Wenn der Staat das Arbeitsschutzgesetz vergisst

Als in Hessen versucht wurde, sorgfältig arbeitende Steuerfahnder aus ihrem Job zu mobben, war ich schon neugierig, ob die für diese Leute zuständige Gewerbeaufsicht irgendein Interesse daran gezeigt hatte, den Schutz dieser Menschen vor vorsätzlichen psychischen Fehlbelastungen zu überprüfen. Wenn ja, wie wurde das dokumentiert?
In diesen Tagen gab es Nachrichten über den Dachau-Preis für Zivilcourage, der an Jan-Robert von Renesse vergeben wurde. So wie sein Dienstherr in NRW mit dem Richter insbesondere nach dessen Petition umgegangen ist, hätte auch hier die Gewerbeaufsicht die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung der Schutzes vor psychischen Fehlbelastungen überprüfen müssen, zumal im Fall des Vorliegens vorsätzlicher psychischer Fehlbelastungen eine vom Arbeitgeber des Richters begangene Straftat vorliegen könnte. Hat der Staat hier seine eigenen Gesetze ignoriert?

Missbrauch des Datenschutzes

Es gibt noch einen Grund, der Arbeitgeber motivieren könnte, anstelle des im Arbeitsschutzgesetz geforderten verhältnispräventiven Vorgehens ein verhaltensorientiertes Vorgehen zu bevorzugen: Bei der nur auf den ersten Blick fürsorglich aussehenden verhaltenspräventiven Zuwendung zu einzelnen Mitarbeitern kann eine Dokumentation persönlicher Daten entstehen, also auch individueller medizinischer Daten. Das können Arbeitgeber dazu missbrauchen, die Transparenz von Gefährdungsbeurteilungen und Vorfallsuntersuchungen einzuschränken. Damit kann dann auch die Arbeit von Betriebstäten bzw. Personalräten erschwert werden.
Der sicherste Datenschutz ist die Vermeidung sensibler Daten.

§§ 87 und 89 des Betriebsverfassungsgesetzes

Der § 89 BetrVG Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz konkretisiert den § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte. Genau genommen geht es hier nicht um Mitbestimmungsrechte, sondern um Mitbestimmungspflichten. Beide Paragrafen sind keine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit, sondern sie verbinden diese Freiheit der Arbeitgeber mit deren Verantwortung für die Arbeitnehmer. Beide Normen schreiben dazu den Arbeitnehmern die Ausübung von Mitbestimmunsrechten vor, denn wenn Arbeitnehmervertretungen auf ihr Mitbestimmungsrecht “verzichten” würden, dann funktionieren gesetzlich vorgeschriebene (und von weisen Leuten gut erklärte) Korrekturmechanismen nicht mehr. Die Mitbestimmungspflicht ist unabdingbar, die Arbeitnehmervertretungen haben sich also daran zu halten. Fehlen ihnen die Ressourcen (Wissen, Rechtsbeistand usw.) dazu, so hilft das nicht als Ausrede, sondern die Arbeitnehmervertreter müssen sich dann diese Ressourcen (Freistellungen, Berater, Rechtsanwälte, Weiterbildung usw.) verschaffen.

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[…]
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
[…]
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
[…]

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

Damit es klar ist:

  • Der Betriebsrat hat seine Aufgaben unabdingbar zu erfüllen. § 89 gibt ihm nicht nur Rechte, sondern Pflichten. Wo Rechte der Arbeitnehmervertretung als Pflichten formuliert sind, kann sie nicht auf die Ausübung dieser Rechte verzichten. Arbeitgeber, die die Arbeitnehmervertretung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert, begehen eine Straftat.
  • Zu den im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen zählen auch Audits (sowohl von internen wie auch von externen Auditoren) für OHSAS 18001 und ISO 14001, denn sie dienen der Systemkontrolle z.B. von Umwelt- und Arbeitsschutzmanagementsystemen und damit der Entlastung der behördlichen Aufsicht. Diese Entlastung bedeutet natürlich nicht, dass die Arbeitnehmervertreter von den nun in die Systemkontrolle verlagerten Aufsichtsaufgaben ausgeschlossen werden können.
  • Zu den Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen zählen auch die Berichte, die bei Audits für OHSAS 18001 und ISO 14001 erstellt werden. Der Arbeitgeber hat hier eine Bringschuld.
  • In nach OHSAS 18001 zertifizierten Betrieben gilt, dass die Dokumentation nur von Unfällen nicht ausreicht. Es sind alle Vorfälle nach Definition 3.9 und 3.8 (OHSAS 18001:2007) zu dokumentieren, also nicht nur meldepflichtige Unfälle, sondern alle Ereignisse, die eine Verletzung oder Erkrankung (ohne Berücksichtigung der Schwere) oder einen tödlichen Unfall zur Folge hatten oder hätten zur Folge haben können. Das kann der Betriebsrat basierend auf OHSAS 18001 verlangen. (Erkrankungen sind erkennbare, nachteilige physische oder mentale Zustände, die durch eine Arbeitstätigkeit und/oder durch eine Arbeitssituation entstanden sind und/oder verschlechtert wurden.)
  • Gesetzestext: § 89 BetrVG
  • Betriebsverfassungsgesetz im Arbeitsschutz

Nachhaltigkeitsrat: „Wir haben eine Überlastungskultur“

http://www.nachhaltigkeitsrat.de/news-nachhaltigkeit/2013/2013-05-23/wir-haben-eine-ueberlastungskultur/

Die Verdichtung von Aufgaben und die Eigenverantwortung im Beruf nehmen zu, gleichzeitig werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den kommenden Jahrzehnten immer länger erwerbstätig sein. Viele leiden unter dem Tempo der Arbeitswelt und empfinden einen wachsenden Druck auf sich selbst. Wie sich die Arbeitskultur ändern muss und welchen Akteuren dabei welche Verantwortung zukommt, diese Fragen standen im Zentrum des Forums „Gute Arbeit statt Burnout – wie erreichen wir eine neue Arbeitskultur?“ bei der Jahreskonferenz des Rates für Nachhaltige Entwicklung. […]

[…] In den Betrieben komme Führungskräften trotzdem eine besondere Verantwortung zu, vor allem weil viele überlastete Mitarbeiter ihr Problem verdrängten. […]

Selbst in Großunternehmen sind es auch bis heute nicht nur die Mitarbeiter, die Fehlbelastungen verdrängen, sondern immer noch versuchen Führungskräfte zu vermeiden, dass Fehlbelastungsmeldungen im Bereich der mentalen Arbeitsbelastung (ISO 10075: “mental workload” bzw. “psychische Belastung”) in Gefährdungsbeurteilungen dokumentiert werden. Dazu werden (im Widerspruch zum Arbeitsschutzgesetz) aus Fehlbelastungen resultierende Fehlbeanspruchungen zunächst erst einmal den einzelnen Mitarbeitern als “Einzelfall” zugeschrieben. Das ist natürlich nur möglich, wenn Betriebs- und Personalräte fehlen, die solche Zuschreibungen kompetent in Frage stellen können.
Auch wehren sich Führungskräfte dagegen, dass (durchaus umgesetzte) Verbesserungsmaßnahmen als Arbeitsschutzmaßnahmen eingestuft werden, denn die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist mitbestimmt und setzt eine Gefährdungsbeurteilung voraus.
Eine weitere Hürde: Es ist immer noch für viele Arbeitsschutzfachkräfte befremdlich, mentale Fehlbelastungen bei der Arbeit mit der gleichen Priorität zu verfolgen, wie die “klassischen” technischen Gefährdungen.
Konflikte gibt es auch, wo Arbeitgeber einen Angriff auf ihre unternehmerische Freiheit befürchten: Fehlbelastungsmeldungen im Bereich der mentalen Belastungen berühren oft Fragen der Unternehmensorganisation und der Führungsmethoden und damit auch die unternehmerische Gestaltungs- und Betätigungsfreiheit. Führungskräfte sind es noch nicht gewohnt, hier durch auditierbare Dokumentation stärker in die Verantwortung genommen werden zu können. Das führt natürlich zu einer zusätzlichen Belastung dieser Führungskräfte – bis hin zur Überforderung des Top-Managements. Die Überlastungskultur ist dann selbstverstärkend.

Bußgeld bei Dokumentationsmängeln

http://www.mwe-blogar.de/kategorien/evergreens/bundesrat-will-arbeitnehmer-vor-psychischen-belastungen-schutzen/ im McDermott-Blog findet sich eine gute Beschreibung der von der Bundesratsmehrheit entworfenen Rechtsverordnung “zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit”. Der Artikel schließt mit einer Bewertung ab:

[…] Die vom Bundesrat in seinem Verordnungsentwurf geforderten Maßnahmen erscheinen grundsätzlich richtig und sinnvoll – insbesondere um die Leistungsfähigkeit der eigenen Arbeitnehmer zu erhalten, ist die Einhaltung dieser Maßstäbe bereits heute in vielen Betrieben Unternehmensalltag. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings die bußgeldbewehrte Dokumentationspflicht, die effektiv wohl wenig für die einzelnen Arbeitnehmer und die Verbesserung deren Arbeitsbedingungen erreichen, für die Unternehmen jedoch ein zusätzlicher erheblicher Bürokratie- und Complianceaufwand darstellen wird.

Dass die “Einhaltung dieser Maßstäbe” bereits heute in vielen Betrieben Unternehmensalltag ist, stimmt einfach nicht, denn in 80% der Unternehmen werden psychische Belastungen nicht vorschriftsgemäß in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen. McDermott kennt die Realität in den Betrieben anscheinend nicht. Die Belegschaften dort bleiben von der Veralltäglichung des Ungesetzlichen nicht verschont. Der Widerstand zu vieler Unternehmen gegen die ordentliche Dokumentation beispielsweise arbeitsbedingter Fehlbelastungen richtet sich in Wahrheit natürlich nicht gegen den “Bürokratie- und Complianceaufwand”, denn den hätten sie ja jetzt schon, wenn sie sich an die Regeln des Arbeitsschutzes und der Mitbestimmung hielten. Sie hätten dann auch kein Bußgeld zu befürchten. Wo liegt also dann das Problem?

Der IHK geht es vor allem um Haftungsvermeidung

IHK Düsseldorf, http://www.duesseldorf.ihk.de/Industrie_Innovation_Umweltschutz/Umwelt/1285488/Arbeitschutz.html

… Die Pflicht zur Durchführung von Arbeitsplatzanalysen besteht nach dem Arbeitsschutzgesetz generell für jeden Betrieb. Eine schriftliche Dokumentation wird immer empfohlen, da der schriftliche Nachweis vor Haftungsproblemen schützt. …

Da sieht man, worum es den Unternehmern aus der Sicht einer IHK vor allem geht. Ist Haftungsvermeidung nicht ein bisschen zu negativer Motivator? Der positive Ansatz wäre: Eine schriftliche Dokumentation wird immer empfohlen, da der schriftliche Nachweis bei der Maßnahmenableitung aus der Gefährdungsbeurteilung hilft. Außerdem wird die Gefährdungsbeurteilung z.B. für die Arbeitnehmer, für deren Vertreter und für Aufsichtspersonen sowie sonstige Auditoren nachvollziehbar. Müssen hier die Grundlagen der Qualitätssicherung erläutert werden?
Kleiner Hinweis: Der Arbeits- und Gesundheitsschutz dient dazu, die Mitarbeiter zu schützen.
 
Arbeitsschutz in kleinen und mittleren Unternehmen, http://www.duesseldorf.ihk.de/linkableblob/1285128/.3./data/M5_Arbeitsschutz_Broschuere-data.pdf


Psychische Belastungen des Arbeitnehmers                                    ja ( )  nein ( )
Über-/Unterforderung; Handlungsspielraum/Verantwortung;
Soziale Bedingungen; Arbeitszeit; Alkohol- und Drogenmissbrauch

Eine weitergehende Beurteilung des Arbeitsplatzes ist bei besonderer psychischer Beanspruchung (z.B. bei überwiegender Datenerfassung) erforderlich.

Anmerkung: Bei der Gefährdungsbeurteilung geht es um die Eigenschaften von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen usw. Alkohol- und Drogenmissbrauch ist keine Eigenschaft von Arbeitsplätzen.
Zur Checkliste: Das ist eine typische Liste, mit der bei Gefährdungsbeurteilungen in der Tradition des alten technischen Arbeitsschutzes heute oft noch gearbeitet wird. Manche Sicherheitskräfte (vorwiegend Ingenieure und Techniker) meinen, dass ihnen solche Listen helfen, Rechtssicherheit zu erlangen. Ob das den Zielen des Arbeitsschutzes wirklich weiterhilft? Mit solchen Checklisten kann man psychische Belastungen nicht ernsthaft erfassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter müssen hierfür im Betrieb bessere Lösungen finden. Darum ist in der Liste der IHK immerhin der Hinweis ein Pluspunkt, dass eine weitergehende Beurteilung des Arbeitsplatzes ist bei besonderer psychischer Beanspruchung (z.B. bei überwiegender Datenerfassung) erforderlich ist, jedoch nicht nur bei überwiegender Datenerfassung. Es ist ein Irrtum, z.B. die Bildschirmarbeitsverordnung so zu interpretieren.
Die Bildschirmarbeitsverordnung beschränkt die Beurteilung psychischer Belastungen in ihrem § 3 nicht nur auf softwareergonomische Themen, sondern sie macht Bildschirmarbeit zum Kennzeichen von Arbeitsplätzen, an denen eine Beurteilung psychischer Belastungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durchgeführt werden muss. Es reicht nicht, anerkannte Software aus Redmond oder Weinheim zu verwenden, sondern die Geeignetheit aller Arbeitsmittel für die Aufgabenstellung an dem zu beurteilenden Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung (Lärm, Störungen, Unterbrechungen, Zeitdruck usw.) und das Zusammenwirken der Arbeitsmittel sind zu berücksichtigen.

Butter bei die FischeSystemkontrolle in Hamburg

http://www.hamburg.de/contentblob/120342/data/systemkontrolle.pdf

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz
Hamburger Arbeitsschutzmodell ABS
– Aufsicht, Beratung, Systemüberwachung –
Systemkontrollliste 
Die behördliche Systemkontrolle stellt das Instrumentarium dar, mit dem das Amt für Arbeitsschutz das Vorhandensein und das Funktionieren einer systematischen Arbeitsschutzorganisation überprüft. Seit der Einführung im Jahr 1999 wurde der Gesprächsleitfaden – die Systemkontrollliste – mehrfach überarbeitet und kontinuierlich den geänderten oder neuen Rechtsvorschriften angepasst. Die Systemkontrolle wurde in den letzten Jahren auch aufgrund veränderter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen weiterentwickelt. Insbesondere der Aspekt psychischer Belastungen bei der Arbeit wurde in die Überprüfung aufgenommen und ausgebaut.
Die vorliegende Systemkontrollliste erfüllt die Anforderungen der „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ (LV 54) des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) vom März 2011 und der „Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) vom Dezember 2011

Inhalt der Systemkontrollliste

  1. Unternehmenspolitik, Verantwortung und Betriebsstruktur (Element 1)
  2. Mitarbeitervertretung, -beteiligung (Element 11)
  3. Prävention
  4. Arbeitssicherheitssystem – Arbeitsschutzexperten (Element 3)
  5. Mitarbeiter-Unterweisungen und –Qualifikation (Element 6)
  6. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Element 8)
  7. Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen (Element 9)
  8. Arbeitsmittel und Geräte – Prüfung, Wartung, Beschaffung
  9. Ergebnisse stichprobenartiger Überprüfungen vor Ort
  10. Gesamtbewertung

Hier kontrolliert die Behörde, ob sie sich auch darauf verlassen kann, dass sich das Unternehmen an die selbstgewählten Spielregeln hält. Ein Beispiel ist OHSAS 18001. Wenn das Arbeitsschutzmanagementsystem in Ordnung ist, dann kann die Behörde auch darauf vertrauen, dass beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen ordentlich durchgeführt werden.
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