Standard DIN SPEC 91020 nicht allgemein akzeptiert

17.02.2017 Betriebliches Gesundheitsmanagement und deren Integration (Frankfurt)(https://www.dnvgl.de/training/betriebliches-gesundheitsmanagement-in-bestehende-arbeits-und-gesundheitsschutzsysteme-integrieren-77440):

[…] Der allgemein akzeptierte Standard DIN SPEC 91020 legt die Anforderungen an ein Betriebliches Gesundheitsmanagement fest. Während im betrieblichen Arbeitsschutz die Förderung der Mitarbeitergesundheit im Rahmen europäischer Gesetzesinitiativen in den letzten Jahren gestärkt wurde, soll ein ganzheitlicher BGM-Ansatz – über den vorgeschriebenen ganzheitlichen Arbeitsschutz hinaus – die betriebliche Gesundheitsförderung, Verbesserung der Führungskultur, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, psychische Belastungen sowie Aufgaben der altersgerechten Arbeitsgestaltung berücksichtigen. […]

DNV-GL stellt die Akzeptanz der DIN SPEC 91020 falsch dar. Für die Erarbeitung der DIN SPEC 91020 wurde das PAS-Verfahren gewählt, das eben gerade nicht sicherstellt, dass der Standard allgemeine Akzeptanz findet.
Meine Empfehlung: Vergeuden Sie keinen Cent für diese DIN SPEC, sondern bereiten Sie sich auf die Implementierung der Norm ISO 45001:2017 vor. Oder brauchen Sie die DIN SPEC, um von Mängeln im verhältnispräventiven Arbeitsschutz abzulenken? Denn zu leicht lässt sich ein überwiegens verhältnispräventives “Gesundheitsmanagement” dazu missbrauchen, den Arbeitsschutz zu marginalisieren. Im Arbeitsschutz liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber und lässt sich nicht so einfach auf die Mitarbeiter abwälzen.

Fehlende Begeisterung für OHSAS 18001 bei DNV-GL?

DNV-GL sendet mir Werbung zu Seminaren über ISO 9001, DIN EN 9100, ISO 14001, ISO 22000, ISO 27001 und ISO 50001. Größere Schwierigkeiten scheinen die Betriebe in Deutschland jedoch mit OHSAS 18001 zu haben. Das liegt vermutlich nicht nur daran, dass der heftig umstrittene Standard ISO 45001 vielleicht 2017 der Nachfolger dieses Standards für Arbeitsschutzmanagement werden soll. (Mit ISO 45001:2016 wird das nichts mehr.)
Ich wünsche mir von der Zertifizierungsbranche Trainings und kritischere Audits insbesondere im Arbeitsschutz. Hier sind die Arbeitnehmer die “Stakeholder”, was meiner Ansicht nach bei Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen für die Arbeitnehmervertreter immer noch nicht ausreichend spürbar wird. Auch sollte DNV-GL Arbeitnehmervertretern Seminare anbieten, die sie zur Durchführung interner (ISO 19011) Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen befähigen. Auch die Gewerkschaften vernachlässigen das Thema der Standards für Arbeitsschutzmanagementsysteme. Das ist schlecht, denn der Arbeitsschutz in Deutschland verträgt durchaus noch Verbesserungen bei der disziplinierten Umsetzung sowohl freiwillig ausgewählter wie auch gesetzlich vorgeschriebener Regeln.
Vielleicht sollte doch einmal die gesamte Struktur nicht nur der der behördlichen Aufsicht, sondern auch des privatisierten Audit(un)wesens unter die Lupe genommen werden. Denn vor welchen Unannehmlichkeiten müssen sich Zertifizierungsauditoren (und die Deutsche Akkreditierungsstelle, also die DAkkS) mehr fürchten: vor unzufriedenen Arbeitnehmern oder vor Unternehmen, die sich bei der Auswahl von Zertifizierern vermutlich nicht für den strengsten Auditor entscheiden werden? Die Arbeitnehmer sind zwar die “Stakeholder”, aber wirklich respektiert werden sie weder von der DAkkS, noch von den Zertifizierungsauditoren. In Deutschland ist das verständlich, denn die behördlichen und privaten Prüfer haben ja auch keinen überzeugenden Grund, solch einen Respekt zu entwickeln. Dafür tragen auch die Gewerkschaften eine Verantwortung.

