Klarstellung in Österreich

http://evaluierung-psychischer-belastungen.at/2013/02/21/explizite-neuregelungen-der-aschg-novelle-bzgl-arbeitspsychologie/

… Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Bei den Änderungen in § 2 Abs. 7 und 7a [des Arbeitnehmerschutzgesetzes] handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen. …

Diese Klarstellung wird auch in Deutschland nötig sein. Schon heute versuchen Unternehmen in Deutschland, ihre vorsätzliche Mißachtung der Arbeitsschutzvorschriften mit einer vermeintlichen Unklarheit des Arbeitsschutzgesetzes zu begründen. Dabei gab es eine ganz klare Gestaltungspflicht. Darauf reagierte die Mehrheit der deutschen Arbeitgeber mit einer kindischen “mir-hat-ja-keiner-vorgeschrieben-was-ich-tun-soll”-Haltung. Während Ursula von der Leyen von “scharfen Gesetzen” schwätzt, ist bis heute kein Arbeitgeber für Verletzungen belangt worden, die er seinen Mitarbeitern zugefügt hatte. Ob sich das nach den in Deutschland vorgesehenen Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes verbessern wird?
Österreichisches Arbeitnehmerschutzgesetz: http://www.jusline.at/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz_%28ASchG%29.html

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