Offenbarung

(überarbeitet: 2013-01-30)
Das Bundesarbeitsministerium, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) wollten/sollten bei der heutigen Auftaktveranstaltung zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzinitiative gemeinsamen eine “Erklärung zur psychischen Gesundheit bei der Arbeit” unterzeichnen. Eigentlich war von vorneherein klar, dass das nichts werden konnte. Die DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach machte die Arbeitgeberseite dafür verantwortlich, dass das nicht geschah. Ihre Forderungen (gemäß ARD-tagesschau von heute, http://www.tagesschau.de/inland/stress110.html):

  • klare Regeln durch eine Anti-Stress-Verordnung,
  • mehr Mitbestimmung und
  • Sanktionen gegen diejenigen Unternehmen, die das Arbeitsschutzgesetz nicht einhalten.

Mehr Mitbestimmung und Sanktionen sind erforderlich, da bis heute die Mehrheit der Unternehmen ungestraft ihre Mitarbeiter höheren Risiken der Körperverletzung aussetzen darf, als es eigentlich erlaubt ist. Und die Behörden sehen zu. Dafür ist auch eine Arbeitsministerin verantwortlich, die die Strenge des Arbeitsschutzgesetzes anpreist, obwohl sie weiß, dass seit 1996 kein Unternehmen für die von ihm zu verantwortenden Ordnungswidrigkeiten wegen mangelhaften Einbezugs psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz ernsthaft belangt wurde. Für einen Rechtsstaat ist das ein sehr merkwürdiger Zustand.
Immerhin unterstützt auch Ursula von der Leyen eine (allerdings welche?) “Anti-Stress-Verordnung” (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2013/01/2013-01-29-psychische-gesundheit-in-der-arbeitswelt.html):

… Konkrete Anti-Stress-Verordnung nötig 
Viele Unternehmen seien unsicher, so von der Leyen, wie sie bei psychischen Erkrankungen, oft verursacht durch Stress am Arbeitsplatz, reagieren können. Sie lobte Arbeitgeber und Gewerkschaften, die versucht haben, hier eine gemeinsame Erklärung zu finden. Die Ministerin hofft, dass der noch strittige, kleinste Teil in absehbarer Zeit fertiggestellt werden könne. Eine Anti-Stress-Verordnung müsse so konkret wie möglich sein. Andererseits müsse sie genügend Freiraum für die Eigenheiten jedes einzelnen Unternehmens lassen. …

Weiter wird in der ARD-tagesschau berichtet, Arbeitgeber-Sprecher Dieter Hundt meine:

… Auch die Betriebe seien an der psychischen Gesundheit ihrer Mitarbeiter interessiert. Es offenbarten sich jedoch nur 16 Prozent derer, die Hilfe benötigen, ihren Vorgesetzten. Das Thema müsse aus der Tabuzone heraus. …

Das Arbeitsschutzgesetz erlaubt den Arbeitgebern nicht, zu warten, bis sich Mitarbeiter “offenbaren”, sondern es verpflichtet die Arbeitgeber zur an Verhältnisprävention. Dafür sind die Arbeitsplätze und die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Gesundheitsrisiken zu beurteilen. Abzuwarten, bis erkrankte Mitarbeiter sich melden, ist keine Prävention. Mitarbeiter werden sich außerdem selbst gegenüber guten Vorgesetzten nicht ausreichend “offenbaren” können, wenn sie in einem der vielen Unternehmen arbeiten, die das Arbeitsschutzgesetz nachhaltig und ganz offen missachten dürfen. Solchen Arbeitgebern zu vertrauen, ist für Mitarbeiter zu gefährlich.
Links:

Aufsichtsstelle an der Grenze

http://www.hh-heute.de/depressionen-weiter-auf-dem-vormarsch/

… Petra Heese, beim DGB Hamburg für das Thema Arbeitsschutz zuständig: „Psychische Gesundheitsgefährdung ist ein zu ernstes Thema, um es lediglich durch eine Selbstverpflichtung der Betriebe zu regeln. Deswegen erwarten wir von der Bundesregierung eine deutlichere Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes. Dieses muss aber auch einhergehen mit einer personellen Aufstockung beim Amt für Arbeitsschutz, zum Beispiel hier in Hamburg. Im Bundesschnitt führen lediglich zwanzig Prozent der Betriebe die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsanalyse unter Berücksichtigung psychischer Belastungen durch. Das zeigt, dass diese Aufsichtsstelle jetzt schon an ihre Grenzen stößt. Die konkrete Umsetzung und Kontrolle des Gesetzes würde dafür sorgen, dass sich auch die Arbeitsbedingungen der Menschen wieder verbessern.“

Jetzt schon?

