Klarstellung im deutschen ArbSchG

http://www.bptk.de/aktuell/einzelseite/artikel/psychische-g-4.html

BPtK 21. Februar 2013
Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz
Bundestag berät Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Keine Gesundheit ohne psychische Gesundheit. Das soll künftig auch im deutschen Arbeitsschutz gelten. Eine entsprechende Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz wird heute im Bundestag in erster Lesung beraten (BT-Drs. 17/12297). Danach ist künftig die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung sowohl der physischen als auch der psychischen Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden oder eine verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Darüber hinaus wird gesetzlich festgeschrieben, dass die Gefährdungsbeurteilungen auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit berücksichtigen müssen.

Was ist das nun? Eine Klarstellung? Eine Erweiterung erst für die künftige Gestaltung der Arbeit?
Antwort: Seit 1996 hatte die Arbeit so gestaltet zu werden, dass eine Gefährdung sowohl der physischen als auch der psychischen Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden oder eine verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Schon seit Inkrafttreten des bisherigen Arbeitsschutzgesetzes galt, dass die Gefährdungsbeurteilungen auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit berücksichtigen müssen. Das wird nun klargestellt.
Siehe auch: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50024.html

Die Änderung des ArbSchG ist eine Klarstellung

Petition an den Bundestag (2009-01-18):

Petition 1902
Betrieblicher Arbeitsschutz – Psychische Belastungen
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den tatsächlichen Grad des Einbezugs psychischer Belastungen in die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in deutschen Unternehmen durch entsprechende Dienste oder Beauftragte des Bundestages feststellen zu lassen und im Fall einer mangelhaften Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzes und vergleichbarer Gesetzte und Vorschriften die personelle Situation der Aufsichtsbehörden so zu verbessern, dass sie ihrer Aufsichtspflicht auch praktisch nachkommen könne. …

Aus der Antwort des Bundestages (2010-02-05, http://blog.psybel.de/petition20090202/#PsyBelArbeitsschutz):

… Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin führt das BMAS im Wesentlichen aus, dass es die Auffassung des Petenten teile, dass das Thema Psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes sei. Dem BMAS sei auch die Bedeutung des Themas bekannt. Die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung der psychischen Komponente bei der Gefährdungsbeurteilung werde daher grundsätzlich unterstützt. …

 
Nun will die Bundesregierung das auch in das Arbeitsschutzgesetz einbauen (http://www.bundesrat.de/cln_227/SharedDocs/TO/906/erl/26,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/26.pdf):

Durch zwei Änderungen im Arbeitsschutzgesetz soll klargestellt werden, dass sich die Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungen bei der Arbeit bezieht und der Gesundheitsbegriff neben der physischen auch die psychische Gesundheit der Beschäftigten umfasst.

Es handelt sich hier also um eine Klarstellung bereits geltender Regeln. Arbeitgeber werden nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht behaupten können, dass es vor dieser Änderung keine Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz gegeben habe. Schon bisher hatten sie mindestens eine Ordungswidrigkeit begangen, wenn sie psychische Belastungen nicht in ihren Arbeitsschutz einbezogen hatten.
In http://www.institut-aser.de/out.php?idart=1438 fand ich:

Erfolgsfaktor Psychische Gesundheit
kompakt, BDA, Berlin, Oktober 2012
[Meinen Kommentar dazu habe ich in einen eigenen Artikel verschoben, weil er hier nicht so gut hineinpasst.]
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 (Änderungsentwurf zum Arbeitsschutzgesetz)
Foliensatz, ASER, Wuppertal, Februar 2013

Die Präsentation ist eine gute und sehr übersichtliche Darstellung des ASER-Instituts zum Bundesregierungs-Entwurfs des BUK-Neuorganisationsgesetzes (BR-Drs. 811/12 vom 21.12.2012). Es geht da um ein Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen. Dieses Artikelgesetz, das “BUK-NOG”, soll auch Änderungen im Arbeitsschutzgesetz regeln.
Nachtrag (2013-02-06): http://www.institut-aser.de/out.php?idart=1446
Nun zu den Details: Mit https://www.google.de/search?q=BUK-Neuorganisationsgesetz+Drucksache+811/12 fand ich eine Information der Bundesregierung zum Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/500/50024.html). Darüber fand ich wiederum die untenstehenden Veröffentlichungen.
 


