The Myth of the Integrated Management System

http://www.oxebridge.com/emma/the-myth-of-the-integrated-management-system/

by Christopher Paris | Apr 22, 2014 | Opinion |
Our profession is awash with myths, told by dubious people with overt agendas and gobbled up by an unsuspecting public. The problem with myths is they usually come from cultures in decline, while progress is driven by fact and practicality. Ask the Mesopotamians how that whole Marduk thing worked out; you’ll have to dig in the ruins of Babylon to find out, since it doesn’t exist anymore.
Shmowzow!
Within the ISO standards world, we are constantly confronted with the notion of the “integrated management system” or IMS. Like the mythical griffin, Quetzalcoatl or Ancient Psychic Tandem War Elephant, the IMS is an amalgam of existing creatures, all glued together and presented as if the whole is greater than the sum of its parts. It supposes that companies opt to weld their qualty, environmental and safety management systems into one bulging mass, using ISO 9001, ISO 14001 and OHSAS 18001 to do so. The most recent versions of the myth decorate the resulting amalgam with nurnies of ISO 22000, ISO 27001 and an assortment of other standards. […]

[…] Now it is through the Annex SL mandate, affecting all ISO management system standards from here to eternity.
ISO itself has begun to self-perpetuate the myth, going so far as to incorporate it into the New Work Item Proposal for the future ISO 45001 standard, which is set to replace the OHSAS 18000 standard (which is not an ISO standard.) That document drops the “i-word” a few dozen times.[]

I couldn’t stop drawing your attention to this.
See also: https://www.google.com/search?q=”Annex+SL”+”ISO+45001″

Managementsysteme: Seminar für Betriebsräte

Fokusseminar für Betriebsräte:
Integrierte Managementsysteme und betrieblicher Umweltschutz
Referent: Bülent Celik, Betriebsrat
Termin: 19.11.-21.11.2014
Ort: Horgau
Seminarnummer: ETG_10_14-01
Anbieter: http://www.betriebsraeteakademie-bayern.de/
http://www.betriebsraeteakademie-bayern.de/programme/Schwaben-BR-2014.pdf (S. 80 bzw. PDF 71/76. Steht in den vorderen fehlenden Seiten etwas über die IG-Metall?):

Viele Unternehmen arbeiten mit Managementsystemen, haben eine Zertifizierung erlangt oder streben diese an. Oftmals weil es vom Kostenträger verlangt wird oder weil der Wettbewerb bereits eine Zertifizierung vorzuweisen hat. Um das Thema „Betrieblicher Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzschutz (AGU)“ im Unternehmen weiter voran zu bringen, müssen Betriebsräte nicht nur inhaltlich „Experten“ auf dem Gebiet des AGU sein, sondern sie müssen auch mit den Instrumenten von Managementsystemen umgehen können. Das Seminar zeigt den Teilnehmern Möglichkeiten, wie ein integriertes prozessorientiertes Managementsystem zu gestalten ist und wie typische Schwachstellen umgangen werden können. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Betriebsräte alle relevanten Prozesse im AGU kennenlernen, um künftig mit Sachkompetenz und Handlungssicherheit an der weiteren Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Unternehmen mitwirken zu können. Die Teilnehmer bekommen einen fundierten Einblick in die einzelnen Managementsysteme und erkennen Handlungs- und Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates.

  • Definition Managementsysteme
  • Regelwerke und Normen im Überblick (Umwelt, Arbeitsschutz, Qualität)
  • Einführung in die Managementsysteme DIN 9001, 14001 und OHSAS 18001
  • Unterschiede und Gemeinsamkeiten verschiedener Managementsysteme
  • Hinweise zur Auditierung von integrierten Systemen
  • Vor und Nachteile von Managementsystemen
  • Einbindung von Beschäftigten und Betriebsrat
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
  • Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates
  • Betrieblichen Umweltschutz optimieren
  • Betriebsvereinbarung Umwelt

 


