Neue Arbeitsstättenverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung galt bis 2016-12-02. Sie wurde in die neue Arbeitsstättenverordnung eingearbeitet. Mich interessiert dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.

§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 3 durchgeführt werden müssen.

Das entspricht für diesen Paragrafen dem Änderungentwurf vom Februar 2015. Interessant (z.B. für die Auslegung der Arbeitsstättenverordnung) sind auch die Erläuterungen in der Verordnung der Bundesregierung vom Oktober 2014.
Zur Historie: http://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/3990/zoff-um-arbeitsstaettenverordnung.html

Verzögerte Arbeitsstättenverordnung

http://www.masgf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.185406.de

27.11.2015Bundesrat / Arbeitsministerin Golze: Neue Arbeitsstättenverordnung überfällig – Bundesregierung muss endlich handeln | 181/2015 
Die Bundesregierung soll die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ohne weitere Verzögerung umsetzen. Das fordern die Bundesländer. Einem von Brandenburg initiierten und gemeinsam mit den Ländern Thüringen, Bremen und Schleswig-Holstein eingebrachten entsprechenden Entschließungsantrag hat der Bundesrat heute zugestimmt. Brandenburgs Arbeitsministerin Diana Golze sagte im Anschluss der Bundesratssitzung in Berlin: „Der Arbeitsschutz muss dringend an die sich rasch wandelnde und digitalisierte Arbeitswelt angepasst werden. Die Arbeit ist durch den Einsatz neuer Technologien immer stärker von Flexibilisierung geprägt. Die notwendigen Änderungen der Arbeitsschutzverordnungen haben bereits vor einem Jahr Zustimmung im Bundestag und Bundesrat erhalten. Aber die Bundesregierung blockiert seitdem die Umsetzung und führt das Verfahren nicht zum Abschluss. Mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darf nicht gespielt werden.“
Die Bundesregierung hat am 29. Oktober 2014 im Bundeskabinett die Änderungen der Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 19. Dezember 2014 mit Maßgaben in Form von Änderungsanträgen zugestimmt. Da der Bundesrat nur nach Maßgaben zugestimmt hat, muss die Verordnung erneut vom Bundeskabinett beschlossen werden. Dort war die vorgesehene endgültige Befassung für den 5. Februar 2015 geplant, wurde aber kurzfristig und ohne Begründung von der Tagesordnung genommen. Seitdem hat die Bundesregierung nichts mehr unternommen.
Golze betonte: „Alle Bundesministerien, das Bundeskabinett und der Bundesrat haben nach langer und intensiver Diskussion der Verordnung zugestimmt. Die Gewerkschaften und Arbeitgebervertreter wurden am Verfahren beteiligt. Jetzt muss das Bundeskabinett nur noch den Änderungsmaßgaben des Bundesrates zustimmen. Ihr Zögern ist absolut unverständlich. Wir brauchen zeitgemäße Regeln für den Arbeitsschutz im Interesse der Beschäftigten. Es geht insbesondere um Gefährdungen, die sich aus dem Einsatz neuer Technologien zur Informationsverarbeitung, dadurch veränderter Arbeitsinhalte und flexiblerer Organisation der Arbeit ergeben. Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen sowie schlechte Arbeitsorganisation belasten Beschäftigte physisch und psychisch. Derartige Belastungen müssen soweit wie möglich vermieden werden. Flexibilisierung darf nicht auf Kosten der Gesundheit der Beschäftigten vorgenommen werden.“
Mit den geplanten Änderungen soll die Bildschirmarbeitsverordnung aufgehoben und in die neue Arbeitsstättenverordnung integriert werden. Golze erklärte: „Mit der Novellierung wird Bürokratie abgebaut. Die Zusammenführung zweier Vorschriften führt zu mehr Rechtsklarheit, Übersichtlichkeit und Transparenz. Doppelregelungen für Bildschirmarbeitsplätze entfallen. Zudem kann durch eine Zusammenfassung der baustellenbezogenen Regelungen im Anhang der neuen Arbeitsstättenverordnung auch die Unfallverhütungsvorschrift ‚Bauarbeiten‘ aufgehoben werden. Das ist ein großer Beitrag zum Bürokratieabbau. Davon profitieren die Unternehmen.“
Die Arbeitsstättenverordnung enthält zentrale Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz vor Gefährdungen im Zusammenhang mit Arbeitsstätten. Sie wurde zuletzt im Jahr 2004 grundlegend novelliert.

Links:

Aufgefrischte Arbeitsschutzverordnung

Mit dem Rechtsetzungsverfahren werden zwei Arbeitsschutzverordnungen geändert. Die Bildschirmarbeitsverordnung ist auch betroffen. Damit gibt es drei Änderungen:

  1. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1
  2. und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Artikel 2.
  3. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) werden in die ArbStättV übernommen. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungen und das Außerkraftsetzen der BildscharbV.

Ich bin durch http://www.tagesschau.de/inland/arbeitsschutzverordnung-101.html auf das Gejammer der Arbeitgeber aufmerksam geworden. Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer arbeitet mit einem alten Ablenkungsmanöver: Er kritisiert unwichtigere Punkte, die aber auf den ersten Blick erst einmal lächerlich und bürokratisch aussehen. Die wichtigen Verbesserungen für Arbeitnehmer, um die es in der Hauptsache geht, spricht Kramer natürlich nicht an.
Gemach. Die Tagesschau schreibt: “Ob das Ganze tatsächlich so kommt, soll nun von der Bundesregierung geprüft werden. Das Kabinett hatte die Verordnung zwar bereits verabschiedet, der Bundesrat hat sie nach Prüfung jedoch wieder an die Regierung zurückgeschickt.”

Entbürokratisierung und Arbeitsschutz

http://library.fes.de/pdf-files/fo-wirtschaft/03001.pdf, 2004

Der schmale Grat
zwischen Entbürokratisierung
und Arbeitsschutz
Die Novellierung der
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitskreis Mittelstand
Friedrich Ebert Stiftung

 
http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Statische_20Seiten/Navigation_20links/Kampagnen/Aufbruch-Pflege/Ver_C3_B6ffentlichungen/Nachbericht__Entbuerokratisierung-Maerchen-wird-wahr.html

„Entbürokratisierung – Ein Märchen wird wahr?“ – Nachbericht zur Veranstaltung vom 07.05.2008
„Es bleibt noch viel zu tun!“
BGW-Veranstaltung „Entbürokratisierung – Ein Märchen wird wahr?“ zog in Berlin Bilanz und zeigte Chancen für die Zukunft auf

 
Suche: http://www.google.de/search?q=Entbürokratisierung+Arbeitsschutz+europäisch