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0811-12.pdf, S. 25 – 26

Bundesrat
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Drucksache 811/12
21.12.12
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

Artikel 8
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“ durch die Wörter „das Leben sowie die physische und die psychische“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“
3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauftragte“ durch das Wort „verpflichtete“ ersetzt.
4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

 
S. 66 – 67

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelung stellt klar, dass der Gesundheitsbegriff unteilbar ist und sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit einschließlich der Wechselwirkungen umfasst.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Klarstellung hinsichtlich der Gefährdungsfaktoren, die bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen. Die Anpassung zielt darauf ab, das Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in der Praxis weiter zu steigern und dabei das Augenmerk vor allem auch auf die Berücksichtigung von psychischen Belastungen zurichten. Durch die Formulierung „bei der Arbeit“ wird deutlich gemacht, dass die Klarstellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Beschäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu verbessern. Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber weiterhin nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit auftreten.
Zu Nummer 3
Die Regelung stellt klar, dass Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten, die in einer auf der Grundlage des § 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassenen Arbeitsschutzverordnung anderen als Personen nach § 2 Absatz 3 ArbSchG auferlegt sind, auch diesen Personen gegenüber getroffen werden können.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a: Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Im Auftrag der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern handelt künftig die Unfallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt.
Zu Buchstabe b: Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Zu Buchstabe c: Die bisher der Unfallkasse Post und Telekom übertragene Aufgabe wird im gleichen Umfang auch der Nachfolgeorganisation Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft PostLogistik Telekommunikation übertragen. Die Aufsicht über die hier als staatliche Arbeitsschutzbehörde fungierende Berufsgenossenschaft führt insoweit das Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung finden keine Anwendung.

 
Anmerkung zu Nummer 2 im Artikel 8 BUK-NOG (§ 5 ArbSchG Absatz 3):
Auch wenn klar ist, dass psychische Belastungen jetzt schon eine vom Arbeitgeber zu beachtende Kategorie des Arbeitsschutzes sind, könnte die Anfügung „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“ die Arbeitgeber dazu verleiten, psychische Belastungen als eine jetzt neu hinzugekommene Kategorie darzustellen und so tun, als ob der Gesetzgeber ihnen für ihre Versäumnisse beim Einbezug psychischer Belastungen die Absolution erteilt hätte.
Nachtrag 2013-10-03: Mit meiner Unkerei lag ich insofern daneben, als dass die BDA ganz korrekt darauf hinweist, dass hier keine Neuregelung vorliegt:

[… es gilt,] dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen hat, ob eine Gefährdung durch psychische Belastung besteht. Zur Klarstellung dieses bereits heute geltenden Grundsatzes soll das ArbSchG in § 5 Abs. 3 Nr. 6 künftig ausdrücklich um den Gefährdungsfaktor „psychische Belastungen bei der Arbeit“ ergänzt werden. Der Bundestag hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 27. Juni 2013 verabschiedet. […]

