Anzeige Berufskrankheit

Meldung Unfall und Berufskrankheit
http://www.bghm.de/index.php?id=83

Die behandelnden Ärzte, die einen Verdacht auf eine Berufskrankheit haben, sind gesetzlich verpflichtet, diese der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Dies gilt auch für den Betriebsarzt, den Arbeitgeber und die Krankenkasse, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Mitarbeiter an einer Berufskrankheit leiden.

Siehe auch: Berufskrankheitenverordnung (BKV): Psychische Erkrankungen sind darin noch nicht enthalten. Engegen populären Vorstellungen sind sie aber oft gut heilbar. Bei psychosomatischen Erkrankungen können jedoch unumkehrbare Schäden entstehen, die auch Berufskrankheiten sind.
Lesenswert ist bei ergo-online die Seite Berufskrankheiten von Ulla Wittig-Goetz.
 
Die Hürden für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit sind sehr hoch. Einfacher, als der Nachweis einer berufsbedingten Erkrankung ist dagegen der Nachweis der Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften: Wenn Sie noch nicht erkrankt wird, aber der Arbeitgeber bei der Prävention versagt, dann kann das Arbeitsschutzgesetz helfen: § 17 ArbSchG

Rechte der Beschäftigten

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. …

Meinen Sie als Arbeitnehmer, dass psychische Fehlbelastungen ihre Gesundheit beinträchtigen, dann sollten Sie den Sachverhalt so gut dokumentieren, dass Dritte (Arzt, Betriebsrat, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht, Rechtsanwalt, Richter usw. ) ihn ohne zusätzliche Erläuterung verstehen. Diese Dokumentation kann Ihnen und Familienangehörigen im Krankheitsfall weiterhelfen.
Es kann sinnvoll sein, dass Sie sich vor einer Anzeige an Behörden mit der Gewerkschaft beraten, bei der Sie Mitglied sind. Hier ist inzwischen auch im Bereich der psychisch wirksamen Belastungen genügend Kompetenz aufgebaut worden, um Gewerkschaftsmitgliedern, deren Recht auf Arbeitsschutz missachtet wird, weiterhelfen zu können.