Frage an DNV·GL zur ISO 45001

https://www.facebook.com/DNVBAGermany/posts/756946304348207?comment_id=766406536735517

Zu Arbeitsschutzmanagementsystemen: DNV·GL wirkt recht einflussreich an der Gestaltung der Norm ISO 45001 mit, die (wohl Ende 2016) ein Nachfolger des BS OHSAS 18001 sein soll. In http://www.vorfall.info finden Sie eine Beschreibung der Definitionen 3.8 (ill health) und 3.9 (incident) aus OHSAS 18001:2007. Findet DNV·GL es gut, dass sich die ISO 45001 im ersten Entwurf auf dem derzeitigen Diskussionsstand nur abgeschwächt an OHSAS 18001:2007 Abs. 3.9 anlehnt und dass eine Entsprechung zum Abs. 3.8 völlig fehlt? Warum wurde ausgerechnet die wichtige Definition von “ill health” aus OHSAS 18001 nicht in den Entwurf der ISO 45001, die “ill health” ja vorbeugen soll, übernommen? Wird DNV·GL sich dafür einsetzen, dass die Definition 3.8 “Ill health: Identifiable, adverse physical or mental condition arising from and/or made worse by a work activity and/or work-related situation” auch in der ISO 45001 stehen wird?

Siehe auch: https://psybel.snrk.de/iso-45001-is-in-ill-health/
 


DNV·GL ist ein bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierter Auditor und Zertifizierer (Conformity Assessment Body (CAB), s.a. ISO 17021) u.A. für jene Arbeitsschutzmanagementsysteme, welche die Klienten von DNV·GL nach OHSAS 18001 in ihren Betrieben eingerichtet haben (und später vielleicht einmal nach ISO 45001 eingerichtet haben werden). In der Regel sind diese Klienten die für den Arbeitsschutz in ihren Betrieben verantwortlichen Arbeitgeber, deren Arbeitschutz-Managementsysteme DNV·GL auditiert. Die Arbeitgeber sind insbesondere an Audits interessiert, die ihnen zu niedrigen Kosten eine hohe Rechtssicherheit gewähren.
Die Betriebsräte in den auditierten Betrieben betrachtet DNV·GL nicht als Vertragspartner, denen DNV·GL z.B. Auskünfte zu Auditergebnissen erteilen kann. (In den Niederlanden beziehen Zertifizierer im Rahmen des SCCM-Verfahrens die Arbeitnehmer viel besser in Zertifizierungsaudits ein als in Deutschland; hier ist die DAkkS noch nicht so weit.)
Die internationale Norm ISO 45001 soll der Nachfolger von OHSAS 18001 werden. Ich nehme an, dass DNV·GL im Rahmen der Beteiligung an der durchaus kontroversen Gestaltung der Norm ISO 45001 zunächst die Interessen seiner Klienten vertritt, also die Interessen der Arbeitgeber. Weiterhin wird ein in der ISO-Kommission ISO/PC 283 mitwirkender Zertifizierer darauf achten, dass die vermutlich erst Ende 2016 abgeschlossene Gestaltung der ISO 45001 zu Audits führt, die auch für den Zertifizierer profitabel sind.
Links zu DNV·GL:

ISO 45001: Erster Entwurf liegt vor

http://www.dnvba.com/de/News-Events/News/Pages/Arbeits–und-Gesundheitsschutzmanagement-Erster-Entwurf-der-neuen-ISO-45001-liegt-vor.aspx

… DNV GL wird Sie selbstverständlich über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten und im Rahmen von Trainings bei der Umstellung Ihres Managementsystems unterstützen.

