Projektleitfaden Software-Ergonomie

http://www.ergonomie-leitfaden.de/

Projektleitfaden Software- Ergonomie.
Lothar Bräutigam, Wolfgang Schneider.
ISBN 3-936598-43-6.
Hg.: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.
Wiesbaden 2003
Der vorliegende praxisorientierte Leitfaden soll die Umsetzung der Ergonomie (Usability) in Software-Entwicklungsprojekten fördern. Er soll Projektverantwortliche unterstützen, ergonomische Aktivitäten in Software-Entwicklungsprojekten effizient und ökonomisch zu organisieren und umzusetzen. …

Siehe auch: http://blog.psybel.de/bildschirmarbeitsverordnung/

Anerkannte Beurteilungsverfahren

http://www.ergo-online.de/html/gefaehrdungsbeurteilung/konzepte_verfahren/auswahl_anerkannter_beurteilu.htm bietet eine Auswahl von Verfahren zur Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz an:

Zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung von Bildschirmarbeit im Betrieb stehen eine große Anzahl unterschiedlicher Verfahren zur Verfügung. Die Auswahl sollte sich an folgenden Punkten orientieren:

  • Es soll eine Überprüfung des persönlichen Arbeitsplatzes durch Beschäftigte selbst vorgenommen werden (Selbsttest für Laien).
  • Es soll eine erste Grobanalyse mit einem orientierenden Verfahren durchgeführt werden und damit Anhaltspunkte für den Einsatz weiterer vertiefender Verfahren gewonnen werden.
  • Es soll eine Feinanalyse durch Experten/Expertinnen durchgeführt werden, um die Gefährdungen und ihre Ursachen genauer ermitteln zu können.

Die hier gezeigte Auswahl präsentiert wissenschaftlich geprüfte, praxiserprobte und in der Arbeitswissenschaft allgemein anerkannte Verfahren. Einige Verfahren sind nicht nur im Bereich der Bildschirmarbeit anwendbar. Die Auswahl stellt keine Wertung dar.

Zu einzelnen Erhebungsverfahren: http://blog.psybel.de/kategorie/checklisten/messinstrumente/

Gefährdungsbeurteilung nicht dem Arbeitgeber überlassen

http://www.djv.de/fileadmin/DJV/betriebsrat/BR-Info/br_06_04.pdf, 2004-09-14

Gesundheitsschutz/Gefährdungsanalyse
Die Bildschirmarbeitsrichtlinie verpflichtet den Arbeitgeber, eine so genannte Gefährdungsanalyse durchzuführen, mit der psychische und körperliche Belastungen auf Grund der Arbeitsorganisation und der Softwareergonomie beurteilt werden sollen. Der Betriebsrat hat insoweit ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht hob den Spruch einer Einigungsstelle in einer derartigen Angelegenheit auf, da dem Arbeitgeber durch die Einigungsstelle zu viele Kompetenzen zugewiesen worden waren. Es könne nicht dem Arbeitgeber überlassen bleiben, das Konzept für eine derartige Gefährdungsanalyse zu erstellen. Der Betriebsrat war durch die Einigungsstelle auf ein Beratungsrecht beschränkt worden. Das Bundesarbeitsgericht kritisierte, der Spruch der Einigungsstelle enthalte nur allgemeine Vorgaben an die Arbeitgeberin zu den Themen der Unterweisung, den möglichen Gegenständen und Methoden der Gefährdungsbeurteilung. Die Anwendung auf die einzelnen, unterschiedlichen Arbeitsplätze im Betrieb sei dagegen ausschließlich dem Arbeitgeber überlassen worden (BAG 1 ABR 4/03 vom 8. Juni 2004).