Ich muss mich hier also beim Arbeitgeberverband entschuldigen. Aber ganz falsch war meine Unkerei leider auch wieder nicht: In den Medien wird jetzt schon fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, dass der Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz z.B. erst seit September 2013 vorgeschrieben sei.
Die als “Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;” neu formulierte Nummer 1 in § 4 reicht eigentlich schon. Will man sich aber nicht darauf beschränken und „psychische Belastungen bei der Arbeit“ explizit anfügen, dann wird bei der Interpretation des § 5 z.B. auf die Begründung dieser Änderung hinzuweisen sein: Die Anfügung ist eine Klarstellung.
Übrigens, der Gesetzgeber könnte auch von OHSAS 18001 etwas lernen und in das Gesetz schreiben, dass alle Gefährdungen zu vermeiden oder zu mindern sind, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge haben könnten. Erkrankungen sind erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.
Das führt uns zum nächsten Problem. So wie es nach OHSAS 18001 zertifizierte Unternehmen gibt, die sich wegen schwacher Audits der Zertifizierungsgesellschaften nicht an den Standard halten, gibt es wegen überforderter und unterausgestatteten Gewerbeaufsichten auch die große Mehrheit der Unternehmen, die die jetzt schon bestehende Forderung nach Einbezug psychischer Belastungen locker missachten durften. In beiden Fällen ist das gemeinsame Problem die mangelnde Durchsetzung der Normen. Daran ändert auch die beabsichtigte Änderung des Arbeitsschutzgesetzes nicht viel. Die Vorschläge zur “Anti-Stress-Verordnung” sehen im Vergleich dazu schon besser aus.
 


http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0811-1-12.pdf, S. 4 – 6

Bundesrat
Drucksache 811/1/12
21.01.13
Empfehlungen der Ausschüsse AS-Fz-R-Wi
zu Punkt … der 906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zurÄnderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurfgemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

6. Zu Artikel 8 Nummer 2a – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 ArbSchG)
In Artikel 8 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
“2a. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.”
Begründung:
    In § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG werden Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ausgenommen. Satz 4 konkretisiert Satz 3 bezüglich der Feststellung der Zahl der Beschäftigten.
    Die Streichung von Satz 3 stellt klar, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
    Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in einzelstaatlichen Vorschriften festlegen, welche Dokumente betreffend einer Gefährdungsbeurteilung und der durchzuführenden Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber zu erstellen und vorzuhalten sind. Damit kann zwar Art und Umfang der Dokumentation einzelstaatlich unterschiedlich geregelt werden, nicht aber auf eine Dokumentation verzichtet werden.
    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-5/00) führte die Bundesregierung aus, dass sich eine Dokumentationspflicht ab dem ersten Beschäftigten bereits durch Einbeziehung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit [ASiG] in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 [Unfallverhütungsvorschriften] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – und den Unfallverhütungsvorschriften ergäbe. Diesen Argumenten folgte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 im Wesentlichen. Zur Rechtsklarheit ist jedoch eine Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz selbst unbedingt erforderlich.
    Die Änderung des § 6 Absatz 1 ArbSchG ist notwendig, da einem Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten nicht zugemutet werden kann, die tatsächlich vorhandene, generelle Dokumentationspflicht aus anderen Rechtsvorschriften herzuleiten. Dies führt regelmäßig zu Problemen beim Vollzug, da den Arbeitgebern erst die geltende Rechtslage erläutert werden muss. Mit einer Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz lässt sich hierzu Rechtsklarheit herstellen.
    Daneben kann der ursprünglich beabsichtigte Regelungszweck einer Entlastung von Kleinbetrieben vom bürokratischen Aufwand der Dokumentation in der Praxis ohnehin nicht mehr erreicht werden, da andere Rechtsvorschriften, die diese Betriebe ebenfalls zu berücksichtigen haben (zum Beispiel Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung), eine Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten fordern.
7. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 13 Absatz 3 – neu – ArbSchG)
In Artikel 8 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
‘3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 … < weiter wie Vorlage >
b) Folgender Absatz wird angefügt:
“(3) Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund der §§ 18 und 19 anderen als den in § 2 Absatz 3 genannten Personen Pflichten auferlegt werden, sind diese Personen ebenfalls verantwortliche Personen im Sinne dieses Gesetzes.” ‘
Begründung:
    § 22 ArbSchG regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber dem Arbeitgeber und den verantwortlichen Personen im Sinne des § 13 ArbSchG. Insbesondere sind Anordnungen nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ArbSchG nur gegenüber diesem Personenkreis möglich. Bislang sind daher keinerlei Anordnungen zur Durchsetzung von Arbeitsschutzpflichten möglich, die in einer Arbeitsschutzverordnung gemäß § 19 ArbSchG anderen Personen auferlegt werden. Dieses Problem besteht insbesondere für die Pflichten des Bauherrn nach § 4 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) sowie den Pflichten des auf einer Baustelle tätigen Unternehmers ohne Beschäftigte nach § 6 BaustellV. Durch Aufnahme des neuen Absatzes 3 in § 13 ArbSchG wird diese Regelungslücke geschlossen.

