Mobbing und Bossing

2011.01.11
http://politik.pr-gateway.de/wann-liegt-nach-der-rechtsprechung-mobbing-oder-bossing-vor/

Wann liegt nach der Rechtsprechung Mobbing oder Bossing vor?
Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Essen und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Essen

Häufig wird als Mobbing bezeichnet, was eigentlich Bossing ist.
 
Siehe auch vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): LV 34 Gegen Mobbing

Skurriles bei den Arbeitgebertagen

Am 13. und 14. September veranstaltet die BWRmed!a (ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG) die “4. Arbeitgebertage zum Brennpunkt Betriebsrat 2011“, ein “Jahrestreff für Arbeitgeber mit Betriebsrat.” Da muss ein Arbeitgeber, der Betriebsrat hat, unbedingt hin, denn manchmal wird man als Arbeitgeber das Gefühl nicht los, dass Rechtsprechung und Gesetzgeber nur noch die Arbeitnehmer- und Betriebsratsrechte vor Augen haben. Und mit dem Seminartourismus dieser Betriebsräte kann das auch nicht mehr so weiter gehen. Bei dem Jahrestreff erfahren Arbeitgeber mit Betriebsrat aber nicht nur, wie man sich vor Betriebsrat besser schützt oder wie man Betriebsrat behandelt, sondern es ist auch für Trost gesorgt, weil nämlich Professor Dr. jur. Burkhard Boemke da ist. Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 der Direktor des Instituts für Arbeits und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. (Den Förderverein zu dem Institut gibt es schon seit 1997.) Professor Dr. jur. Burkhard Boemke macht auch noch viele andere Sachen, zum Beispiel ist er der Chefredakteur des Informationsdienstes “Arbeitsrecht kompakt – Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber“, Managementberater und so weiter. Am 13. September erzählt er beim Jahrestreff für Arbeitgeber mit Betriebsrat ab 17:15, was für skurrile Betriebsratsfälle es so alles gibt, zum Beispiel einen Check der Unterwäsche bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Besonders lustig ist “Arbeitsplatzgestaltung im öffentlichen Dienst: Temperatur, Helligkeit, Luftfeuchtigkeit und mehr”. Für Feuchtigkeit ist auch am Abend gesorgt: Es gibt dann einen kommunikativen Imbiss und Umtrunk mit allen Referenten in einem Braukeller, der so nahegelegen ist, dass man danach auch ziemlich sicher seinen Weg in das Hotel wieder zurück findet.

Daueraufgabe Arbeitsschutz

http://www.ruedigerhelm.de/downloads/Arbeitsschutz.pdf, AiB 2011, Heft 1

Mitbestimmung bei einer Betriebsänderung
Kann § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Umstrukturierungen helfen?
Im Recht neigt man dazu, Sachverhalte in kleine Einheiten zu zerlegen. Im Betrieb wird oft die Arbeitszeit isoliert vom Urlaub oder der Arbeitsplatzgestaltung verhandelt. Das Arbeitsschutzgesetz passt nicht in diese Systematik.- Nach § 3 Ans. 2 ArbSchG ist es als betriebliche Querschnittsaufgabe gestaltet. Die “Daueraufgabe Arbeitsschutz” ist bei allen Aufgaben und “eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen” (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) zu beachten.
Die WSI/Pargema-Betriebsrätebefragung 2008/2009 zeigte, dass viele Betriebsräte das Thema Gesundheitsschutz, besonders im Hinblick auf die Risiken für die psychische Verfassung als “schwierig” oder “nicht zu handhaben” erleben. Kann das daran liegen, dass häufig versucht wird, das Gesamtpaket Arbeitsschutzgesetz in ein isoliertes Paket zu stemmen? Wird die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes zu oft als ein getrenntes, vom Betriebsrat abzuarbeitendes Thema behandelt? Bietet das Arbeitsschutzgesetz nicht ganz andere Anknüpfungspunkte?

Rüdiger Helm, Michael Huber, www.arbeitnehmeranwaelte.de und www.menschenrechte-im-betrieb.de