Wie gehen Zertifizierungsgesellschaften mit ihren eigenen Mitarbeitern um?

Zertifizierungsgesellschaften, die Zertifikate nach OHSAS 18001 ausstellen, müssten selbst ein vorbildliches Arbeitsschutzmanagementsystem haben. Auch die Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer müsste vorbildlich sein. Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichten sollten darum von diesen Zertifizierungsgesellschaften lernen, wie glaubwürdig sie selbst psychische Belastungen in den Arbeitsschutz für ihre eigenen Mitarbeiter einbeziehen und wie dabei die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach OHSAS 18001:2007 4.4.3.2 respektiert wird. Die Dokumentation dazu müsste eigentlich beispielhaft sein.
Wichtig sind auch die Schulung der Mitarbeiter und Prozesse zur Bearbeitung von Berichten über Vorfälle (OHSAS 18001:2007 3.9), Gefährdungen, krankheitsbedingte Abwesenheiten und Arbeitsbelastungen. Beispielsweise schreibt die Zertifizierungsgesellschaft Det Norske Veritas in http://www.dnv.com/moreondnv/cr/she/ über den Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitern:

… DNV works to ensure a healthy and motivating working environment by building a company culture where we care for each individual employee’s physical, mental and social well-being. To achieve this, we have implemented a SHE [Safety, Health, Environment] management system. A very important part of this is training of managers and employees. We continually carry out reporting and measurements of incidents, hazards, sick leave and workload, and use this as input for improvement. …

Es kann wohl angenommen werden, dass DNV in Deutschland keine Zertifikate an Unternehmen vergibt, die es versäumt haben, psychische Belastungen in mitbestimmt geregelter Weise in die gesetzlich vorgeschriebene Schulung der Mitarbeiter einzubeziehen.
Siehe auch: http://www.arbeitstattstress.de/arbeitsschutz-bei-zertifizierungsfirmen/#comments 😉

1927: Physische und psychische Ermüdung

 

 
http://www.reichstagsprotokolle.de/Sach_bsb00000080_000447

4. Entschl. Müller (Franken) u. Gen. (zur II. B. Rhs 1927, Arbeitsmin., F. A. Kap. 4): Bd. 414, Nr. 3071 zu a und b. — Betr. Beobachtung der Wirkungen der modernen Produktionsmethode, insbesondere der Fließarbeit, durch die Gewerbeaufsichtsbeamten (Punkt a). — Ferner Beobachtung der durch physische und psychische Ermüdung hervorgerufenen Schäden durch zu diesem Zwecke einzustellende besonders ausgebildete Gewerbeärzte (Punkt b). Bd. 392, 282. Sitz. S. 9365B . Bd. 393, 307. Sitz. S. 10572D . — 9. Aussch.

Es fehlt an hartnäckigem Einfordern!

Gefährdungsbeurteilung bei psychischer Belastung
Erfahrungen aus der Praxis der Gewerbeaufsicht
BAuA-Workshop am 22. Oktober 2008
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz
Bruno Reddehase
http://www.gefaehrdungsbeurteilung-forschung.de/reddehase081022.pdf

Es fehlt an hartnäckigem Einfordern!
  Aufsicht → Unternehmen
  Unternehmen → Aufsicht

Qualifizierung der Bayerischen Gewerbeaufsichtsbeamten

http://www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/4038079/Jahresbericht der Gewerbeaufsicht des Freistaates Bayern 2010.pdf, S. 59

Qualifizierung der Bayerischen Gewerbeaufsichtsbeamten zur Thematik „arbeitsbedingte psychische Belastungen“
Arbeitsbedingte psychische Belastungen: eine Herausforderung für die Gewerbeaufsicht …