Anmerkung: In diesem Text finden Sie einen nützlichen Hinweis zur Dokumentationspflicht. Arbeitgeber behaupten gelegentlich, das die Umsetzung der Dokumentationspflicht nicht geregelt sei und legen dann wenig aussagekräftige Gefährdungsbeurteilungen vor, deren Zustandekommen nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Oft gibt es in den Betrieben aber Managementsysteme, die die Qualität der Dokumentation sichern sollen. Es kann dann nicht sein, dass die Dokumentation für den Arbeitsschutz schlechter ist, als die Dokumentation für Geschäftsprozesse. Betriebs- und Personalräte sollten sich dann mit der Norm ISO 9001 und ggf. den Standards BS OHSAS 18001 bzw. ILO-OSH auskennen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Dokumentation in internen und externen Audits thematisiert wird.
 


Nachtrag 2013-02-01
http://www.bundesrat.de/cln_227/SharedDocs/Drucksachen/2012/0801-900/811-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/811-12(B).pdf, S. 3 – 4

Bundesrat Drucksache
01.02.13
811/12 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung andere Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)
Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: …

Der Entwurf wurde unverändert übernommen.

Gefährdungen und deren Beurteilung

In dem hier thematisierten Beschluss des BAG geht es um die Mitbestimmung zur “Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG und § 3 BildscharbV”.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. 

Es geht also auch um den Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz.
[Anmerkung (2016-01-12): Inzwischen wurde das Arbeitsschutzgesetz so überarbeitet, dass eine sich aus dem Arbeitsschutz ergebende Pflicht zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz nicht mehr abgestritten werden kann. Im Jahr 2004 diente die BildscharbV noch einigen Betriebsräten als Hebel, da viele Arbeitgeber das Arbeitsschutzgesetz falsch “verstanden”. Die Inhalte der BildscharbV wurden inzwischen in die ArbStättV übernommen.]
Sind psychische Belastungen ein Thema des Arbeitsschutzes?
Schon aus dem hier beschriebenen Beschluss des BAG wird deutlich, dass das seit 1997 geltende Arbeitsschutzgesetz die Arbeitgeber zu Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz verpflichtet. Und das Bundesarbeitsministerium bestätigte im Jahr 2009, dass das Thema der psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes ist. Damit sind psychische Belastungen eine der Gefährdungskategorien des Arbeitsschutzes. Die Arbeitgeber sind seit 1996 verpflichtet, psychische Belastungen zu beurteilen und psychische Fehlbelastungen zu mindern. Die Mehrheit der Unternehmen ignoriert diese Pflicht. Das ist möglich, weil sie nicht ernsthaft beaufsichtigt werden.
Wann tritt eine Gefährdung am Arbeitsplatz ein?
„Eine Gefährdung, die gemäß § 4 Nr. 1 ArbSchG vermieden werden soll, tritt bereits dann
ein, wenn die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beinträchtigung
ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder deren Eintrittswahrscheinlichkeit
besteht.“
(Bundestagsdrucksache zur Begründung zu § 4 des ArbSchG)
Was hat das Bundesarbeitsgericht am 8.6.2004 entschieden?
Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) aus Sicht des BAG:
Am 8.6.2004 konkretisierte das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an die
Gefährdungsbeurteilung, wie sie im Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben ist:

  • „Das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt nicht voraus, dass eine
    konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend bestimmbar wäre.“
  • „Zwar wird durch diese Beurteilung selbst die Arbeit noch nicht so gestaltet, dass
    Gesundheitsgefahren verhütet werden. Es werden vielmehr erste Gefährdungen
    ermittelt, denen ggf. durch entsprechende Maßahmen zu entgegnen ist.“
  • „… diese Beurteilung [ist] je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen …“
    „Damit stellt sich bei der Gefährdungsbeurteilung zumindest die Frage, 