Betriebsräte, die Erfahrungen mit Zertifizierern wie DNV GL bei der Umstellung von OHSAS 18001:1999 zu OHSAS 18001:2007 haben, sollten bei der Umstellung auf die ISO 45001 ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten gemäß BetrVG und Absatz 4.4.3.2 (Mitbestimmung) in OHSAS 18001:2007 intensiv nutzen.
Arbeitnehmervertretungen, die noch keine Erfahrungen mit Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) haben, können im gut lesbaren OHSAS 18002:2008 viel darüber lernen. (Einen daran angelehnten Text gibt es kostenlos auf Englisch.) Das ist OHSAS 18001:2007 mit Tipps zur Umsetzung und bleibt ein immer noch lesenswertes Lehrbüchlein zum Thema AMS. Es könnte sich auch lohnen, einen Berater hinzuzuziehen. Es gibt Zertifizierer, die nur sehr zurückhaltend mit Betriebsräten zusammenarbeiten. Die Arbeitgeber haben ein großes Angebot an bei der DAkkS akkreditierten Zertifizierern, und im Wettbewerb zwischen den Zertifizierern gewinnen nicht notwendigerweise die kritischeren Auditoren.
Für den ersten Enwurf des Standards ISO 45001 muss man im ISO Store 38 Schweizer Franken berappen. Aber man kann sich den Entwurf auch beim BSI ansehen und kommentieren.

DNV·GL: Verantwortung im Arbeitsschutz

http://www.dnvba.com/de/training/Arbeitssicherheit/Pages/Verantwortung-im-Arbeitsschutz.aspx (Seminarankündigung)

Datum: 26. März 2014, 09:00 Uhr – 17:00 Uhr
Ort: Essen
[…]
Datum: 08. Oktober 2014, 09:00 Uhr – 17:00 Uhr
Ort: ​Hamburg
[…]
Inhalte:

  • Gesetzliche Rahmenbedingungen
  • Unternehmerpflichten
  • Sicherheitsorganisationsplan und Pflichten­übertragung
  • Verantwortlichkeiten von:
    • Führungskräften
    • Betriebsrat
    • Fachkräften für Arbeitssicherheit
    • Betriebsärzten
    • Sicherheitsbeauftragten
    • Arbeitsschutzausschuss
    • Mitarbeitern
  • Rechtsfolgen
  • Staatliche Überwachung
  • Die Rolle von Berufsgenossenschaften
  • Unfallentstehung und Unfallursachenanalyse
  • Auswirkungen nach einem Unfall
  • Vorbeugende Sicherheitsarbeit

[…]

“Betriebsrat” habe ich besonders hervorgehoben. Ein ernsthaft arbeitender Zertifizierer wird sicherlich darauf achten, das bei Audits nach OHSAS 18001 immer Betriebsräte dabei sind und dass die Vertraulichkeit von Auditunterlagen nicht dazu führt, dass den Arbeitnehmervertretern die ihnen nach § 87 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) zustehenden Unterlagen vorenthalten werden. Bei der Gestaltung z.B. eines an OHSAS 18001:2007 orientierten Handbuchs für das Arbeitsschutzmanagement eines Betriebes muss die Arbeitnehmervertretung nicht nur gemäß BetrVG mitbestimmen, sondern alle Änderungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen gemäß OHSAS 18001:2007 4.4.3.2 mit der Arbeitnehmerseite abgesprochen werden.
Bei Audits kann ein Zertifizierer darauf achten, dass Arbeitnehmervertreter wissen, was der Absatz 4.4.3.2 in OHSAS 18001:2007 “Mitwirkung und Mitbestimmung” für sie bedeutet. Gut wäre es, wenn sie das z.B. im Arbeitsschutzmanagement-Handbuch (AMS-Handbuch) ihres Betriebes nachlesen können. Außerdem sollte nicht vergessen werden, dass die für das AMS letzendlich verantwortliche oberste Führung über die “Ergebnisse der Mitbestimmung und Beratung” ordentlich informiert werden muss. Die zuständigen Betriebsräte erhalten eine Kopie der Managementreview, damit sie verstehen, wie die oberste Führung informiert wurde.
Bei deutschen Unternehmen mit Standorten in Regionen, in denen es keine Mitbestimmung gibt, kann der Absatz 4.4.3.2 in den dortigen Betrieben nicht durch einen simplen Verweis auf die an den einzelnen Standorten geltenden Gesetze ersetzt werden. Und in Deutschland selbst sind durchaus Mitbestimmungsregelungen erlaubt, die den Arbeitnehmern mehr Rechte einräumen, als das Betriebsverfassungsgesetz das verlangt.

DNV Annual Report 2012

Det Norske Veritas (DNV, jetzt DNV GL) ist ein akkreditierter Zertifizierer u.A. für Arbeitsschutz-Managementsysteme. DNV hat auch an der Entwicklung von OHSAS 18001 mitgewirkt. Wie berichten Zertifizierer über ihren eigenen Umgang mit der Arbeitssicherheit?
http://www.dnv.de/press_area/Jahresberichte/. Der Bericht 2013 steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
DNV annual report 2012: http://www.dnv.com/resources/publications/annual_reports/dnvannualreport2012.asp (siehe S.44-45).
Ob mir der Betriebsrat von DNV weiterhilft? Ich bin neugierig, wie es DNV selbst mit der Beteiligung von Betriebsräten an Audits hält: https://www.facebook.com/DNVBAGermany/posts/674990559210449.
Anregung an DNV weltweit: Vertraulichkeit und SCCM, https://www.facebook.com/Goetz.Kluge/activity/10201582920960175.

Missverständliche Werbung auch von DNV

http://www.dnvba.com/de/zertifizierung/Managementsystem-Zertifizierung/Arbeitsschutz-Sicherheit/Pages/default.aspx

[…]
Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagement

  • BS OHSAS 18001 – der Standard für internationalen Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • SCC (Certificate of Contractors) Zertifizierung – Unfallbedingte Verluste reduzieren
  • SCP (Safety Certificate Personaldienstleistungen) Zertifizierung
  • DIN SPEC 91020 – Die Spezifikation für Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • […]

    […] Die vorliegende Spezifikation DIN SPEC 91020 legt gesundheitsmanagementspezifische Anforderungen im Einklang mit bestehenden Managementsystemen wie z.B. DIN EN ISO 9001 fest. So kann das Betriebliche Gesundheitsmanagementsystem auch in ein bestehendes Managementsystem integriert werden. Dies wurde durch das Zugrundelegen des ISO Guide 83 bei der Struktur der Spezifikation gewährleistet. Die Vorteile liegen auf der Hand: Zusätzliche Managementanforderungen wie z. B. Qualität, Arbeits- und Umweltschutz können schnell in ein bereits bestehendes System organisiert werden. […]

    Obwohl gemäß DIN die DIN SPEC 91020 keine Aspekte des Arbeitsschutzes enthalten darf, assoziiert DNV diese Spezifikation mit dem Arbeitsschutz. DNV geht dabei allerdings geschickter vor als der TÜV (s.u. im vorherigen Artikel). DNV schreibt mißverständlich, ohne dabei jedoch formal Fehler zu begehen.

    DNV-Seminar im März 2014

    http://www.dnvba.com/de/training/Arbeitssicherheit/Pages/Psychische-Belastung-in-der-Arbeitswelt-Herausforderung-fuer-die-Fuehrungsverantwortung.aspx

    Psychische Belastung in der Arbeitswelt – Herausforderung für die Führungsverantwortung
    Datum: 18. März 2014, 09:00 Uhr – 19. März 2014, 17:00 Uhr
    Ort: Essen
    Stadt: Essen
    Land: Deutschland
    Kursnummer: 2014AMS009
    […] Welche gesetzlichen Mindestanforderungen gibt es? […]

    Die Frage “Welche gesetzlichen Anforderungen gibt es?” hätte gereicht.
    Det Norske Veritas (DNV) auditiert auch Implementierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) in Unternehmen, z.B. zur Zertifizierung nach OHSAS 18001. Seit 1996 gehört die Vermeidung psychischer Fehlbelastungen zu den Aufgaben des Arbeitsschutzes. Damit müssen sich Unternehmenwie DNV befassen, wenn sie AMS-Audits durchführen.
    Es gibt viele solcher Zertifizierungsfirmen wie DNV. Diese Zertifizierer stehen miteinander im Wettbewerb um Kunden. Aber obwohl es bei AMS-Audits um den Schutz der Arbeitnehmer geht, sind nicht die Arbeitnehmer die Kunden der Zertifizierer, sondern die Arbeitgeber. Sie können unter den Auditoren diejenigen auswählen, die ihnen nur die Einhaltung der Mindestanforderungen abverlangen. In diesem Wettbewerb geht es also nicht um Spitzenqualität im Arbeitzsschutz. Akkreditiert sind die Zertifizierer bei der DAkkS, deren Anteilseigner ebenfalls wenig Bezug zu Arbeitnehmervertretern haben. Im Zertifizierungsgeschäft dominieren wirtschaftliche Interessen.
    Seit dem Beginn der Zertifizierung von AMS hätten die Zertifizierungsunternehmen einen eventuell fehlenden Einbezug psychischer Belastungen in das Arbeitsschutzmanagement eines auditierten Unternehmens als Abweichung protokollieren und Verbesserungen fordern müssen. Auch müssen Zertifizierer darauf achten, dass die Arbeitnehmervertretung in Fragen des Arbeitsschutzes einzubeziehen ist. Selbst wenn Audits (auch Zwischenaudits und Re-Zertifizierungsaudits) konzernweit erfolgen und es in Teilen des Unternehmens keine Mitbestimmung gibt, dann berechtigt das die Unternehmen trotzdem nicht, Betriebs- und Personalräte in Deutschland bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Mitbestimmungspflichten zu behindern. Die Unternehmen haben vielmehr sicherzustellen, dass die Arbeitnehmervertretungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ihren Pflichten gerecht werden können. Das hat bei der Durchführung von AMS-Audits auch von der Zertifizierungsgesellschaft beachtet zu werden.
    Voraussetzung z.B. für eine Zertifizierung nach OHSAS 18001 ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Hoffentlich vermittelt DNV den Seminarteilnehmern, wie DNV bei den von DNV durchgeführten Audits die Einhaltung der Vorschriften überprüft. Auch das Betriebsverfassungsgesetz gehört zu diesen Vorschriften.

    DNV berücksichtigt psychische Belastungen

    Det Norske Veritas (DNV) gehört zu den bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Zertifizierern für Arbeitsschutzmanagementsysteme von Betrieben nach OHSAS 18001.
    http://www.dnvba.com/de/News-Events/News/Pages/Gefaehrdungsbeurteilung-schlie%C3%9Ft-psychische-Belastungen-ein.aspx (Pressemeldung von DNV):

    Psychische Belastungen müssen in Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden
    Am 20. September 2013 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen“ zugestimmt. Den Entwurf hatte der Bundestag bereits am 27. Juni 2013 verabschiedet. Das Gesetz umfasst auch Ergänzungen des Arbeitsschutzgesetzes. Unter anderem wird die Formulierung „psychische Belastungen“ mit aufgenommen.
    Das Arbeitsschutzgesetz regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers sowie auch die Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Jetzt wurde es an mehreren Stellen um den Aspekt der psychischen Belastungen ergänzt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf aktuelle Entwicklungen und verdeutlicht, dass psychische Belastungen gleichwertig zu physischen zu beurteilen sind.
    Zunächst wurde § 4 Nummer 1 angepasst. Dieser lautet nun wie folgt: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“ Außerdem wird mit den Änderungen die Pflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, präzisiert. § 5 Absatz 3 des Arbeitschutzgesetzes wird um eine Nummer 6 „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt. Die Ergänzung fordert nun explizit, dass psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung mit aufzunehmen sind und räumt damit jegliche Diskussion aus, ob psychische Belastungen überhaupt zum gesetzlich verpflichteten Arbeitsschutz gehören. Der Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet, sowohl physische als auch psychische Gefährdungen zu beurteilen und aus der Beurteilung die entsprechenden Maßnahmen abzuleiten.
    Bereits Anfang des Jahres verdeutlichte die Veröffentlichung des Stressreports 2013 von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Bedeutung von psychischen Belastungen bei der Arbeit. So waren laut Vorwort des Stressreports allein 2012 in Deutschland psychische Störungen für mehr als 53 Millionen Krankheitstage verantwortlich.
    „Der Stressreport 2012 belegt in Zahlen, dass wir psychische Belastungen bei der Arbeit ernst nehmen müssen“, erklärt Beatrice Maier, Senior Consultant und Auditorin u.a. für Arbeits- und Gesundheitsschutz bei DNV Business Assurance. „Das deckt sich auch mit den Erfahrungen, die wir im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit unseren Kunden machen. Durch die Anpassungen des Arbeitsschutzgesetzes, die die Berücksichtigung von psychischen Belastungen nun auch explizit fordern, wird für alle Beteiligen Klarheit hinsichtlich der Rechtslage geschaffen. Unklar ist für die Unternehmen jedoch noch wie das praktisch umzusetzen ist. Die herkömmlichen Vorgehensweisen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sind nur bedingt für die Ermittlung von psychischen Belastungen geeignet.“
    Um unseren Kunden Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sie psychische Belastungen in ihrem Unternehmen erkennen können, plant DNV Business Assurance für das erste Quartal 2014 Veranstaltungen zu diesem Thema. Unter anderem wird es darum gehen, welche Herausforderungen psychische Belastungen in der Arbeitswelt für die Führungsverantwortung bedeuten.
    Haben Sie Interesse an einer Veranstaltung zu dem Thema? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail unter dialog@dnv.com. Wir senden Ihnen zeitnah nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit zu.
    Datum: 10 Oktober, 2013
    Author: Meike Pörschke

    Es ist gut, wenn ein Zertifikator wie DNV sich intensiver mit dem Thema der psychischen Belastungen befasst.
    Man könnte aus dem Artikel den Eindruck gewinnen, als sei das Gesetz erweitert worden. Tatsache ist jedoch, dass mit dieser Gesetz nur bestehende Regelungen klargestellt werden.
    Auch in einem weiteren Punkt muss ich aber widersprechen: Es ist nicht unklar, wie die Forderung nach dem Einbezug psychischer Belastungen praktisch umzusetzen ist. Im Gegenteil war den Unternehmen klar, dass die herkömmlichen Vorgehensweisen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nur bedingt für die Ermittlung von psychischen Belastungen geeignet sind. Die Unternehmen ahnten durchaus, dass die Umstellung vom konventionellen “technischen” Arbeitsschutz auf den seit 1996 vorgeschriebenen ganzheitlichen Arbeitsschutz viel Geld kosten und Führungsstrukturen in Frage stellen wird. Darum saßen sie das Thema erst einmal so lange wie möglich aus. An eine unfreiwillige Unwissenheit und Hilflosigkeit von Arbeitgebern, die in ihren Unternehmen viel komplexere Themen gut im Griff haben, kann doch hier kaum jemand ernsthaft glauben.
    Brauchbare Leitlinien und Handlungsanweisungen beispielsweise der Gewerbeaufsichten, der Berufsgenossenschaften und der Gewerkschaften gibt es bereits seit einigen Jahren! Das ist in meinem Blog gut dokumentiert. Schon im Jahr 2000 gab es auch vom Arbeitgeberverband brauchbare Informationen. Was bisher fehlte, war der Wille der Mehrheit der Betriebsleitungen, die Vorschriften des Arbeitsschutzes vollständig einzuhalten und die Vorschläge der Arbeitnehmervertretungen ernst zu nehmen. Freundlich ausgedrückt: Arbeitnehmervertreter und Mitarbeiter, die Vorschläge zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz machten, stießen nicht auf Dankbarkeit.
    Arbeitgeber hätten beispielsweise in den LASI-Veröffentlichungen nachlesen können, wie die Gewerbeaufsichten im Gefährdungsbereich “psychische Belastungen” vorgehen sollten. Da die Gewerbeaufsichten aber wegen (zufällig?) mangelnder Ressourcen überfordert waren, wurde nicht ausreichend geprüft. Darum waren die Unternehmen kaum motiviert, mit den an die Gewerbeaufsichten gerichteten Handlungshilfen eigene Wege für eine Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes zu finden, mit der auch psychische Belastungen berücksichtigt werden.
    Es konnte in der Vergangenheit passieren, dass es Betriebe gab, die nach OHSAS 18001 zertifiziert wurden, obwohl sie keine mitbestimmt gestalteten Prozesse für den Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz vorweisen konnten. Diese Betriebe nutzten ihr Zertifikat dann auch noch dafür, Kritik von Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretern an einenem nachhaltig unvollständigen Arbeitsschutz abzuwehren. Mitarbeiter, die Fehlbelastungen meldeten, wurden in zertifizierten Betrieben sogar bedroht oder erlitten sonstige Nachteile. Das ist regel- und gesetzeswidrig, womit eine wichtige Grundlage für eine Zertifizierung entfällt. Die unter Vernachlässigung der psychischen Belastungen erteilten Zertifikate schadeten also den Arbeitnehmern anstatt ihren Schutz zu sichern.
    Weil auch heute noch viele Unternehmen psychische Belastungen nicht mitbestimmt in den Arbeitsschutz einbeziehen, verstoßen sie gegen das Arbeitsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz. Das ist natürlich ein Problem im Zertifizierungsgeschäft, denn vielen Betrieben dürfte deswegen kein Zertifikat erteilt werden. Das beeinträchtigt die Geschäftsgrundlage der Zertifizierer. Darum besteht die Gefahr, dass Betrieben, die zwar auf dem Weg zu einem vorschriftsmäßigen Arbeitsschutz sind, aber die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzgesetz und Betriebsverfassungsgesetz) derzeit noch nicht erfüllen, trotz eines bestehenden gesetzeswidrigen Mangels Zertifikate für ihr Arbeitsschutzmanagementsystem erteilt werden. In den Auditberichtungen werden dann Verbesserungsbestrebungen gelobt, aber Mängel nicht erwähnt.
    Die Zertifizierer schwächen in solchen Fällen die Rechtsposition jener Mitarbeiter, denen in der Übergangszeit noch keinen ausreichender Schutz gewährt wird – und denen beispielsweise nach von ihnen abgegebenen Fehlbelastungsmeldungen ohne eine mitbestimmt und gemäß OHSAS 18001 durchgeführte Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen sogleich ein niedriger dotierter Job angeboten wird.

    DNV: Gesunde Mitarbeiter – Gesundes Unternehmen

    http://www.dnvba.com/de/News-Events/Events/Pages/Innovation-Lab-Arbeitsschutz.aspx

    Innovation Lab “Gesunde Mitarbeiter – Gesundes Unternehmen”
    Datum: 30 September, 2013
    Standort: Park in by Radisson Bochum
    Stadt: Bochum 
    […]
    Folgende Themenkomplexe werden im Rahmen der Veranstaltung besprochen:

    • Entwicklung von Risikokompetenz im betrieblichen Gesundheitsschutz
    • Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz
    • Gefährdungsbeurteilungen von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz

    […]