Meine Lesetipps zu Arbeitsschutzmanagementsystemen: http://blog.psybel.de/ams-standards/#Lesetipps
 

§§ 87 und 89 des Betriebsverfassungsgesetzes

Der § 89 BetrVG Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz konkretisiert den § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte. Genau genommen geht es hier nicht um Mitbestimmungsrechte, sondern um Mitbestimmungspflichten. Beide Paragrafen sind keine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, sondern sie verbinden diese Freiheit der Arbeitgeber mit deren Verantwortung für die Arbeitnehmer. Beide Normen schreiben dazu den Arbeitnehmern die Ausübung von Mitbestimmunsrechten vor, denn wenn Arbeitnehmervertretungen auf ihr Mitbestimmungsrecht “verzichten” würden, dann funktionieren gesetzlich vorgeschriebene (und von weisen Leuten gut erklärte) Korrekturmechanismen nicht mehr. Die Mitbestimmungspflicht ist unabdingbar, die Arbeitnehmervertretungen haben sich also daran zu halten. Fehlen ihnen die Ressourcen (Wissen, Rechtsbeistand usw.) dazu, so hilft das nicht als Ausrede, sondern die Arbeitnehmervertreter müssen sich dann diese Ressourcen (Freistellungen, Berater, Rechtsanwälte, Weiterbildung usw.) verschaffen.

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[…]
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
[…]
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
[…]

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

Damit es klar ist:

  • Der Betriebsrat hat seine Aufgaben unabdingbar zu erfüllen. § 89 gibt ihm nicht nur Rechte, sondern Pflichten. Wo Rechte der Arbeitnehmervertretung als Pflichten formuliert sind, kann sie nicht auf die Ausübung dieser Rechte verzichten. Arbeitgeber, die die Arbeitnehmervertretung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert, begehen eine Straftat.
  • Zu den im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen zählen auch Audits (sowohl von internen wie auch von externen Auditoren) für OHSAS 18001 und ISO 14001, denn sie dienen der Systemkontrolle z.B. von Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen und damit der Entlastung der behördlichen Aufsicht. Diese Entlastung bedeutet natürlich nicht, dass die Arbeitnehmervertreter von den nun in die Systemkontrolle verlagerten Aufsichtsaufgaben ausgeschlossen werden können.
  • Zu den Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen zählen auch die Berichte, die bei Audits für OHSAS 18001 und ISO 14001 erstellt werden. Der Arbeitgeber hat hier eine Bringschuld.
  • In nach OHSAS 18001 zertifizierten Betrieben gilt, dass die Dokumentation nur von Unfällen nicht ausreicht. Es sind alle Vorfälle nach Definition 3.9 und 3.8 (OHSAS 18001:2007) zu dokumentieren, also nicht nur meldepflichtige Unfälle, sondern alle Ereignisse, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge hatten oder hätten zur Folge haben können. Das kann der Betriebsrat basierend auf OHSAS 18001 verlangen. (Erkrankungen sind erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.)
  • Gesetzestext: § 89 BetrVG
  • Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsschutz

Zertifikatsmühlen

“Certificate Mills” ist anscheinend ein vorwiegend von einem amerikanischen Grantler verwendeter Begriff für nichtakkreditierte Zertifizierungsgesellschaften, aber für alle Fälle merke ich mir diese wohl von “Diploma Mills” inspirierte Sprachschöpfung. (Die kommt zu “Badge on the Wall” dazu.) Denn ich kenne in Deutschland akkreditierte Zertifizierer, die nachlässig auditieren. Solange die Betriebsräte noch nicht aufgewacht sind, wird es nachlässige Audits geben.
Das liegt an der Struktur des derzeitigen Zertifizierungs- und Auditgeschäftes: Gerade bei Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen, die die Arbeitnehmer schützen sollen, sind die Arbeitnehmer selbst in der Praxis kaum an der Kontrolle beteiligt. Ihnen fehlt dazu in der Regel auch das erforderliche Wissen: Sie wissen oft sogar nicht, was ihnen hier an Wissen fehlt, weil sie die Wichtigkeit ihrer Mitbeteiligung an Audits nicht verstehen. Und so können Auditoren und Auditierte ohnen kritische Fragen eine harmonische Zusammenarbeit pflegen.

Compliance-Risiken messbar machen

http://martin-mantz.de/deutsch/presse/aktuelles/compliance-risiken-messbar-machen.html

[…] Ziff. 4.5.2 der ISO 14001/OHSAS 18001 verlangt die regelmäßige Bewertung der Einhaltung „rechtlicher Pflichten“ und anderen Anforderungen. Internationale Konzerne investieren aus guten Gründen viel in ihr Compliance-Management. […]

Unternehmen, die psychische Belastungen nicht mitbestimmt in ihr Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) einbezogen haben, halten ihre “rechtlichen Pflichten” nicht ein. Trotzdem werden sie zertifiziert, selbst wenn der Betriebsrat beim Zertifizierungsaudit nicht mitwirken kann und so unter den Augen der Auditoren in der Ausübung seiner Mitbestimmungspflicht nach § 89 BetrVG beeinträchtigt wird.

Integriertes Managementsystem bei BP

Hans-Gerd Jägers (Leiter “Umwelt, Qualität”, BP Gelsenkirchen) anlässlich einer Tagung zu Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) der BAuA (2005): Integriertes Managementsystem (USGQ) bei der BP Gelsenkirchen (BP GE): http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/679466/publicationFile/48737/AMS-Tagung-2005-10.pdf
Darin wird auch die Frage gestellt: “Wieviele Managementsysteme verträgt ein Unternehmen?”. Die Antwort: “Nur 1.”
Mitglieder im USGQ-Ausschuss:

  • SMT (Site Management Team)
  • Leiter ¨Arbeitssicherheit, Anlagensicherheit”
  • Leiter “Umwelt, Qualität”
  • Leiter “Anlagenüberwachung”
  • Leiter “Werksärztlicher Dienst”
  • Leiter “Kommunikation”
  • Betriebsrat
  • Weitere Referenten aus den “USGQ-Abteilungen”

Siehe auch: https://www.google.de/search?q=audits+begehung+betriebsrat

Kombi-Audits

http://www.dakks.de/sites/default/files/71 SD 6 018_kombi_audits_17021_20101221_v1.0.pdf

… Dieser Leitfaden konzentriert sich auf die Situation eines kombinierten Audits, das Managementsystem-Normen umfasst, die auf verschiedene Risiken einer Organisation (wie z. B. Qualität, Umwelt, Sicherheit usw.) eingehen. Es gibt Situationen, bei denen eine Norm (z. B. TL 9000, AS/EN 9100 usw.) komplett die Anforderungen einer anderen Norm (d.h. ISO 9001) enthält. Wird ein Audit gegenüber einer Norm (z. B. TL, AS) durchgeführt, ist es bei dieser Situation auch möglich, eine Zertifizierung nach ISO 9001 ausschließlich auf der Grundlage des TL oder AS Audits auszustellen (vorausgesetzt, der Geltungsbereich der Zertifizierung ist derselbe). G 9.1.4 und Anhang 1 sind nicht erarbeitet worden, um auf diese Situation einzugehen. …

… Ist das interne Auditprogramm wirksam gestaltet?
Das Auditteam der Zertifizierungsstelle muss bestätigen, dass die Qualitäts-, Umweltschutz- und Arbeitsschutzkomponenten des Programms ausgewogen sind im Hinblick auf Status und Bedeutung der zu auditierenden Prozesse, Umweltrisiken und Risiken in Bezug auf Arbeitsschutz und Ergebnisse früherer Audits. …

Zertifizierungsablauf

http://www.all-cert.de/assets/media/zertifizierungsablauf/zertifizierungsablauf.png

All-Cert macht ein “Interview der Mitarbeiter”. Sehr gut.
Aber machen das alle Zertifizierungsgesellschaften? Als Betriebsratsmitglied in einem nach OHSAS 18001 zertifizierten Betrieb müssten Sie das eigentlich wissen. Ich kenne langjährig zertifizierte Betriebe, in denen weder die Mitarbeiter auf den unteren Ebene noch die Arbeitnehmervertreter irgendeine Ahnung von Zertifizierungsaudits haben.

Arbeitgeber hat den Betriebsrat in Audits einzubinden

http://www.betriebsrat.com/br-forum?qid=40030&keyword=&Nav=alle&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show (2011-05-06)

Hallo zusammen,
unsere Firma hat ab Montag ein Rezertifizierungsaudit bzgl. ISO 9001,14001,18001.
Die Schicht- und Abteilungsleiter haben ihren Auditplan bekommen und wissen wann sie parat stehen müssen.
Der BR weiß zwar von dem Audit, ist aber in keiner Phase mit eingebunden.
Fragen:
1. Gibt es eine Info.pflicht an den BR zum Audit??
2. Muss der BR nicht eingeladen werden z. B. zur Eröffnung??
3. Muss der BR nicht teilnehmen am Audit, nicht unbedingt beim Management, aber wenn es zur Befragung der MA geht???

Wenn man den Begriff “pflicht an den BR zum Audit” in www.google.de eingibt,
findet man u.a. das:
Audit
Der Arbeitgeber hat bereits in der Planungsphase den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über ein im Betriebs vorgesehenes Audit zu informieren (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Auch der Wirtschaftsausschuss ist rechtzeitig und umfassend von einem vorgesehenen Audit zu informieren, da es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren könnte (§ 106 Abs. Nr. 10 BetrVG).

Audits sind Besichtigungen. Darum ist auch § 89 BetrVG interessant.
 
http://www.managementaudit.de/information/konzepte/die-rechtliche-seite-eines-menagement-audits/ (2009-02-12, Klaus Wübbelmann):


Betriebsrat und Management Audit
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind Manager mit Vorgesetztenfunktion im Regelfall normale Mitarbeiter eines Unternehmens und werden mit Ausnahme von Leitenden Angestellten vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfasst. Somit fallen solche Mitarbeiter grundsätzlich auch in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats. Sofern die Durchführung eines Management Audits als kollektiver Sachverhalt auftritt und nicht nur ein einzelner Manager betroffen ist, bestehen für den Betriebsrat Beteiligungsrechte in Form von Informations- und Mitbestimmungsrechten.
Der Betriebsrat wird durch § 80 BetrVG zum Hüter der allgemeinen Gesetze im Unternehmen. Um dieser Rolle nachkommen zu können, besteht eine ganz grundsätzliche Informationsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat über für Unternehmen oder Mitarbeiter relevanten Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen.

(Hier geht es um die Auditierung von Managern, nicht aber um den AMS-Auditbericht z.B. nach OHSAS 18001 an die oberste Leitung.)
 
siehe auch:

Effektivierung von Managementsystemen

http://diglib.uni-magdeburg.de/Dissertationen/2004/matniemeyer.pdf (3.5 MiB)

Entwicklung und Implementierung innovativer Qualitätstechniken zur Effektivierung von Managementsystemen
Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doktoringenieur (Dr.-Ing.)
von Dipl.-Wirtsch.-Ing. Matthias Niemeyer
geb. am 13.01.1972 in Magdeburg
genehmigt durch die Fakultät Maschinenbau der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Gutachter:
Prof. Dr.-Ing. habil. Martin Molitor
Prof. Dr. rer. nat. habil. Wolfgang Quaas
Dr. Jürgen Harms
Promotionskolloquium am 17.12.2004

Ausführliche und sehr deskriptive Arbeit, aber keine kritisch Würdigung der Praxis. Solch eine Kritik sollte bei diesem Thema eigentlich nicht fehlen.