    • welche Tätigkeiten beurteilt werden sollen,
    • worin die mögliche Gefahr bei der Arbeit besteht,
    • woraus sie sich ergibt und
    • mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen
      Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden soll.“
  • Den Spruch einer Einigungsstelle rügt das BAG, weil er:
    „keine konkrete Regelung darüber [enthält], welche Arbeitsplätze auf welche möglichen
    Gefährdungsursachen hin untersucht werden sollen…“
    Es ist festzulegen
    „welche möglichen Belastungsfaktoren an welchen Arbeitsplätzen überprüft werden
    sollen“ und „an 

    • welchen Arbeitsplätzen
    • welche Gefährdungsursachen
    • anhand welcher Kriterien

    zu beurteilen sind.“

  • Der seit 1996 erweiterte Gestaltungspielraum des Arbeitgebers
    begründet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, und zwar gerade weil es für diesen Gestaltungsspielraum keine engen Vorgaben gibt. Das Mitbestimmungsrecht muss aber auch genutzt werden:
    „Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv
    besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen
    verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
    zu erreichen.“
  • Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, es besteht also eine unabdingbare Mitbestimmungspflicht!
    § 5 ArbSchG und § 3 Bildschirmarbeitsverordnung sind ausfüllungsbedürftige
    Rahmenvorschriften. Sie enthalten keine zwingenden Vorgaben, wie die
    Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Vielmehr lassen sie dem Arbeitgeber
    Handlungsspielräume bei der Umsetzung. … Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs.
    1 Nr. 7 BetrVG
    mitzubestimmen.“


  1. Jens Gäbert, Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008
  2. BAG, 2004-06-08: Entscheidungen AZ 1 ABR 4/03 und AZ 1 ABR 13/03
    Siehe auch: http://blog.psybel.de/gefaehrdungsbeurteilung-und-unterweisung/
  3. Bundestagsdrucksachen zum Vorgang Nr. 13020347 der 13. Wahlperiode,
    „Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien“


Siehe auch:

Petition an den Bundestag: Betrieblicher Arbeitsschutz – Psychische Belastungen

Die Petition wurde abgelehnt. Die Ablehnung wurde sorgfältig begründet: Mit der Antwort stellte der Bundestag bereits im Jahr 2009 klar, dass psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einzubeziehen sind.
Petition eingereicht: 2009-01-18
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2009/_01/_18/Petition_1902.nc.html

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den tatsächlichen Grad des Einbezugs psychischer Belastungen in die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in deutschen Unternehmen durch entsprechende Dienste oder Beauftragte des Bundestages feststellen zu lassen und im Fall einer mangelhaften Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzes und vergleichbarer Gesetzte und Vorschriften die personelle Situation der Aufsichtsbehörden so zu verbessern, dass sie ihrer Aufsichtspflicht auch praktisch nachkommen könne
Begründung: Nur ein kleiner Teil der Unternehmen in Deutschland kommt seinen Verpflichtungen nach, auch psychomentale Belastungen (Begriff “psychomentale Belastung”: Zusammensetzung aus “mentaler Belastung” entsprechend der englischsprachigen EN ISO 10075 Norm und “psychischer Belastung” entsprechend der deutschsprachinen EN ISO 10075 Norm) in den Arbeitsschutz mit einzubeziehen. Konkret drückt sich das dadurch aus, dass nur sehr wenige Betriebe in Deutschland die mit Arbeitsaufgaben und Arbeitsplätzen verbundenen psychomentale Belastungen in Gefährdungsbeurteilungen beschreiben (was nur ein erster Schritt ist). Abgesehen von der Gefährdung, die langjährig nicht wirklich umgesetzte Gesetze für die Rechtsstaatlichkeit schlechthin darstellen, bauen sich hier angesichts der Veränderungen der Arbeitswelt neue Hindernisse und Gefahren für wirtschaftliches Wachstum auf. Grundlage der gängigen Wachstumstheorien ist Innovation, also das Ergebnis psychomentaler Belastung. Darum muss das Verständnis dieser Belastungsart und die Durchsetzung der menschengerechten Gestaltung der Arbeit höchste Priorität bekommen. Auch könnte die jetzige “Wirtschaftskrise” auf einen hohen Grad an Ernüchterung und Erschöpfung von Arbeitnehmern (einschließlich Ihrer Führungskräfte) zurückzuführen sein. Dabei ist das Thema der psychomentalen Arbeitsbelastung inzwischen recht gut erforscht und sollte nicht erst dann angegangen werden, wenn für Krankenkassen, Sozialversicherungen usw. durch psychomentale Fehlbelastungen verursachte Kosten zu hoch werden.

