Arbeitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung

Arbeitsschutz
Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
Die DIN SPEC 91020 versucht, Arbeitsschutz als Abwehr von Unfallgefahren und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie als Schutz vor arbeitsbedingten Verletzungen (Arbeitsunfällen) und arbeitsbedingten Erkrankungen (Berufskrankheiten und andere arbeitsbedingte Erkrankungen) darzustellen.
Angelehnt an OHSAS 18001:2007 ist Arbeitsschutz jedoch die Abwehr von arbeitsbezogenen Ereignissen, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge haben oder hätten zur Folge haben können. Dabei gelten Erkrankungen als erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.
 
Menschengerechte Arbeitsgestaltung
Der private Standard DIN SPEC 91020 ist in einem PAS-Verfahren entstanden. Darum fehlen ihm nach den Regeln des DIN-Institutes die Voraussetzungen, die für einen Arbeitsschutzstandard erfüllt werden müssten. Die privatwirtschaftlich orientierten Autoren versuchen, das Ziel menschengerechter Gestaltung und ständiger Verbesserung der Arbeit so einzuschränken, dass beide insgesamt den körperlichen und geistigen Leistungsvoraussetzungen des Organisationsmitgliedes entsprechen und auf Bewahrung von Leben und Gesundheit in Verbindung mit der Berufsarbeit abzielen. Schleichen sich da individuelle Leistungsfähigkeitsmessungen (z.B. orientiert an der ISO 10667) als Instrument des Arbeitsschutzes ein?
Vergleichen Sie das einmal mit dem, was die BAuA angelehnt an die ISO 10075 und ergo-online.de angelehnt an die ISO 9241-2 zur menschengerechten Arbeitsgestaltung schreiben.
Das Arbeitsschutzgesetz kümmert sich in seinem § 28 zur menschengerechten Arbeitsgestaltung eigentlich nur um die Jugend. Hoffentlich wird der Paragraf irgendwann einmal erwachsen, z.B. so: Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelisch-geistigen Verfassung erforderlich sind. Hierbei sind das Sicherheitsbewußtsein und die Erfahrung der Beschäftigten zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Können sich Arbeitnehmer an die Aufsichtsbehörde wenden?

Recht aller Arbeitnehmer (aus § 17 ArbSchG):

… Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. …

 
Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Juraprofessor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(Fachinformationen zur Arbeitsgestaltung I NR. 43 I Oktober 2011
http://www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/SID-577D2ED4-F01794B3/internet/Tipp43_V6_Finale_Screen_0180513.pdf, S. 2):

… Wie können Betriebsräte die Aufsicht nutzen?
Betriebsräte müssen nach § 89 BetrVG die Möglichkeit haben, an allen Begehungen und Unfalluntersuchungen teilzunehmen und ihre Anmerkungen vorzubringen. Revisionsschreiben der Aufsicht sind ihnen mitzuteilen. Sie können sich unabhängig davon an die zuständige Behörde wenden, wenn sie meinen, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Aufsichtsbeamten müssen Betriebsräte auf deren Wunsch auch beraten.

 
Arbeitsschutzbehörden der Länder: http://lasi.osha.de/de/gfx/systems/laenderkarte.php

Wie "streng" ist das Arbeitsschutzgesetz wirklich?

Ursula von der Leyen in einem SZ-interview, 2012-07-20, S. 5

… Wir haben ein strenges Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitgeber verpflichtet, auch den psychischen Arbeitsschutz ernst zu nehmen. Die Handynutzung ist nur eine Synonym für dieses große Thema. Das Wort psychischer Arbeitsschutz ist so sperrig, das versteht erst mal keiner, übrigens auch Unternehmen selten. Oder man hat ein Vorurteil und sagt, das sind die, die ein Psychoproblem haben. Das stimmt aber alles nicht. Mir geht es darum, die Diskussion anzufachen, dass es ein Problem gibt, um dann zusammen mit den Arbeitgebern, Gewerkschaften, Ländern und Gewerbeaufsicht eine Strategie zu entwickeln, was wir tun können, um den Schutz für die Arbeitnehmer zu verbesern. …

(Link und Kursivsatz nachträglich eingetragen)
Wie streng kann das Arbeitsschutzgesetz sein, wenn heute noch etwa zwei Drittel der Unternehmen psychische Belastungen nicht in ihren Arbeitsschutz einbezogen haben?
 


Antwort aus dem BMAS (2012-07-31) auf eine von mir an das BMAS gestellte Frage:

Das Gesetz ist streng, wie die BM’in das deutlich gemacht hat.
Richtig ist aber auch, dass es noch nicht flächendeckend und vollständig angewandt wird insbesondere bei Gesundheitsrisiken durch psychische Belastungen.
Diesem Defizit, das Sie zu Recht ansprechen, wollen wir, Bund, Länder und UVT, im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) begegnen. Wir haben uns mit den Sozialpartnern ab 2013 auf das Ziel “Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingten psychischen Belastungen” verständigt.
Ich erwarte, dass wir in diesem Feld schnell Fortschritte erzielen werden.
Die breite öffentliche Diskussion dazu sehe ich schon als einen solchen Fortschritt an.

Siehe auch: http://blog.psybel.de/gda-leitlinie-beratung-und-ueberwachung-bei-psychischer-belastung-am-arbeitsplatz/

BildschArbV als Umzetzunganweisung für das ArbSchG

  1. § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung fordert die Beurteilung psychischer Belastungen an Bildschirmarbeitsplätzen:

    Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

  2. In der LV 14 wird ausgeführt:

    … Entsprechend der am Bildschirmarbeitsplatz auszuführenden Arbeitsaufgabe stellt die Bildschirmarbeit eine psychische Belastung für den Beschäftigten dar. Sie kann in der Vielzahl unter Zeitdruck zu verarbeitender Informationen begründet sein. Häufig ist ein hohes Maß an Konzentration und psychischer Anspannung über lange Zeiträume erforderlich. Langanhaltende, reine Überwachungsaufgaben am Bildschirm ohne die Möglichkeit, aktiv eingreifen zu können, werden ebenso als belastend empfunden, wie z.B. das einförmige Eingeben von Datensätzen.
    Eine zusätzliche Belastung (Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachkommunikation) kann sich durch Lärm ergeben, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel sowie durch benachbarte Gespräche oder Arbeitsmittel verursacht wird. …
    … Die Menge und die Darbietung der zu verarbeitenden Informationen kann zu Über- und Unterforderungserscheinungen führen. Mitunter erfordert Bildschirmarbeit die Fähigkeit, Handlungs- und Problemlösungsstrategien auf abstrakter Ebene zu finden. Geistige Tätigkeit, langandauernde Phasen hoher Anspannung oder Arbeiten unter Zeitdruck bzw. bei Störgeräuschen können Streßreaktionen hervorrufen. Im Fall von längerdauernden einförmigen Tätigkeiten bei zu starker Arbeitsteilung (z.B. reine Dateneingabe) können neben zunehmender Ermüdung auch Monotoniezustände auftreten.
    Individuelle Faktoren wie mangelnde Ausbildung und unzureichendes Training können die Beanspruchung zusätzlich erhöhen. …

  3. Dazu passt auch noch die EN ISO 9241, die sich nicht nur auf die technischen Aspekte der Bildschirmarbeit und anderer Mensch-Maschine-Schnittstellen beschränkt, sondern zu achten ist auf:
    • den Erhalt sozialer Kontakte,
    • die Vermeidung eines unangemessenen Zeitdrucks,
    • die Förderung des Wohlbefindens
  4.  
    Es gibt also keine Einschränkung, dass am Arbeitsplatz nur bildschirmarbeitsspezifische psychische Belastungen zu beurteilen seien. Sondern es wird verlangt, dass bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Arbeitsschutzgesetz auf drei Gefährdungskategorien besonders zu achten ist, wenn es an dem Arbeitsplatz Bildschirmarbeit gibt. Darunter ist auch die Kategorie der psychischen Belastungen.
    Im § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung ist Bildschirmarbeit ein Indikator für das Vorliegen psychischer Belastungen (mental workload). Der Paragraph ist eine Anweisung zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes.
     
    Siehe auch zu Standardsoftware am Bildschirmarbeitsplatz: http://blog.psybel.de/standardsoftware-befreit-nicht-von-beurteilungspflicht/

Infothek Arbeitsrecht

Dr. Sandra Flämig : Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
http://www.kanzlei-flaemig.de/arbeitsrecht/infothek-vom-rechtsanwalt/a-wie-abmahnung/arbeitsschutz.html

Arbeitsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsrechts und des Gesundheitsmanagements eines Unternehmens. Arbeitsschutz ist keine freiwillige Angelegenheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beide müssen sich an die Spielregeln des Arbeitsschutzes halten. …

Gefährdungsbeurteilung:Eine Gefahr für den Arbeitgeber?

http://www.arbeitsrechtsforum-hannover.de/JH_Gefaehrdungsbeurteilung_ArbSchG_190110.htm (nicht mehr aktiv)

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG
– eine Gefahr für den Arbeitgeber? – 
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Jörn Hülsemann, Hameln
Was wir heute besprechen wollen:

  • Die rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
  • Die rechtliche Verpflichtung zur Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilungen.
  • Die arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen einer unterbliebenen Gefährdungsbeurteilung
  • Die weiteren Rechtsfolgen einer unterbliebenen Gefährdungsbeurteilung bzw. deren Dokumentation.
  • Bußgeldrechtliche Folgen
  • Strafrechtliche Folgen

 
http://www.hwk-bremen.de/fileadmin/user_upload/PDF/Arbeits-_u._Umweltschutzberatung/01.03.2011_-_Haftung_Arbeitsschutz/Praesentation_-_Haftung_Arbeitsschutz_-_von_Dr._Huelsemann.pdf (nicht mehr aktiv)
Pflichten und Handlungsrisiken im Arbeitsschutz
Dateititel: Der Arbeitgeber zwischen Pflicht und Kür  – Wege zur Rechtssicherheit
Dateidatum: 2011-02-03
58 Seiten

Psychische Belastungen durch die Arbeit

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/arbeits-und-gesundheitsschutz/arbeits-und-gesundheitsschutz/psychische-belastungen-durch-die-arbeit.php

Psychische Belastungen durch die Arbeit – Was kann dagegen getan werden?
Es besteht mittlerweile Einigkeit darüber, dass psychische Belastungen bei der Arbeit zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Auch im Arbeitsschutzrecht hat sich diese Erkenntnis durchgesetzt. Dem im Jahre 1996 in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) liegt ein erweitertes Arbeitsschutzverständnis zugrunde, das den Schutz vor psychischen (Fehl)belastungen mit einschließt.
Deutlich wird dieses neue Arbeitsschutzverständnis durch den Gesundheitsbegriff des ArbSchG, der sich an einer Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (Abkommen Nr. 155) orientiert. Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit bedeutet danach nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit stehen.
Es besteht somit seit dem Jahre 1996 die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe mögliche gesundheitsschädliche psychische Belastungen zu berücksichtigen und diese ggf. abzustellen. Unter dem Begriff “psychische Belastungen” werden verschiedenste Phänomene zusammengefasst, wie z.B.

Gemeint ist wohl “Psychische Fehlbelastungen durch die Arbeit – Was kann dagegen getan werden?”. Menschliche Arbeit fast immer auch psychische Belastung. Zu wenig davon kann ebenfalls eine psychische Fehlbelastung sein.
Der Rest des Artikels ist gut.

Psychische Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz

http://www.stabsstelleau.zv.uni-wuerzburg.de/arbeitssicherheit/arbeitssicherheit_arbeitsmedizin/psych_belastungen/

