Vertraulichkeit bei AMS-Audits

In nach OHSAS 18001 auditierten Betrieben kann die Kommunikation zwischen Auditor und Arbeitgeber weitgehend am Betriebsrat vorbei laufen, wenn im Audit die Pflicht zur Vertraulichkeit falsch verstanden wird.
Interessant ist hier insbesondere der Abs. 2 in § 89 BetrVG:

  • Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen [d.h. die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen] sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
  • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

Bei den “sonstigen in Betracht kommenden Stellen” denke ich z.B. an die mit hoheitlichen Aufgaben beauftragte DAkkS und an die bei ihr akkreditierten Zertifizierungsgesellschaften.
Es ist wichtig und richtig, wenn Auditoren dem auditierten Unternehmen Vertraulichkeit gegenüber Außenstehenden (Kunden, Mitbewerber usw.) zusichern. Der Betriebsrat ist aber kein Außenstehender. „Bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen“ kann aus meiner Sicht keine den Betriebsrat ausschließende Vertraulichkeit zwischen Auditor und Arbeitgeber gelten. Ich fände es darum merkwürdig, wenn es eine vertrauliche Kommunikation zwischen Auditor und Arbeitgeber gäbe, in die der Betriebsrat (bzw. die von ihm mit Aufgaben im Arbeitsschutz beauftragten BR-Mitglieder) nur teilweise einbezogen würde.