Das BAG-Urteil hatte ich bereits früher in diesem Blog angesprochen, aber dank Google fand ich eine Darstellung der Gewerkschaft der Journalisten und Journalistinninnen (Deutscher Journalisten-Verband), auf die ich hier doch aufmerksam machen möchte.
Die Darstellung macht eine wichtige Aufgabe von Betriebs- und Personalräten deutlich: Es kann nicht dem Arbeitgeber überlassen bleiben, das Konzept für eine Gefährdungsanalyse zu erstellen, mit der psychische und körperliche Belastungen auf Grund der Arbeitsorganisation und der Softwareergonomie beurteilt werden sollen. Die Arbeitnehmer bzw. innovative und kreative Arbeitnehmervertretungen bestimmen das Konzept mit.
Das war eigentlich schon seit 1996 klar. Aber viele Arbeitnehmervertretungen kennen ihre Pflicht zur Mitgestaltung auch heute noch nicht. Auch die meisten Arbeitnehmer kennen diese Pflicht ihrer Vertretung nicht. Selbst von einer “Gefährdungsbeurteilung” haben noch Viele nichts gehört. Sie können sich garnicht vorstellen, wie das funktioniert. (Es funktioniert.)
Angesichts dieser Uninformiertheit ist es leider noch notwendig, immer wieder an die Pflichten der Arbeitnehmervertretungen im ganzheitlichen Arbeitsschutz zu erinnern. Und klar ist auch: Betriebs- und Personalräte werden nicht gnädig in die Gestaltung von Konzepten zur Gefährdungsbeurteilung “einbezogen”, sondern die Arbeitnehmervertretungen bestimmen mit!
Dis ist ja auch verständlich: Wer entscheidet, ob die von einem Arbeitsplatz auf einen Mitarbeiter wirkende Belastung eine legitime Belastung oder eine Fehlbelastung ist? Dass man das tatsächlich nicht den Arbeitgebern alleine überlassen kann, sondern dass die Belasteten hier mitbestimmen müssen, wenn keine gesetzlichen Regeln bestehen, sondern das Gesetz einen Gestaltungsspielraum gibt, ist eine gut nachvollziehbare Entscheidung.

Usability in Deutschland

http://www.usability-in-germany.de/

Das Forschungsprojekt “Usability in Germany” erfasst den aktuellen Stand der Verbreitung von Usability-Praktiken in mittelständischen Unternehmen. Parallel dazu wird versucht, zentrale Begriffe wie Usability und User Experience zu definieren sowie einen Überblick über Usability-Experten in Wissenschaft und Praxis zu geben. 

  • Macht Usability Mittelständler erfolgreicher?
  • Durch welche Maßnahmen wird Software „usable“?
  • Wo finden Unternehmen Unterstützung?
  • Welche Trends gibt es beim Thema Usability?
  • Und: Wo sitzen die Experten in Deutschland?

Autoren von www.usability-in-germany.de:

Institut für Mittelstandsforschung Universität Mannheim
Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik IV – Enterprise Systems Universität Mannheim
Fachhochschule Kaiserslautern – Fachbereich Informatik und Mikrosystemtechnik
ERGOSIGN GmbH

Usability ist Gesetz!

http://www.fit-fuer-usability.de/archiv/usability-ist-gesetz/

18. März 2005
Ärgern Sie sich im Büro eigentlich regelmäßig über Ihre Software? Haben Sie das Gefühl, dass viele Bedienschritte überflüssig oder zu umständlich sind? Sind Sie hin und wieder echt genervt durch die Arbeit am Computer? Wünschen Sie sich manchmal in die Zeit der Papierordner und Schreibmaschinen zurück?
Wenn Sie mindestens eine dieser Fragen mit “ja” beantworten können, ist es wahrscheinlich, dass Ihre Software gegen das Arbeitsschutzgesetz verstößt. Noch wahrscheinlicher ist, dass Ihr Chef sich dessen nicht bewusst ist. Die gesetzliche Forderung, dass Arbeitgeber bei Entwicklung, Erwerb und Änderung von Software verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass diese auch “benutzerfreundlich” ist, ist den meisten Menschen nicht bekannt. Was dies genau auf sich hat, erfahren Sie, wenn Sie diesen Artikel zu Ende lesen. Aber Vorsicht: Sie gehören dann zu den wenigen Menschen, denen bewusst ist, dass Arbeitnehmer ein Recht auf gebrauchstaugliche Software haben. An dieser Stelle eine Bitte: Erzählen Sie weiter, was Sie hier erfahren haben…

Das erzähle ich gerne weiter – indem ich in diesem Blog darauf hinweise 🙂
Lesetipp: Michael Herczeg: Software-Ergonomie: Theorien, Modelle und Kriterien für gebrauchstaugliche interaktive Computersysteme
Link: http://wwwswt.informatik.uni-rostock.de/deutsch/Mitarbeiter/michael/quellen.htm

Belastungen und Beanspruchungen

http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/organisation_arbeitsschutz/grundbegriffe/belastungen_beanspruchungen.htm

… Seit der nahezu flächendeckenden Einführung von Computern hat sich für die Beschäftigten in Büros ein gravierender Belastungswandel vollzogen. Durch Gestaltung lassen sich die typischen Beschwerden an Bildschirmarbeitsplätzen minimieren. Das sehen auch die vorhandenen Gesetze zwingend vor. …

… DIN EN ISO 9241-2 enthält auch Hinweise für gut gestaltete Arbeitsaufgaben und dazu, was vermieden werden sollte wie Über- und Unterforderung, soziale Isolation, Monotonie oder unangemessener Zeitdruck. …

Siehe auch: http://blog.psybel.de/2011/12/06/usability-ist-gesetz/

Bildschirmarbeitsverordnung

Eine Arbeitnehmervertretung fragte eine Arbeitgeberin,

wie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich psychischer Belastungen ermittelt und beurteilt werden, sowie welche konkreten Prozesse und Beispiele es dazu im Betrieb gibt.

