Prioritäten bei der Risikominderung

Auf psychische Gefährdungen übertragen, gilt nach OHSAS 18001:2007 Kap. 4.3.1 für die Minderung von Risiken diese Reihenfolge:

  1. Die psychischen Gefährdungen sind zu eliminieren.
  2. Wo psychische Gefährdungen nicht zu eliminieren sind, hat der Arbeitgeber die sie verursachenden Prozesse durch weniger gefährdende Prozesse zu ersetzen.
  3. Verbleibende psychische Gefährdungen sind durch zusätzliche Maßnahmen zu mindern. (Der Standard fordert “technische Maßnahmen”.)
  4. Die psychischen Gefährdungen müssen klar benannt werden. Kennzeichnung/Warnhinweise sind erforderlich.
  5. Erst zuletzt bleibt die Forderung des Standards, den Mitarbeitern eine “persönliche Schutzausrüstung” zu geben. Das entspricht auch der Vorgabe des Arbeitsschutzgesetzes, in dem individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu allen anderern Schutzmaßnahmen sind.

Da es zertifizierte Unternehmen gibt, die gleich gar nicht versuchen, vor dem fünften Schritt die vier ersten Schritte zu gehen, müssen Arbeitnehmer (oder wenigstens ihre Vertreter) wissen, dass diese Unternehmen gegen die von ihnen selbst gewählten Regeln verstoßen. In so einem Fall sollte der Betriebsrat das dokumentieren und Auditoren entsprechend informieren.
Gefahren sind vorrangig an ihrer Quelle zu bekämpfen

Schreibe einen Kommentar