… Schwerpunktaktionen zu psychischen Belastungen hat es zwar in Bayern schon in einzelnen Branchen und Tätigkeitsfeldern gegeben (siehe www.lgl.bayern.de), sie wurden aber ausschließlich von Gewerbeärzten in Zusammenarbeit mit dem LGL durchgeführt. Die technischen Beamten – und damit das Gros des Personals der Gewerbeaufsicht – waren nicht eingebunden. …

 
S. 60

… Alle technischen Aufsichtsbeamten erhalten bis Ende 2011 eine Basisschulung zum Baustein I (siehe Tabelle 3). 2012 sollen alle technischen Aufsichtsbeamten zum Baustein II qualifiziert werden. Der Baustein III dient dem Erfahrungsaustausch der Aufsichtsbeamten und wird voraussichtlich 2013 durchgeführt.
Verbindliche Schulungsinhalte für alle Mitarbeiter mit Revisionstätigkeiten
== Schulungsangebot ==
Basisschulung Baustein I
Basisschulung Baustein II
Erfahrungsaustausch und 'Gefährdungsbeurtei lung'
Basisschulung Baustein III
Erfahrungsaustausch
== Lernziele ==
Aneignung von: Grundkenntnissen zum Themenfeld psychische Belastungen (pB) Integrationsansätzen in die Besichtigungstätigkeit
I. Festigung des erworbenen Wissens, Austausch von Erfahrungen
II.Befähigung zur Information, Beratung und Überwachung zur Gefährdungsbeurteilung (Teil 'Psychische Belastung')
 Festigung des erworbenen Wissens,
 Austausch von Erfahrungen
 == Inhalte ==
  Begriffklärung Stress, Belastungs-Beanspruchungs-Konzept
 Risikofaktoren: Begriffe, Beispiele, Bedeutung
 Ressourcen: Begriffe, Beispiele, Bedeutung
Indikatoren von pB im Betrieb
Kurz- und langfristige Folgen von psychischen Belastungen
Tätigkeitsmerkmale der Arbeitsgestaltung
Gestaltungsempfehlungen, Handlungsfelder, Beispiele, Lösungen, Erfah-
rungsaustausch
Relevanz der Erkenntnisse für die Arbeitsschutzverwaltung
Erste Schritte im Betrieb: Wie spreche ich mit dem Arbeitgeber
eigene Rolle und Grenzen
 I. Erfahrungen unter anderem zu/zum
  Bedingungen im Betrieb, Fallbeschreibung
 Vorgehen im Betrieb
 II.Gefährdungsbeurteilung:
Methodenübersicht
  Vorstellung praxisnaher Instrumente
 Prozess und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
 Beurteilung der Gefährdungsbeurteilung Teil 'Psychische Belastung' entsprechend der 'Leitlinie'
Wie gehe ich konkret im Betrieb vor?
 Erfahrungen unter anderem zu/zum
  Bedingungen im Betrieb, Fallbeschreibung
 Vorgehen im Betrieb
Handlungsbedarf, Risikofaktoren, Ressourcen
Gestaltungsmaßnahmen
Förderliche und hemmende Faktoren
Reaktion des Unternehmens
Möglichkeiten der verbesserten Einbindung in die Besichtigungstätigkeit
== Methoden ==
 Lehrdialog, moderierte Diskussionen, Fallbeispiele, Aktionsplan 'Transfer'
 Lehrdialog, moderierte Diskussionen, Demonstration, Übung
Fallbeispiele, Aktionsplan zur Umsetzung im Betrieb
Praxisbegleitender Erfahrungsaustausch, intern oder extern moderiert
== Dauer ==
 8 Lerneinheiten/ 2 Tage
 8 Lerneinheiten/ 2 Tage
 4 Lerneinheiten/ 1 Tag oder kontinuierlich praxisbegleitend
Tabelle 3: Curriculum für die Qualifizierung von Aufsichtskräften zum Thema 'psychische Belastungen'
Curriculum für die Qualifizierung von Aufsichtskräften zum Thema “psychische Belastungen”

Diese Tabelle finden Sie auch auf Seite 19 in der LV 52 (LASI).

Gefährdungsbeurteilung hat besonderen Stellenwert

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lv54_info.htm
http://lasi.osha.de/docs/Lv54.pdf

3.3.2 Gesamtbewertung
Die Bewertung der Eignung der Arbeitsschutzorganisation durch die Behörde ergibt sich aus der gemeinsamen Bewertung der Elemente und der Complianceprüfung. Ein besonderer Stellenwert wird dabei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb eingeräumt: Die Gesamtbewertung der Arbeitsschutzorganisation kann nicht besser ausfallen als die Bewertung des Elements „Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung“. In der Gesamtbewertung muss, neben der Situation der Arbeitsschutzorganisation, auch die Qualität der jeweils konkreten „Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ Berücksichtigung finden. Mängel im Arbeitsschutz, die bei der Complianceprüfung festgestellt werden (gemessen an Zahl und Intensität von Verstößen gegen materielle Arbeitsschutzvorschriften), geben als „Wirkungsindikatoren“ Hinweise, inwieweit eine Organisation auch in der Praxis geeignet ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Die Analyse der Ursachen derartiger Mängel wird wiederum Defizite der Arbeitsschutzorganisation und in der Umsetzung ihrer Elemente aufzeigen.

(Hervorhebung nachträglich eingefügt)

Können sich Arbeitnehmer an die Aufsichtsbehörde wenden?

Recht aller Arbeitnehmer (aus § 17 ArbSchG):

… Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. …

 
Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Juraprofessor an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
(Fachinformationen zur Arbeitsgestaltung I NR. 43 I Oktober 2011
http://www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/SID-577D2ED4-F01794B3/internet/Tipp43_V6_Finale_Screen_0180513.pdf, S. 2):

… Wie können Betriebsräte die Aufsicht nutzen?
Betriebsräte müssen nach § 89 BetrVG die Möglichkeit haben, an allen Begehungen und Unfalluntersuchungen teilzunehmen und ihre Anmerkungen vorzubringen. Revisionsschreiben der Aufsicht sind ihnen mitzuteilen. Sie können sich unabhängig davon an die zuständige Behörde wenden, wenn sie meinen, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Aufsichtsbeamten müssen Betriebsräte auf deren Wunsch auch beraten.

 
Arbeitsschutzbehörden der Länder: http://lasi.osha.de/de/gfx/systems/laenderkarte.php

Aufsicht ausgedünnt

Wie konnte es zu der Demontage der Arbeitsschutz-Aufsicht kommen?
BDA-Geschäftsbericht 2004
http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/files/66D039DEA7DBE91BC12574EF004FFB09/$file/BDA_GB_2004.pdf, S. 54:

… Die historisch gewachsene Organisationsstruktur der gewerblichen Berufsgenossenschaften muss gestrafft und im Hinblick auf die Aufgabenstellung und moderne Anforderungen des Verwaltungshandelns optimiert werden. Aufgrund von Veränderungen und Gewichtsverschiebungen in und zwischen den Branchen ist die heutige Organisationsstruktur nicht mehr zukunftsfähig. Fusionen müssen daher erleichtert und von der Selbstverwaltung verstärkt vorangetrieben werden. Daneben sind die Verwaltungsstrukturen der Berufsgenossenschaften zu verschlanken und die Möglichkeiten anderer Organisations- und Finanzierungsformen im Bereich der berufsgenossenschaftlichen Schulungsstätten, Forschungsinstitute und Kliniken zu prüfen.
Doppelarbeiten von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft mit zwangsläufigen Reibungsverlusten und Doppelbelastungen für die Betriebe zugunsten einer einheitlichen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften sind zu beseitigen. Dabei darf es jedoch zu keinen zusätzlichen Kostenbelastungen für die Berufsgenossenschaften kommen.