Antwort des Bundestages (Petitionsausschuss):

Betrieblicher Arbeitsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2010 abschließend beraten und beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung
Der Petent fordert, den tatsächlichen Grad des Einbezugs psychischer Belastungen in die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in deutschen Unternehmen durch entsprechende Dienste oder Beauftragte des Bundestages feststellen zu lassen und im Fall einer mangelhaften Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und vergleichbarer Gesetze und Vorschriften die personelle Situation der Aufsichtsbehörden so zu verbessern, dass sie ihrer Aufsichtspflicht auch praktisch nachkommen können.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass bisher nur ein kleiner Teil der Unternehmen in Deutschland seinen Verpflichtungen nachkäme, psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einzubeziehen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 364 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen acht Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin führt das BMAS im Wesentlichen aus, dass es die Auffassung des Petenten teile, dass das Thema Psychischen Belastungen unabdingbarer Bestandteil des Arbeitsschutzes sei. Dem BMAS sei auch die Bedeutung des Themas bekannt. Die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung der psychischen Komponente bei der Gefährdungsbeurteilung werde daher grundsätzlich unterstützt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem Ergebnis:
Der Begriff “Psychische Belastungen” ist in der DIN EN ISO 10075 definiert als “die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch (seelisch) auf ihn einwirken”.
Mit “psychischen Fehlbelastungen” sind dagegen Anforderungen und Belastungen gemeint, die in ihrer Ausprägung bei Beschäftigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Berufliche Anforderungen können eine Herausforderung darstellen und bei erfolgreicher Bewältigung zu Arbeitszufriedenheit führen. Unstreitig können psychische Fehlbelastungen in der Arbeitswelt zu gesundheitlichen Problemen bei den Beschäftigten und zu krankheitsbedingten Folgekosten in erheblichem Ausmaß führen.
Im Rahmen einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) über Kosten arbeitsbedingter Erkrankungen wurden die gesamt- wirtschaftlichen Kosten für psychische Belastungsfolgen in Deutschland im Jahr 1998 auf 11,1 Mrd. Euro direkte und 26,2 Mrd. Euro indirekte Kosten geschätzt. Für das Jahr 2004 ergibt sich eine Schätzung von 18,6 Mrd. Euro bzw. 25,3 Mrd. Euro Kosten.
Die vorläufigen Ergebnisse des aktuellen BAuA-Forschungsprojekts “Aufarbeitung Gefährdungsbeurteilung bei Umsetzung der zur Erfahrungen betrieblicher psychischen Belastungen” lassen Tendenzen hinsichtlich des tatsächliche Umsetzungsgrades der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu den psychischen Fehlbelastungen erkennen. Eine im Rahmen dieses Projektes durchgeführte Befragung von Betriebsräten in der metallverarbeitenden Industrie Baden-Württembergs hat ergeben, dass 87 % der Betriebe eine Gefährdungs- beurteilung vorweisen konnten, allerdings nur 33 % der Betriebe unter Berücksichtigung der psychischen Fehlbelastungen.
Dem Ziel der stärkeren Berücksichtigung der psychischen Komponente der Gefährdungsbeurteilung dienen die Aktivitäten des Bundes im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA). Die GDA beinhaltet das abgestimmte Vorgehen von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern (UVT) im Arbeitsschutz durch die Vereinbarung von gemeinsamen Zielen und die Verfolgung kooperativer Strategien und Aufsichtsverfahren. Für die Handlungsperiode 2008 2012 wurde der Komplex “Psychische Belastungen” in das Arbeitsprogramm der GDA mit aufgenommen. Die Zieldefinitionen enthalten in mehreren Projekten die psychischen Fehlbelastungen als Querschnittsziele und verdeutlichen so deren hohen Stellenwert. Überdies nimmt das Thema auch im Rahmen der von der Bundesregierung im Jahre 2001 ins Leben gerufenen “Initiative Neue Qualität der Arbeit” (INQA) breiten Raum ein. So gibt es verschiedene Publikationen, die sich dem Thema widmen und den betrieblichen Akteuren Wissen vermitteln und praktische Handlungshilfen an die Hand geben.