Es geht längst nicht mehr nur um technische Parameter wie Bildschirmaufösingen, Bildwiederholfrequenzen, Bildschirmdiagonalen usw., sondern generell um die von Benutzerschnittstellen ausgehend auf Menschen wirkende Risiken, physische und psychische Schäden zu erleiden:

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. 

Diese Bestimmung ermöglicht es, in Unternehmen mit Bildschirmarbeitsplätzen in einfacher Weise zu überprüfen, ob sie sich an die Regeln des Arbeitsschutzes halten. Anhand der Bildschirmarbeitsverordnung lässt sich konkret feststellen, welche Einstellung eine Arbeitgeberin zum Arbeitsschutz hat. Das betrifft nicht nur Bildschirmarbeitsplätze.
Gibt es keine Beurteilung psychischer Belastungen, begeht die Arbeitgeberin zunächst eine Ordnungswiedrigkeit. Wird in ihren Gefährdungsbeurteilungen sogar behauptet, dass die Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten werde, obwohl es keine mitbestimmt geregelten Beurteilungen psychischer Belastungen gibt, könnte eine vorsätzliche Falschdarstellung in der Gefährdungsbeurteilung vorliegen.
Es ergäbe sich dann die Frage, wie sorgfältig die Gewerbeaufsicht Betriebe überprüft, in denen solche Falschdarstellungen in die Gefährdungsbeurteilung eingetragen werden können.
Natürlich ist es in einem solchen Fall auch möglich, dass Arbeitnehmervertretungen ihre in § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorgegebene Pflicht missachtet haben, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Zudem könnte die Arbeitnehmervertretung § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes missachtet haben.
Vor Allem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. Er darf es also nicht der Arbeitgeberin überlassen, sich schnell einmal einen Gefährdungsbeurteilungsprozess auszudenken, denn es gibt keine gesetzlichen Regelungen zur konkreten Gestaltung der Gefährdungsbeurteilung und zur Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung im Betrieb.
Wie “nett” darf die Arbeitnehmervertretung sein? Weil es kein Mitbestimmungsrecht gibt, sondern eine Mitbestimmungspflicht, kann es sich die Arbeitnehmervertretung nicht entgegenkommenderweise aussuchen, ob sie fehlende oder sogar unrichtige Gefährdungsbeurteilung toleriert, sondern sie hat die Arbeitgeberin notfalls zur Pflichterfüllung zu zwingen, wenn sie im Arbeitsschutz Gefährdungen nicht oder dokumentiert oder falsche Angaben macht. Eine fehlende oder sogar nicht wahrheitsgemäße Beurteilung von Gefährdungen in der Dokumentation des Arbeitsschutzes (§ 6 des Arbeitsschutzgesetzes) erhöht selbst schon das Gefährdungsrisiko.
Also an die Arbeit, liebe Arbeitnehmervertreter!
Übrigens, nicht ernst genommen wird gerne auch der Anhang zur Bildschirmarbeitsverordnung. Auszug:

„Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

  • Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
    • Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
    • Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
    • Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
    • Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden können.
  • Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.“

Siehe auch: http://www.ergonomie-leitfaden.de/verordnung.htm
Die Wichtigkeit der Bildschirmarbeitsverordnung ist vielleicht einer der Gründe für den Versuch der “Stoiber-Kommission”, dieses wertvolle Instrument des Arbeitsschutzes auf europäischer Ebene zu schwächen.
Die Frage der Arbeitnehmervertretung an die Arbeitgeberin ganz am Anfang des Blog-Artikels ist noch offen. Was meinen Sie: Ist es möglich, dass die Arbeitgeberin keine Antwort gab, aber in der Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze vieler Mitarbeiter behauptete, dass die Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten werde? Lagen Belege vor, dass bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich psychischer Belastungen ermittelt und beurteilt werden, sowie konkreten Prozesse und Beispiele dazu im Betrieb dokumentiert sind? Glauben Sie, dass die Gewerbeaufsicht das geprüft hat?
 
Siehe auch: