Unterschiedliche Interessenlagen

ver.di-Online-Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung (http://www.verdi-gefaehrdungsbeurteilung.de/page_pdf.php, 2014-09-03)

[…] Die Gesetzeslage ist bezüglich der psychisch wirkenden Gefährdungen ist seit 1996 eindeutig: Das Arbeitsschutzgesetz verlangte von Anfang an, auch jene Gefährdungen zu erfassen und zu beseitigen, die sich z. B. “aus Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken” oder aus “unzureichende[r] Qualifikation” ergeben (vgl. ArbSchG, § 5). Die Änderung des Arbeitsschutzgesetzes im Oktober 2013 hat also lediglich betonend hinzugefügt, dass auch “psychische Belastungen” (ArbSchG § 5, 3, 6) zu den Gefährdungsfaktoren, also den möglichen Quellen für Gefährdungen gehören.
Allerdings haben sich die betrieblichen Akteure des Arbeitsschutzes bisher eher schwer damit getan, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, die auch psychisch wirkende Gefährdungen erfassen, und darauf aufbauend geeignete Arbeitsschutz-Maßnahmen dagegen zu entwickeln und durchzuführen. Neben unterschiedlichen Interessenlagen sind es vor allem Missverständnisse und Unklarheiten, die dazu führen, dass das Thema nicht oder nur zaghaft angepackt wird. […]

Nach meinem Eindruck lag es insbesondere an den unterschiedlichen Interessenlagen: Im Gegensatz zum “technischen” Arbeitsschutz greift der heutige Arbeitsschutz viel tiefer in Führungsstrukturen ein. Es geht an’s Eingemachte.