Hinsichtlich des Anliegens, die personelle Situation der Aufsichtsbehörden zu verbessern, ist festzuhalten, dass der Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzrechts grundsätzlich Sache der Bundesländer ist. Der Aufbau und die Organisation der Arbeitsschutzbehörden liegen in der Verantwortung der Länder. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, den Ländern z. B. hinsichtlich der Anzahl der Aufsichtsbeamten oder der Einzelheiten der Verwaltungsorganisation Vorgaben zu machen.
Auch der tatsächliche Umsetzungsgrad der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hinsichtlich psychischer Fehlbelastungen kann letztlich nur von den für die Überwachung des Arbeitsschutzes zuständigen Instanzen eingeschätzt werden. Dies sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die UVT. Den UVT steht bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren “mit allen geeigneten Mitteln” im Rahmen der Selbstverwaltung ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu.
Auf der Ebene der Bundesländer und damit der Arbeitsschutzbehörden ist der Handlungsbedarf hinsichtlich der Berücksichtigung der psychischen Komponente der Gefährdungsbeurteilung erkannt. Die Länder führen Schulungen und Schwerpunktaktionen zu psychischen Belastungen in verschiedenen Branchen durch. Vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik wurde ein Leitfaden zur besseren Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Arbeitsschutz-Revision erarbeitet. [Die LV 52 vom Oktober 2009 war allerdings noch nicht veröffentlicht, als ich die Petition im Januar 2009 abschickte.] Weitere Aktivitäten sind die Qualifizierung der Aufsichtspersonen, die Erstellung von Verfahrensanweisungen und Unterrichtsmodulen. Mit diesen umfassenden Maßnahmen werden den Aufsichtsbeamten das nötige Wissen und die methodischen Kenntnisse zur stärkeren Berücksichtigung der psychischen Aspekte bei ihrer Tätigkeit vermittelt. Auch die UVT haben sich des Themas angenommen. So ist beim Institut Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGAG) ein Bereich eingerichtet, der zum Thema “Psychische Belastungen und Beanspruchungen am Arbeitsplatz” forscht und berät.
Mit den aufgezeigten Aktivitäten der Akteure des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzes sind wichtige Weichenstellungen getroffen worden, das Thema auch in den Betrieben weiter voranzubringen und die Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter für das Themenfeld zu sensibilisieren. Damit wird die stärkere Einbeziehung psychischer Fehlbelastungen bei der Gefährdungsbeurteilung weiter unterstützt und gefördert sowie dem Thema die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet.
Der Petitionsausschuss hat das Vorbringen des Petenten geprüft. Er hält die geltende Rechtslage zum Arbeitsschutz insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundesländer und selbstverwalteten gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand – für sachgerecht.
Da die Petition nach Auffassung des Ausschusses keine wesentlichen neue Aspekte enthält, die nicht bereits bekannt sind, sieht er davon ab, sie den Landesvolksvertretungen und den selbstverwalteten gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand als Material für weitere Beratungen zuzuleiten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

(Anmerkung in eckigen Klammern, Links und Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
Links: