint sein, ist aber nur ein unprofessionelles Herumkurieren an auch geschäftlich unnötigen Fehlbelastungen.

Wo der Wille fehlt, nützt Wissen nichts

Dieses Blog wird derzeit von etwa 600 Leuten pro Woche gelesen. Die Hälfte davon greift darin gezielt auf Themen zu. Vielleicht fällt Ihnen auf, dass ich in letzter Zeit weniger zum Thema “psychischen Belastung” schreibe, obwohl das ja das Hauptthema des Blogs ist.
Der Grund: Es gibt zu dem Thema immer mehr zu finden, aber wenig Neues. Die eigentlichen Probleme werden nicht angegangen:

  • Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert möglicherweise auch Tatsachen, die das Haftungsrisiko des Arbeitgebers erhöhen könnte. Das berücksichtigen Arbeitgeber bei Verfahren zur Erstellung von Gefährdungebeurteilungen. Die Meisten Arbeitgeber fürchten eine gut dokumentierte Erfassung arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastungen. Das ist so gut wie nie Gegenstand von Audits.
  • Mit dem Thema “psychische Belastungen” werden Führungsstile in Frage gestellt.
  • Eine ernstafte behördliche Überwachung findet im Bereich der psychischen Belastungen nicht statt. Und interne Audits sind werden in den Betrieben von Auditoren durchgeführt, die nicht kritisch hinsehen und zu abhängig vom Arbeitgeber sind. Externe Audits wiederum dienen in erster Linie dazu, Arbeitgeber formal abzusichern. Die Kunden der bei der DAkkS akkreditierten Prüfer sind die Arbeitgeber, nicht die Arbeitnehmer. Kritische Audits sind darum schlecht für das Zertifizierungsgeschäft.
  • Die Gewerbeaufsichten können auch deswegen nicht kritisch prüfen, weil sie sich dann mit ihrem eigenen Versagen auseinandersetzen müssten. Insbesondere vor dem Jahr 2012 sind sie ihrer Pflicht zur Prüfung des Einbezugs auch psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz überhaupt nicht nachgekommen. Würden sie bei Prüfungen nun den Widerstand eines Arbeitgebers gegen die gesetzlich geforterte umfassende Verhältnisprävention “entecken”, käme natürlich sofort die Frage auf, warum die Gewerbeaufsicht die jahrelangen Gesetzesverstöße dieses Arbeitgeber nicht schon in der Vergangenheit mindestens als Ordnungswidrigkeit geahndet hatte.
  • Viele Betriebsräte (wo es sie überhaupt gibt) sind mit dem Thema der psychischen Belastung überfordert. Und selbst wenn sie kompetent wären, können die von den schüchternen Gewerbeaufsichten geschützten Arbeitgeber Kritik der Betriebsräte an Mängeln im Arbeitsschutz leicht abwehren.

Es gibt verantwortungsvolle Arbeitgeber, aber auch heute sind sie in der Minderheit. Wenn der Wille zu einem ordentlichen Arbeitsschutz, zu ernsthaften Prüfungen und kritischen Audits fehlt, dann nützt auch das inzwischen reichlich vorhandene Wissen gar nichts.
Etwa drei Viertel der Arbeitgeber verstoßen auch heute im Bereich der psychischen Belasstungen gegen das Arbeitsschutzgesetz. In Deutschland traut sich keine Gewerbeaufsicht, das zu kritisieren oder gar Sanktionen zu verhängen. Die Anarchie hört also auch heute nicht auf.
Dieses Blog entstand im Jahr 2011. Heute sehe ich vor allem viel Aktionismus. Aber am grundsätzlichen Widerstand der Arbeitgeber gegen ehrliche und transparente Arbeitsschutzprozesse auch im Bereich der psychischen Belastungen hat sich wenig verändert. Die Arbeitgeber haben nur dazugelernt, wie sie Ihren Widerstand gegen den modernen ganzheitlichen Arbeitsschutz besser mit den Methoden des modernen Reputations-Managements verstecken können. Die Überforderung der Gewerbeaufsichten und das Zertifizierungs-Geschäft mit seinen oberflächlichen Audits spielen dabei eine wichtige Rolle.