Arbeitsschutz und Compliance

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Eberhard Jung
Das Arbeitsschutzrecht bezweckt den Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und umfasst Teile des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrecht, Gewerbeaufsichtsrecht, Umweltschutzrecht), des Sozialversicherungsrechts (Unfall- und Krankenversicherungsrecht) sowie des Arbeitsrechts. Dabei kommt es zu vielfältigen Überschneidungen, so dass die Zuordnung einzelner Gesetze zum Arbeitsschutzrecht nicht immer eindeutig ist. Von besonderer Bedeutung ist beim Arbeitsschutzrecht auch der Einfluss des europäischen Rechts. Letztlich haben sich zwei große Vorschriftenbereiche herausgebildet, die als „Betriebs- oder Gefahrenschutz“ bzw. als „technischer Arbeitsschutz“, bezeichnet werden (im Folgenden 2.) sowie der „soziale Arbeitsschutz“ (im Folgenden 3.), wobei auch hier Überschneidungen unvermeidlich sind. Von der Organisation her wird differenziert zwischen dem staatlichen Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsämter, Arbeits- und Umweltschutzbehörden) und der Überwachung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der Berufsgenossenschaften. Eingebunden in den Arbeitsschutz sind auch die Tarifpartner und die Betriebsräte.
Seiten 119 – 136