In allen Bereichen der heutigen Arbeitswelt nehmen psychische Belastungen und Stress enorm zu. Neue Technologien, Rationalisierung und Flexibilisierung betrieblicher Prozesse sowie extremer Zeit- und Leistungsdruck prägen den Arbeitsalltag vieler Menschen. Angst um den Arbeitsplatz vergiftet zusätzlich das soziale Klima in vielen Unternehmen. Oftmals drücken maßlose Zielvorgaben selbst der Freizeit ihren Stempel auf und verhindern eine ausreichende Regeneration nach der Arbeit. Die Menschen fühlen sich unter Druck gesetzt, immer mehr zu arbeiten. Auch die Arbeit selbst hat sich radikal verändert. Hoher Verantwortungsdruck aber auch Monotonie zehren an den Nerven. Handy, Internet, E-Mail usw. – permanent überfluten uns Informationen und ständig sind wir verfügbar. Auch wer vorwiegend unter körperlichen Belastungen arbeitet, ist häufig Bedingungen wachsender psychischer Belastungen ausgesetzt. Von einer menschengerecht gestalteten, guten Arbeit sind wir heute weit entfernt.

Arbeitsschutzrecht

Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde erstmals eine wirksame Handhabe geschaffen, um psychische Belastungen in den gesetzlichen Arbeitsschutz einzubeziehen. So definiert es Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit explizit als Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die vom Arbeitgeber zu treffen sind (§ 2, [§ 3]). Ein solches ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis, mit dem Ziel der menschengerechten Arbeitsgestaltung, umfasst psychische Faktoren. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ebenfalls psychische Faktoren zu berücksichtigen (§ 4, § 5). Zumindest mittelbar haben die in § 5, Absatz 3 genannten Aspekte (wie Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitzeit und Qualifikation) Einfluss auf die psychische Belastungssituation am Arbeitsplatz.
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsschutzgesetz [(§ 5)] hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere mögliche Gefährdungen des Sehvermögens sowie körperliche Probleme und psychische Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Das sieht die Bildschirmarbeitsverordnung (§ 3) vor.
Zur Ermittlung der psychischen Belastungen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach den Ursachen zu fragen, die zu Stress, psychischer Ermüdung, Monotonie, herabgesetzte Wachsamkeit, psychische Sättigung mit den entsprechenden Beeinträchtigungen und Gefährdungen führen. Dazu liegen inzwischen zahlreiche Konzepte und Instrumente (z.B. in Form von Handlungsanleitungen, Fragebögen oder Checklisten) vor.
Die Gefährdungsbeurteilung ist allerdings kein Selbstzweck, sondern auf ihrer Grundlage sind Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Schutz vor psychischen Belastungen zu ergreifen, die auf gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen basieren (§ 4). Diese sind wiederum auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(Links und Ergänzung in eckigen Klammern nachträglich eingefügt.)
Eine gute und aktuelle Einführung in das Thema der psychischen Belastungen am Arbeits- und Ausbildungsplatz von der Universität Würzburg.

Daueraufgabe Arbeitsschutz

http://www.ruedigerhelm.de/downloads/Arbeitsschutz.pdf, AiB 2011, Heft 1

Mitbestimmung bei einer Betriebsänderung
Kann § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Umstrukturierungen helfen?
Im Recht neigt man dazu, Sachverhalte in kleine Einheiten zu zerlegen. Im Betrieb wird oft die Arbeitszeit isoliert vom Urlaub oder der Arbeitsplatzgestaltung verhandelt. Das Arbeitsschutzgesetz passt nicht in diese Systematik.- Nach § 3 Ans. 2 ArbSchG ist es als betriebliche Querschnittsaufgabe gestaltet. Die “Daueraufgabe Arbeitsschutz” ist bei allen Aufgaben und “eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen” (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) zu beachten.
Die WSI/Pargema-Betriebsrätebefragung 2008/2009 zeigte, dass viele Betriebsräte das Thema Gesundheitsschutz, besonders im Hinblick auf die Risiken für die psychische Verfassung als “schwierig” oder “nicht zu handhaben” erleben. Kann das daran liegen, dass häufig versucht wird, das Gesamtpaket Arbeitsschutzgesetz in ein isoliertes Paket zu stemmen? Wird die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes zu oft als ein getrenntes, vom Betriebsrat abzuarbeitendes Thema behandelt? Bietet das Arbeitsschutzgesetz nicht ganz andere Anknüpfungspunkte?

Rüdiger Helm, Michael Huber, www.arbeitnehmeranwaelte.de und www.menschenrechte-im-betrieb.de