 
http://www.dihk.de/ressourcen/downloads/32_vorschlaege.pdf

4. Vorschlag: Mehrfachzuständigkeiten im Arbeitsschutz abbauen
Bereich / Rechtsgebiet: Arbeitsschutzrecht
Gesetzliche Grundlage: § 21 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Gesetzliche Grundlage: § 21 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Ausganglage / Problemstellung: Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl staatliche Behörden – die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder – als auch die Berufsgenossenschaften Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wahrnehmen. Unternehmen beklagen, dass diese Parallelzuständigkeiten in der Praxis häufig kostenintensive Doppelprüfungen nach sich ziehen, zumal Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften ihre Prüfungen oftmals nicht untereinander abstimmen.
Lösungsvorschlag: Bei Überschneidung der Zuständigkeiten sollten in Zukunft die Berufsgenossenschaften in der Regel allein zuständig sein. Mindestens sollten die zuständigen Landesbehörden und die Berufsgenossenschaften ihre Aktivitäten beim Arbeitsschutz besser koordinieren und miteinander verzahnen, um so die Belastungen der Betriebe zu reduzieren. Als erster Schritt kann die diskutierte gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie sinnvoll sein, sie sollte daher zügig umgesetzt werden. Zuständiges Bundesressort: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
DIHK-Ansprechpartner:
Hildegard Reppelmund
Tel: 030-20308 2702, reppelmund.hildegard@berlin.dihk.de
Dr. Oliver Heikaus
Tel: 030-20308 1115, heikaus.oliver@berlin.dihk.de


 
Fachinformationen zur Arbeitsgestaltung I NR. 43 I Oktober 2011
http://www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/SID-577D2ED4-F01794B3/internet/Tipp43_V6_Finale_Screen_0180513.pdf, S. 2

Die Kritik der Arbeitgeber war heftig, ihre Argumente einfach: Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) beklagte Mehrfachzuständigkeiten im Arbeitsschutz als nicht zeitgemäß. Hier die Berufsgenossenschaften, dort der staatliche Arbeitsschutz – das führe zu „Doppelarbeiten mit zwangsläufigen Reibungsverlusten und Doppelbelastungen für die Betriebe“, monierte 2004 auch die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA). All das koste die Unternehmer Zeit und Geld. Ihre Klagen hatten Erfolg. Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden wurden regelrecht demontiert. In einigen Bundesländern wurden die Gewerbeaufsichtsämter aufgelöst, mal wurde das Personal in Land- und Stadtkreise verschoben, mal der Unfallkasse zugeteilt, mal sind weitere Aufgaben hinzugekommen. Fast überall wurde das Personal so ausgedünnt, dass von einer funktionierenden Arbeitsschutzaufsicht kaum noch zu sprechen ist.
Das hat Folgen. Ein Beispiel: Im Jahr 2009 besuchte der staatliche Arbeitsschutz in Nordrhein-Westfalen knapp 11000 von insgesamt 920000 Betriebsstätten, gut ein Prozent. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitsschützer einen Betrieb rechnerisch alle 86 Jahre aufsuchen. Auch der EU-Ausschuss Hoher Aufsichtsbeamter (SLIC) übte in seinem Bericht von 2006 Kritik. „In Fällen, wo eine Sanktion voll gerechtfertigt gewesen wäre, verhängten die Inspektoren keine Sanktionen, sondern übernahmen faktisch Mitverantwortung für die Situation.“ Inspektionen ohne vorherige Ankündigung, „ein wesentliches und wertvolles Inspektionsmittel“, vermisste der EU-Ausschuss ebenfalls.
Um Ressourcen besser zu nutzen und eine bessere Abstimmung zwischen staatlicher Aufsicht und Berufsgenossenschaften zu erzielen, wurde die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, kurz GDA, verabschiedet und im § 20a Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Die GDA definiert gemeinsame Arbeitsschutzziele, etwa die Verringerung der Muskel-Skelett-Erkrankungen. Sie entwickelt gemeinsame Arbeitsprogramme und zielt darauf, dass sich die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe und bei den Vorschriften- und Regelwerken abstimmen.

(Link nachträglich eingetragen)
Die Vorschläge von BDA und DIHK sind nicht durchweg schlecht, umgesetzt wurden anscheind aber vorwiegend Einsparungen, nicht jedoch eine qualitätserhaltende Koordination. Außerdem gibt es einen Unterschied zwischen dem Ansatz der Berufsgenossenschaft, in der auch die Arbeitgeber Mitglieder und Kunden sind, und einer staatlichen Aufsicht. Und staatliche Aufsicht ist offensichtlich nötig.
Aktualisierung des Artikels: 2012-07-04
 
Siehe auch: