OHSAS 18002:2008 (Inhaltsverzeichnis)

Ich gebe hier das Inhaltsverzeichnis des Standards OHSAS 18002:2008 wieder. In der Einleitung des Standards steht: “Da alle Anforderungen der OHSAS 18001:2007 in der OHSAS 18002:2008 enthalten sind, können Organisationen wählen, eine Kopie allein der OHSAS 18002 für Zertifizierungszwecke beizubehalten.” Die Absätze, in denen der Text der OHSAS 18001:2007 – Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsysteme – Forderungen – enthalten ist, habe ich im Inhaltsverzeichnis hervorgehoben aufgelistet.
In OHSAS 18001:2007 wurde Kapitel 4.4.3 erweitert und neu strukturiert. Deswegen sind sich OHSAS 18001 und OHS 18002 hier ein bisschen ins Gehege gekommen. Außerdem zeigt eine Erläuterung in OHSAS 18002:2008, dass es in Kapitel 4.4.3 nicht “Mitwirkung”, sondern “Mitbestimmung” heißen muss.

Praxiswissen Arbeitssicherheit [TÜV Media]
OHSAS 18002:2008 – Deutsche Übersetzung
Reihe zur Beurteilung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsysteme – Leitfaden für die Implementierung von OHSAS 18001:2007

Inhaltsverzeichnis
Danksagung
Vorwort
Einleitung
1 Anwendungsbereich
2 Referenzen und Veröffentlichungen
[Anmerkung des Blog-Autors: Hier gibt es keinen Kasten, der einen Text aus OHSAS 18001:2007 kennzeichnet. Wer für eine Organisation ein AMS-Handbuch basierend auf OHSAS 18001/18002 schreibt, könnte hier das Erstellen und Aktualisieren dieses AMS-Handbuchs beschreiben, z.B.: Grundlagen; Aufbau; Freigabeprozesse, Änderungen und Archivierung; Verweise auf Normen, Standards, gesetzliche Vorschriften und Betriebsvereinbarungen.]

3 Begriffe
3.1 … 3.23

4 Anforderungen an ein A&G-Managementsystem
4.1 Allgemeine Anforderungen

4.1.1 A&G Managementsystem
4.1.2 Erstmalige Prüfung
4.1.3 Anwendungsbereich des A&G-Managementsystems
4.2 A&G-Politik
4.3 Planung
4.3.1 Gefährdungserkennung, Risikobeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen

4.3.1.1 Allgemeines
4.3.1.2 Entwicklung einer Methode und von Verfahren zur 4.3.1.3 Gefährdungserkennung
4.3.1.3 Gefährdungserkennung
4.3.1.4 Risikobeurteilung
4.3.1.4.1 Allgemeines
4.3.1.4.2 Eingaben zur Risikobeurteilung
4.3.1.4.3 Methoden zur Risikobeurteilung
4.3.1.4.4 Weitere Überlegungen zur Risikobeurteilung
4.3.1.5 Änderungsmanagement
4.3.1.6 Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen
4.3.1.7 Aufzeichnung und Dokumentation der Ergebnisse
4.3.1.8 Ständige Bewertung
4.3.2 Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen
4.3.3 Zielsetzungen und Programm(e)

4.3.3.1 Zielsetzung
4.3.3.2 Programm(e)
4.4 Verwirklichung und Betrieb
4.4.1 Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht und Befugnis
4.4.2 Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein

4.4.2.1 Allgemeines
4.4.2.2 Kompetenz
4.4.2.3 Schulung
4.4.2.4 Bewusstsein
4.4.3 Kommunikation, Mitwirkung und Beratung
4.4.3.1
[OHSAS 18001] Kommunikation
4.4.3.2
[OHSAS 18001] Mitbestimmung und Beratung
4.4.3.1[OHSAS 18002] Allgemeines
4.4.3.2[OHSAS 18002] Kommunikation
4.4.3.2.1 Verfahren für die interne und externe Kommunikation
4.4.3.2.2 Interne Kommunikation
4.4.3.2.3 Kommunikation mit Fremdfirmen und anderen Besuchern
4.4.3.2.4 Kommunikation mit externen interessierten Parteien
4.4.3.4 Verfahren zur Beratung mit Fremdfirmen und interessierten externen Parteien
4.4.4 Dokumentation
4.4.5 Lenkung von Dokumenten
4.4.6 Ablauflenkung

4.4.6.1 Allgemeines
4.4.6.2 Einführung und Verwirklichung der betrieblichen Schutzmaßnahmen
4.4.6.3 Festlegung von betrieblichen Vorgaben
4.4.6.4 Aufrechterhaltung betrieblicher Schutzmaßnahmen
4.4.7 Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
4.4.7.1 Allgemeines
4.4.7.2 Ermittlung möglicher Notfälle
4.4.7.3 Erstellung und Umsetzung von Verfahren zur Gefahrenabwehr
4.4.7.4 Ausrüstung für die Gefahrenabwehr
4.4.7.5 Gefahrenabwehrschulung
4.4.7.6 Regelmäßige Erprobung der Notfallverfahren
4.4.7.7 Überprüfung und Anpassung der Notfallverfahren
4.5 Überprüfung
4.5.1 Leistungsmessung und Überwachung

4.5.1.1 Allgemeines
4.5.1.2 Überwachungs- und Messmittel
4.5.2 Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften
4.5.2.1 Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften (siehe 4.2c)
4.5.2.2 Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet
4.5.3 Vorfalluntersuchungen, Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
4.5.3.1 Vorfalluntersuchungen
4.5.3.2 Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
4.5.4 Lenkung von Aufzeichnungen
4.5.5 Internes Audit
4.5.5.1 Allgemeines
4.5.5.2 Erstellung eines Auditprogramms
4.5.5.3 Interne Auditaktivitäten
4.5.5.4 Veranlassen eines Audits
4.5.5.5 Auswahl der Auditoren
4.5.5.6 Durchführung der Dokumentenprüfung und Auditvorbereitung
4.5.5.7 Auditdurchführung
4.5.5.8 Erstellung und Kommunikation des Auditberichts
4.5.5.9 Auditabschluss und Auditfolgemaßnahmen
4.6 Managementbewertung
Anhang A (informativ)
Zusammenhang zwischen OHSAS 18001:2007, ISO 14001:2004 und ISO 9001:2008
Tabelle A.1 Zusammenhang zwischen OHSAS 18001:2007, ISO 14001:2004 und ISO 9001:2008
Nr. OHSAS 18001:2007 Nr. ISO 14001:2004 Nr. ISO 9001:2008
Anhang B (informativ)
Zusammenhang zwischen OHSAS 18001, OHSAS 18002 und dem ILO-OSH:2001 – Leitfaden zu Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystemen
B.1 Einführung
B.2 Überblick
B.3 Detaillierter Vergleich des Abschnitts 3 des ILO-OSH-Leitfadens mit den OHSAS-Dokumenten
B.3.1 … B.3.10
B.4 Zusammenhang zwischen den Abschnitten der OHSAS-Dokumente und denen des ILO-OSH-Leitfadens
Tabelle B.1 Zusammenhang zwischen den Abschnitten der OHSAS-Dokumente und denen des ILO-OSH-Leitfadens
Anhang C (informativ)
C.1 Mechanische Gefährdungen
C.2 Chemische Gefährdungen
C.3 Biologische Gefährdungen
C.4 Psychologische Gefährdungen
Anhang D (informativ)
Vergleich einiger Beispiele von Risikobeurteilungswerkzeugen und -methoden
Literaturhinweise
OHSAS-Projektgruppe

(A&G = Arbeits- und Gesundheitsmanagement)
Dieser Standard ist meiner Ansicht nach sehr sorgfältig entwickelt worden. Das ist hilfreich bei der Arbeit von Arbeitnehmervertretungen, unabhängig davon, ob ihr Betrieb zertifiziert ist oder nicht. Die elektronische Fassung (PDF) von TÜV-Media unterstützt eine Gestaltung von Betriebsvereinbarungen, in denen der Stand des Wissens im Arbeitsschutz berücksichtigt wird.
Leseempfehlungen zu OHSAS 18001:2007 (bzw. OHSAS 18002:2008) und ISO 19011: http://blog.psybel.de/ams-standards/
Wer Details zu OHSAS 18001:2007 ersteinmal kostenlos und auf Englisch kennenlernen will, kann hier reinschnuppern: http://blog.psybel.de/2012/07/11/ohsas-18001-guide/. Um in Deutschland korrekt mit dem Standard zu arbeiten, ist es meiner Ansicht nach aber schon notwendig, sich OHSAS 18002:2008 zu kaufen.

Grenzen und Nutzen von OHSAS

Occupational Health and Safety Assessment Series:
•  BS 18001:2007, Occupational health and safety management systems, Requirements
•  BS 18002:2008, Guidelines for the implementation of OHSAS 18001:2007
•  BS 18004:2008, Guide to achieving effective occupational health and safety performance
Siehe auch: http://www.pilz.co.uk/gb/company/news/sub/knowhow/articles/03362/index.en.jsp
 
Der folgende Absatz aus einer Veröffentlichung[1] von Maria Widerszal-Bazyl, Dorota Żołnierczyk-Zreda & Aditya Jain macht auch die Grenzen der OHSAS deutlich:
Standards Related to Psychosocial Risks at Work, (Zitate), 2009
http://www.prima-ef.org/uploads/1/1/0/2/11022736/chapter_3.pdf:


2.5. The Occupational Health and Safety Assessment Series (OHSAS)
An international standard on general OH&S [Occupational Health & Safety] management has been developed and implemented (by the BSI [British Standards Institution]) in response to customer demand for a recognisable occupational health and safety management system standard against which their management systems can be assessed and certified, and for guidance on the implementation of such a standard. The Occupational Health and Safety Assessment Series (18001, 18002 and 18004) is compatible with the ISO 9001:2008 (Quality) and ISO 14001:2004 (Environmental) management systems standards, in order to facilitate the integration of quality, environmental and occupational health and safety management systems by organisations, should they wish to do so.
The OHSAS 18001 specifies requirements for an OH&S management system to enable an organisation to develop and implement a policy and objectives which take into account legal requirements and information about OH&S risks. It is intended to apply to all types and sizes of organisations and to accommodate diverse geographical, cultural and social conditions. The success of the system depends on commitment from all levels and functions of the organisation, and especially from top management. A system of this kind enables an organisation to develop an OH&S policy, establish objectives and processes to achieve the policy commitments, take action as needed to improve its performance, and demonstrate the conformity of the system to the requirements of OHSAS 18001. The overall aim of OHSAS 18001 is to support and promote good OH&S practices, including self regulation, in balance with socio-economic needs. The OHSAS 18004 is a revision of the previous standard intended to replace it (Smith, 2008 [Smith, D. (2008). OHSAS 18004 update. BSI British standards – Occupational Health and Safety Conference, Manchester, 9-10 December 2008.]).
Although the OHSAS 18001 and its successor OHSAS 18004 and the ILO-OSH 2001 make specific reference to psychosocial hazards, they do not provide the necessary guidance to enable organisations (including SMEs [Small & Medium Enterprises]) to successfully manage psychosocial risks successfully. This makes the case for developing a standard specifically to promote psychosocial risk management at work even more compelling.

Arbeitgeber könnten dazu verleitet sein, zu behaupten, ein Zertifikat für OHSAS 18001 bestätige, dass die Regeln des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Überforderte Aufsichtsbeamte, uninformierte Mitarbeiter, naïve Betriebs- und Personalräte und hudelige Journalisten könnten dazu verleitet sein, das zu glauben. Die Standards der Serien 9000, 14000 und 18000 und die Audits dazu sind ein Theater und ein Geschäft. Trotzdem kann speziell die 18000er Serie für Betriebs- und Personalräte in Deutschland ein nützliches Instrument werden, denn diese Arbeitnehmervertretungen bestimmen bei der Anwendung des Standards mit. Eigentlich liegt sogar ein besonderer Reiz darin, wenn gerade die Arbeitnehmer die von den Unternehmen begehrten Zertifikate ernst nehmen:

  • Da OHSAS 18001 für Unternehmen wohl so wichtig werden wird, wie die fast schon zu einem Muß gewordenen Zertifikate für ISO 9001 und 14001, müssen Arbeitnehmervertreter verstehen, was diese Normen nicht bestätigen.
  • Auf der anderen Seite steckt in der OHSAS oft viel mehr, als im Unternehmen tatsächlich umgesetzt wird. In den oft mit Privatnormen überladenen Diskussionen über was im Arbeitsschutz gefordert ist und was nicht, bietet die OHSAS eine externe Referenz. Das gilt besonders in zertifizierten Unternehmen, denn dort hat sich der Arbeitgeber dieses Wertesystem ja selbst ausgesucht. Das macht die OHSAS jetzt schon zu einem wichtigen Werkzeug, noch bevor sie irgendwann zu einer offiziellen EN, ISO-Norm und DIN wird. Darum müssen Arbeitnehmervertreter damit umgehen können.

 
[1] Siehe auch das komplette Buch (http://www.prima-ef.org/prima-ef-book.html) The European Framework for Psychosocial Risk Managenent von Stavroula Leka und Tom Cox: http://www.prima-ef.org/uploads/1/1/0/2/11022736/prima-ef_ebook.pdf

Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung

http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/rechtsgrundlagen/mitbestimmung/mitbestimmung_des_betriebsrat.htm, Regine Rundnagel

  • Der Betriebsrat besitzt umfassende Mitbestimmungsrechte bei der Regelung des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung.
  • Dazu gehört auch die Mitgestaltung der Art und Weise der Gefährdungsbeurteilungen oder der Unterweisungen.
  • Er ist verpflichtet, mit den inner- und außerbetrieblichen Fachkräften des Arbeits- und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten.
  • Der Betriebsrat ist im Arbeitsschutzausschuss zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und dem Arbeitgeber an der Koordination des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beteiligt.
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz kann nur unter Beteiligung der Beschäftigten erfolgreich im Betrieb umgesetzt werden.
  • Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht vor dem Arbeitsgericht einklagen.
  • Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung von Maßnahmen entscheidet die Einigungsstelle.

 


2004: http://www.boeckler.de/pdf/mbf_as_brmitb_2006.pdf, Ulla Wittig-Goetz

Jahrelang war es strittig, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch die Gefährdungsbeurteilung, die das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im § 5 vorschreibt, umfasst. Durch zwei Entscheidungen (1 ABR 13/03 und 1 ABR 4/03) des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom Juni 2004 wurde dazu Klarheit geschaffen und die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte erheblich gestärkt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die gesetzliche (1 ABR 13/03 und 1 ABR 4/03) Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie zur Arbeitsplatz bezogenen Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz der Mitbestimmung unterliegt. Gefährdungsbeurteilungen ohne Mitbestimmung des Betriebsrates bedeuten in Zukunft eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers.
Wörtlich heißt es in den beiden BAG-Entscheidungen: „Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist unerheblich.“ …

(Hervorhebung nachträglich eingefügt)
 


2002: http://archiv.soca-online.de/meldung_volltext.php3?si=1&id=3d888b694471d&akt=news_news&view=&lang=1 (2011-08-29, Link nicht mehr verfügbar)

Mitbestimmung durch Arbeitsschutzgesetz
Nachdem eine Reihe von Landesarbeitsgerichten in einzelnen Aspekten des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsplatzverordnung bereits eine Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bestätigt haben, hat nun auch das Bundesarbeitsgericht eine umfassende Mitbestimmung beschlossen.
Lange hatte es gedauert, dass eine Klage auf Grundlage des 1996 erlassenen Arbeitsschutzgesetz vor das Bundesarbeitsgericht gekommen ist. Im Frühjahr 2002 war es dann soweit. Der Antragsteller, ein großes Luftfahrtunternehmen aus Hamburg, wollte durch das Bundesarbeitsgericht feststellen lassen, dass dem Betriebsrat in einer Reihe von Fragen, die das Arbeitsschutzgesetz betreffen, keine Mitbestimmung zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat alle Anträge vollständig zurückgewiesen.
Zu den einzelnen Punkten, die bei diesem Verfahren zur Verhandlung standen, gehörten u. a.:

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes an Bildschirmgeräten und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;
  • Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bei der Einführung und Änderung neuer Techniken, Technologien bzw. bei der Veränderung von Arbeitsinhalten, Arbeitsfeldern;
  • Gestaltung und Durchführung der Qualifizierung und Unterweisung am Bildschirmarbeitsplatz;
  • Bildung eines Gesundheitssauschusses mit eigenen Aufgaben, Rechten und Pflichten;
  • die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsplätze einer Arbeitsplatzanalyse zu unterziehen und eine Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsgefahren vorzunehmen;
  • die Unterbrechung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch Pausen, die Bestandteil der Arbeitszeit sind.

Hierbei ist insbesondere die Bestätigung der Mitbestimmung bei der Durchführung der Arbeitsplatzanalyse nach dem Arbeitsschutzgesetz eine wichtige Entscheidung. Sie eröffnet Betriebs- und Personalräten einen breiten Handlungsspielraum und die Perspektive, einen starken Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen nehmen zu können.
soCa Projekt
18.09.2002

 
2002: Im BAG-Beschluss geht es konkret um die folgenden Punkte:

  1. Gesundheitsschutz;
  2. Gesundheitsschutz bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten;
  3. Gesundheitsschutz bei Regelungen über folgende Fragen:
    1. Informations- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über allgemeine Informationen über den Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit;
    2. Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Arbeit an Bildschirmgeräten;
    3. Gestaltung des Arbeitsplatzes an Bildschirmgeräten und Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;
    4. Unterweisungspflicht des Arbeitgebers bei der Einführung und Änderung neuer Techniken/ Technologien bzw. bei der Veränderung von Arbeitsinhalten, Arbeitsfeldern oder Tätigkeiten oder anderen Änderungen am Bildschirmarbeitsplatz;
    5. Gestaltung und Durchführung der Qualifizierung und Unterweisungen am Arbeitsplatz mit Bildschirmgeräten;
    6. Einräumung eines Anspruchs der Arbeitnehmer auf ein Präventionsprogramm und Regelung von Zielen und Inhalten dieses Programms;
    7. Bildung eines Gesundheitsausschusses mit eigenen Aufgaben, Rechten und Pflichten;
    8. Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsplätze einer Arbeitsplatzanalyse hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen unter Mitwirkung der Arbeitnehmer zu unterziehen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, auf Grund einer Bewertung dieser Arbeitsanalyse Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes neu zu treffen;
    9. Einräumung eines Anspruchs der Arbeitnehmer auf regelmäßige präventivmedizinische Untersuchungen;
    10. Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat über den Stand der präventivmedizinischen Untersuchungen;
    11. Verpflichtung des Arbeitgebers, auf Grund präventivmedizinischer Untersuchungsergebnisse in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsausschuß unter Mitbestimmung des Betriebsrats Maßnahmen zum Gesundheitsschutz festzulegen;
    12. Unterbrechung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch Pausen, die Bestandteil der Arbeitszeit sind.

 


2009: http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/title-raw%5D-87

… BAG, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 ABR 43/08
Der Betriebsrat hat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG damit beauftragt, Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen durchzuführen. …

Wenn die externen Beurteiler “B” von dem Unternehmen B… kommen, an das ich denke, dann ist das in Ordnung. Denn in diesem Fall war wichtig, was das BAG beschrieb: Es gab eine Betriebsvereinbarung, die die Anforderungen an die Qualifikationen der Untersuchenden regelte. Der Betriebsrat hatte hier also bereits mitbestimmt. Wenn der Betriebsrat sauber gearbeitet hat, dann kann er sich über jeden externen Beurteiler freuen, der sich an die Betriebsvereinbarung hält. Ich persönlich habe von einem Unternehmen erfahren, das zuvor zu einem größeren Unternehmen gehörte. Nach dem Verkauf übernahm eine externe Firma B… den Arbeitsschutz und ersetzte auch die bestehenden Beurteilungsprozesse durch eigene Prozesse. Der Betriebsrat war zufrieden.
 
http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/mitbestimmung-des-betriebsrats-bei-aufgabenuebertragung-nach-13-abs-2-arbeitsschutzgesetz-30-06-2010.1375/, RA Dr. Nicolai Besgen

… Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen werden, worauf das Bundesarbeitsgericht hingewiesen hat, nicht verkürzt. Dem Betriebsrat ist es unbenommen, im Rahmen seiner Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber oder erforderlichenfalls auch in der Einigungsstelle dafür zu sorgen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikation und Kenntnisse die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen und der Unterweisungen befassten Personen besitzen müssen.

 
Auch hier sieht man, dass es sich immer wieder lohnt, BAG-Beschlüsse genau durchzulesen, bei denen die Arbeitnehmerseite “verloren” hat. Gerade solche Beschlüsse sind eine wertvolle Handlungsanleitung für Betriebsräte und Personalräte.
 


Siehe auch:

Von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat

Fehlt der Einbezug psychischer Belastungen in die im Arbeitsschutz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, so ist das mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Wird dieser Mangel vorsätzlich aufrecht erhalten, kann das eine Straftat sein.
Nachdem das Thema jetzt mehr Aufmerksamkeit gewonnen hat, werden die Unternehmen verstärkt auf Rechtssicherheit achten. Besonders dort, wo die Betriebsräte überfordert sind, könnte existierende technische Gefährdungsbeurteilungen schnell einfach mal um ein paar Zeilen erweitert werden, und schon kann der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft, den Zertifikatoren (OHSAS 18001), den Auditoren und dem eigenen nur an Formalien interessierten Top-Management (OHSAS 18001, Absatz 7.6) gezeigt werden, dass psychische Belastungen ordnungsgemäß beurteilt werden, auch wenn es keinen ausreichenden Prozess und keine Betriebsvereinbarung für die Gefährdungsbeurteilung gibt. So einfach geht das.
Wenn aber bei der Gefährdungsbeurteilung, bei der Maßnahmenfestlegung, bei der Maßnahmenumsetzung, bei der Wirksamkeitskontrolle, bei den Unterweisungen, bei der Dokumentation, bei der Qualifikation der Akteure im Arbeitsschutz und und beim Aufbau des Arbeitsschutzsystems nicht ordentlich mitbestimmt wurde, dann ist die Behinderung der Mitbestimmung keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern schon eine Straftat.
Es hift auch nichts, wenn bei Audits, bei Begehungen usw. Betriebsratsmitglieder dabei sind, aber keine Ahnung vom ganzheitlichen Arbeitsschutz haben und/oder Konflikte scheuen. Im Gegenteil, überforderte Betriebsratsmitglieder machen es nur noch schlimmer. Sie helfen den schwarzen Schafen unter den Arbeitgebern, Mitwirkung (OHSAS 18001, Absatz 4.4.3.2) der im Betrieb Beschäftigten und Mitbestimmung (BetrVG) durch die Arbeitnehmer vorzugaukeln.

Neue Chancen für Betriebsräte(nützen nichts, wenn man sie nicht nutzt)

http://www.boeckler.de/pdf/mbf_dguv-v2_einfuehrung.pdf

Die seit dem 1. Januar 2011 geltende neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, die die bisherige Berufsgenossenschaftliche Vorschrift, die BGV A2, ablöst, bietet Betriebsräten bessere Chancen, sich im Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Interessen der Beschäftigten zu engagieren. Die Arbeitnehmervertreter in der Selbstverwaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) haben daran aktiv mitgewirkt und konnten dazu wichtige Akzente setzen.
Die Vorschrift räumt Betriebs- und Personalräten weitgehende Mitwirkungsrechte bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Beschäftigten ein. Sie können Schwerpunkte der Betreuungsarbeit mitbestimmen und damit direkt Einfluss auf die Tätigkeit der betrieblichen Experten nehmen. Bei der Ermittlung der Anforderungen und Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind sie zu beteiligen und dies setzt eine intensive Zusammenarbeit voraus. Zum Aufgabenspektrum der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören neben den eher klassischen Maßnahmen zur Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen ebenso Beratungs- und Betreuungsleistungen, die sich aus neuen Gesundheitsgefahren wie psychischen Belastungen ergeben. Auch Themen wie die Teilhabeinteressen von Schwerbehinderten, Konzepte für altersgerechte Arbeit sowie die Organisation des betrieblichen Eingliederungs- und Gesundheitsmanagements bieten eine gute Grundlage für einen ganzheitlichen Betreuungsansatz. Die vorliegende Handlungshilfe möchte dazu Unterstützung bieten. …

 
Auch hier ist die Gefährdungsbeurteilung eine entscheidende Grundlage für die Aufgabenplanung:

Gefährdungsorientierung
Auf der Grundlage detaillierter Kataloge werden die Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ermittelt. Daraus lassen sich der notwendige Zeitaufwand und die personellen Anforderungen vom Betrieb bestimmen. Ausgangspunkt sind stets die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen. Statt der Vorgabe pauschaler Einsatzzeiten für den Betreuungsumfang, die zudem zwischen den Unfallversicherungsträgern stark variierten, leitet sich der Betreuungsbedarf durchgängig von den vorliegenden Gefährdungen im jeweiligen Betrieb ab. Mit der Vorschrift 2 wird damit ein neues Konzept zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung eingeführt. Diese veränderte Stoßrichtung fördert die aktive Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Arbeitsschutz und erfordert den Dialog zwischen Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft und Unternehmer unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung.

Was machen Betriebe, in denen psychische Belastungen nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen sind? Nutzt der Arbeitgeber die Unvollständigkeit der Gefährdungsbeurteilung auch noch zu seinem Vorteil?
 
Die Betriebsvereinbarung ist Pflicht!

Mitwirkung der Betriebs- und Personalräte
Auf das bestehende Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung wird in der Vorschrift 2 (Anlage 2) ausdrücklich verwiesen: „Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.“

 


Auch sehr lesenswert zur Mitbestimmung im Arbeitsschutz:
http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_7_BetrVG_Gesundheitsschutz_Umweltschutz/

… Im Zusammenspiel mit den Vorschriften §§ 88 Nr. 1, 89, 90, 91 BetrVG bietet sich hier für den Betriebsrat ein ganzes Geflecht von Möglichkeiten, für Humanisierung, Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz innerhalb des Betriebs tätig zu werden.
Während bei der autonomen Arbeitsgestaltung der Arbeitgeber als Unternehmer über Investitionen und deren Ausgestaltung letztlich frei entscheidet, unterliegt er im Bereich des gesetzlichen Arbeitsschutzes – ebenso wie die betroffenen Arbeitnehmer – dem öffentlichen Recht. In diesem Rechtsbereich ist der Arbeitgeber nicht Vertragspartner, sondern den Regeln der staatlichen Gewalt unterworfen. …

Vernachlässigte Psyche

“Vernachlässigte Psyche” ist der Titel eines Berichtes von Thomas Öchsner in der Süddeutschen Zeitung vom morgigen Dienstag (2012-07-24, Wirtschaft, S.17). Online ist “Anfrage an Bundesregierung – Staatlicher Arbeitsschutz vernachlässigt die Psyche” (2012-07-24).
Zum Artikel “Vernachlässigte Psyche” in der gedruckten SZ-Ausgabe:

… Wenn die Gewerbeaufsicht der Länder Betriebe kontrolliert, wird das Sachgebiet psychische Belastung nur “bei jeder neunzigsten Besichtigung” behandelt. So steht es in einer Antwort des Bundesarbeitsministeriums auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion, die der Süddeutschen Zeitung vorliegt. Darin weist das Ministerium auch darauf hin, dass die zuständigen Länder die Anzahl der Beschäftigten in der Arbeitsschutzverwaltung verringert habe und dort “mit einem weiteren Personalabbau” zu rechnen sei. …

(Link nachträglich eingefügt)
Die Antwort der Bundesregierung (Vorabausgabe) auf die Kleine Anfrage der Grünen (und der SPD) zum Thema “Aufsichtstätigkeit beim Arbeitsschutz”, die der Süddeutschen Zeitung vorlag (wie Thomas Öchsner es in der Süddeutschen Zeitung auch so kursiv schrieb), liegt allerdings jedem Bürger vor. Bei aller Maulerei über was sich Arbeitgeber in unserem Rechtstaat an Verstößen gegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes leisten konnten und können, muss ich hier dem Bundestag doch ein Kompliment aussprechen: Ich fand die Antwort vor einer Woche in der öffentlich zugänglichen Datenbank unseres Parlaments. (Aber manche Links dahin funktionieren nur wenn man vorher über die Hauptseite in die Datenbank eingestiegen ist.)
Der interessanteste Teil der Antwort der Bundesregierung zeigt, dass etwa 80% der befragten Unternehmen ihre Pflicht zur Beurteilung psychischer Belastungen missachtete verstieß. Die Mehrheit der Großunternehmen gab allerdings an, die Pflicht beachtet zu haben. Das ist mit Vorsicht zu genießen: Jene Unternehmen, die in Wirklichkeit überhaupt keine mitbestimmten Prozesse zur Beurteilung dieser Belastungen implementiert hatten, hatten jedoch bei der Umfrage schlicht gelogen. Die Betriebsräte (und die Auditoren) dieser Unternehmen hatten natürlich keine Ahnung davon, was die Unternehmen den Befragern zum Arbeitsschutz erzählten. Unternehmer, die Arbeitsschutzprozesse ohne Mitbestimmung implementieren, begehen eine Straftat.
Für die Süddeutsche Zeitung war die Gefährdungsbeurteilung dagegen wohl nicht so interessant. Das Wort ist auch irgendwie unsexy. Noch unsexier ist im Wirtschaftsteil der Süddeutschen Zeitung vielleicht, dass die Unternehmen “ohne die Impulsgebung durch Gewerkschaften, Betriebsräte bzw. Arbeitsschutzbehörden (vereinzelt) das Thema »Psychische Belastungen« als Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung (GB)” in der Regel nicht aufgreifen (wie es bereits als Ergebnis aktueller Forschungsprojekte zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung von Ina Krietsch und Thomas Langhoff, Prospektiv GmbH, Dortmund für BAuA/GRAziL für den Zeitraum 2007-09 – 2010-04 berichtet wurde).
Der Bericht in der Süddeutsche Zeitung gibt auch die Sorge der Bundesregierung wieder, dass die Ressourcen der Aufsichtsbehörden noch knapper werden, als sie es ohnehin schon sind. Hier bietet sich aus meiner Sicht eine Problemlösung an: Die Betriebsräte und Personalräte helfen den Arbeitsschutzbehörden.

  • Die Betriebsräte und die Personalräte haben doch gezeigt, dass sie den ganzheitlichen Arbeitsschutz voran bringen können. Es gibt aber noch viele Arbeitnehmervertretungen, die bei diesem Thema Wissenslücken haben. Hier muss die Kompetenz aufgebaut werden, die erfolgreiche Kollegen schon aufbauen konnten. Dabei halfen bisher vor allem die Gewerkschaften.
  • Warum eine Anti-Stress-Verordnung, wenn wir schon den § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes haben? Der Betriebsrat “hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.” Die Aufsichtsbehörden sollten die Arbeitnehmervertreter stärker in die Pflicht nehmen.
  • Es ist nämlich ein Irrtum, dass Arbeitnehmervertreter nur ein “Mitbestimmungsrecht” haben, auch wenn das die Überschrift des § 87 BetrVG ist. Es ist vielmehr so, das Betriebsräte und Personalräte eine Mitbestimmungspflicht haben: Gemäß § 87 dürfen sie nicht nur “bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften” mitbestimmen, sondern sie haben mitzubestimmen. Es darf keine Betriebsräte geben, die die im BetrVG geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber falsch verstehen und deswegen Verstöße gegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes tolerieren.
  • Die Arbeitnehmervertreter brauchen auch Unterstützung von den Aufsichtsbehörden. Eine angemessene Anleitung durch die Behörden und eine besser koordinierte Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretern und Aufsichtspersonen wäre hilfreich. Angesichts der Widerstände kann hier ein bisschen Hartnäckigkeit nicht schaden.
  • (Auch die einzelnen Arbeitnehmer können sich an die Behörden wenden.)

Es war doch gerade die Idee, dass der ganzheitliche Arbeitsschutz Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen entbürokratisierten Freiraum bieten sollte, betriebsnahe Lösungen zu finden. Die Arbeitnehmervertreter haben hier eine große Aufgabe bei der Mitbestimmung.
http://www.dgb-nord.de/hintergrund/3/19/IHK__Buerokratieabbau_eine.pdf, 2003

Bürokratieabbau jetzt – schlanker Staat für eine starke Wirtschaft
Forderungspapier der Industrie- und Handelskammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die Landesregierung

Der Subsidiaritäts-Gedanke sollte mit Blick auf bürokratische Anforderungen stärker zum Zuge kommen: Statt eine Vielzahl an detaillierten gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften sollte der Gesetzgeber seine konkreten Ziele (z.B. beim Arbeitsschutz) definieren. Die Unternehmen hätten dann die Pflicht, zur Realisierung dieser Ziele betriebsbezogen optimierte Lösungen zu entwickeln und selbst auszuwählen. Eine solche Subsidiaritätsregelung wäre insbesondere für Kleinbetriebe zu fordern – sie wäre aber auch ausweitungsfähig auf alle Unternehmen. Erfolgreiche Beispiele für die Umsetzung dieses Gedankens waren in den letzten Jahren Selbstverpflichtungen der Wirtschaft in der Umweltpolitik. …

Wie hat das seit 1996 funktioniert?
 
Der Bericht von Thomas Öchsner mit dem Untertitel “Die Bundesregierung räumt große Probleme beim Arbeitsschutz ein” ist eine gute Zusammenfassung der Antwort der Bundesregierung und des Hintergrunds zu dem Thema. Er erwähnt auch die “Anti-Stress-Verordnung” und die Vorbereitung der “Leitlinie Beratung und Überwachung zu psychischer Belastung”. Auf den “Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit” wird ebenfalls suchfreundlich hingewiesen.
-> Alle Beiträge zur Kleinen Anfrage “Aufsichtstätigkeit beim Arbeitsschutz” im Bundestag.
Weitere Links:

 


Und hier noch die “Vernachlässigte Psyche” bei der Berliner Morgenpost aus dem Jahr 2003
(http://www.morgenpost.de/printarchiv/wissen/article466662/Vernachlaessigte-Psyche.html, 2003-08-10):

Berlin – Die Wirtschaftskrise führt zu einer Zunahme psychischer Erkrankungen. Gerade Probleme am Arbeitsplatz sind die Hauptursache eines neuen Krankheitsbilds, das der Berliner Psychiater Professor Michael Linden kürzlich erstmals beschrieben hat: Posttraumatische Verbitterungsstörung. Besonderes Merkmal ist die tiefe Verbitterung infolge einer persönlichen Kränkung. …

Damit OHSAS 18001 nicht zur Farce wird

Kleiner Tip an Aufsichtsbeamte: Wenn es in den von Ihnen kontrollierten Betrieben Arbeitnehmervertreter gibt und wenn diese Betriebe nach OHSAS 18001 zertifiziert sind, dann lassen Sie sich bitte nicht von dem Zertifikat sedieren, sondern fragen Sie die Arbeitnehmervertreter proaktiv, ob und wie sie an dem Zertifizierungsprozess und den Überprüfungen (z.B. interne Audits) beteiligt werden. Der Standard verlangt das. Ist es geregelt und dokumentiert, wie die Arbeitnehmer beteiligt werden oder läuft das als Gefälligkeit des Arbeitgebers? Wie wird der Standard, wie es so schön heißt, wirklich gelebt?
Kennen die Arbeitnehmer die Gefährdungsbeurteilung zu ihren Arbeitsplätzen? Wurden die Arbeitnehmer in den vorgeschriebenen Unterweisungen auch mit dem kniffeligen Thema der psychischen Belastungen vertraut gemacht?
Überprüfung des Arbeitsschutzsystems: Alternativ zur nach der LV 54 etwas “lockereren” Kontrolle zertifizierter Unternehmen ist es keine schlechte Idee, die zertifizierte Norm, die sich das Unternehmen ja freiwillig ausgesucht, auch zum Maßstab der Kontrolle zu machen. In Hamburg verfährt die Aufsichtsbehörde dabei wieder nach der LV 54. Interessant ist auch eine Checkliste der BG ETEM.
Arbeitnehmervertreter sollten verstehen und nachvollziehen können, wie man für OHSAS 18001 (z.B. mit EN ISO 19011) interne Audits macht. So etwas kann man lernen. Auch der Betriebsrat kann Audits durchführen.
(aktualisiert: 2013-04-03)

Zertifizierung nach OHSAS 18001 durch TÜV Rheinland

In http://www.tuv.com/de/deutschland/gk/managementsysteme/arbeitsschutz/ohsas_18001/ohsas_18001.jsp wirbt der TÜV-Rheinland wie folgt:


Checkliste Ihrer Vorteile auf einen Blick
Mit einer Zertifizierung nach OHSAS 18001 durch TÜV Rheinland

  • steigern Sie das Sicherheitsbewusstsein und die Motivation Ihrer Mitarbeiter.
  • sichern Sie die Erfüllung der gesetzlichen und behördlichen Auflagen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz.
  • vermeiden Sie Unfälle.
  • vermindern Sie Ausfallzeiten und Produktionsunterbrechungen.
  • reduzieren Sie Versicherungskosten.
  • stärken Sie Ihren guten Ruf bei Kunden, Lieferanten, Behörden und Investoren als sicheres, seriöses Unternehmen.

(Hervorhebung nachträglich in das Zitat eingetragen)
Was machen Betriebsräte und Personalräte, wenn zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmervertretungen noch gar keine Vereinbarungen zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz getroffen wurden, aber das Arbeitsschutzmanagement gegenüber Kunden, Lieferanten, Behörden, Investoren, Versicherungen, Mitarbeitern, Bewerbern und dem eigenen Top-Management mit einer Zertifizierung nach OHSAS 18001 nachweisen möchte, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten werden? Versteht das Top-Management auf der Suche nach Rechtssicherheit die Grenzen der Aussagekraft von Zertifikaten? Wie ernsthaft befassen sich Betriebsräte und Personalräte mit Zertifikaten und Audits im Arbeitsschutz, in dem sie eine Mitbestimmungspflicht haben? Wie überfordert sind sie mit OHSAS 18001? Wie proaktiv werden die Arbeitnehmer und ihre Vertreter (siehe OHSAS 18001:2007 Punkt 4.4.3.2) von ihrem Unternehmen und der Zertifizierungsgesellschaft an Audits beteiligt?
-> Trick 18

Trick 18

Können Unternehmen ein Zertifikat z.B. nach OHSAS 18001 für ihr Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) vorzeigen, dann fühlt sich die behördliche Aufsicht bei vom Unternehmen eigeninitiierten Überwachungsmaßnahmen entlastet und prüft darum weniger sorgfältig. Das kann zu Problemen für die zu schützenden Arbeitnehmer führen, denn die Zertifikatoren haben eine unterschiedliche Qualität. Deswegen sollt sich die behördliche Aufsicht nicht zu naïv auf Zertifikate verlassen.
Die Ergebnisse aktueller Forschungsprojekte zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung (aus einem Bericht von Ina Krietsch und Thomas Langhoff, Prospektiv GmbH, Dortmund für BAuA/GRAziL, 2007-09 – 2010-04) sehen immer noch so aus:

Unternehmen greifen ohne die Impulsgebung durch Gewerkschaften, Betriebsräte bzw. Arbeitsschutzbehörden (vereinzelt) das Thema »Psychische Belastungen« als Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung (GB) i. d. R. nicht auf.

Diese Impulsgeber sind auch unter den Akteuren, die daran interessiert sind, eine hohe tatsächliche Qualität des Einbezugs psychisch wirksamer Belastungen in den Arbeitsschutz zu sehen:

  • Arbeitsschutzbehörden,
  • Berufsgenossenschaften,
  • Arbeitnehmer (ggf. vertreten durch den Betriebsrat oder den Personalrat).

Es gibt eine ganz gute Tradition der Zusammenarbeit zwischen diesen drei Beobachtern. Einen weiterer Akteur ist jedoch hinzugekommen:

  • Zertifizierungsgesellschaften


 
Mit diesen Zertifizierungsgesellschaften sind Arbeitnehmer und ihre Vertreter oft viel weniger gut vertraut. Das Thema ist den Betriebsräten und Personalräten zu trocken und zu kompliziert. Sie nehmen es nicht ernst. Das ist ein Fehler. Denn nun schreiben die Arbeitsschutzbehörden in ihren Grundsätzen der behördlichen Systemkontrolle (LASI: LV 54, Anhang, S. 42):

5. Umgang mit zertifizierten Systemen
Der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung der Wirksamkeit eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) oder vergleichbaren Systems soll zu Entlastungen bei eigeninitiierten Überwachungsmaßnahmen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb Bescheinigungen, Gütesiegel oder andere Zertifikate, die die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes bewerten, vorlegt und diese die Inhalte und Anforderungen des Nationalen Leitfadens erfüllen. Anlassbezogene Maßnahmen der zuständigen staatlichen Behörden bleiben unberührt. Über die Ergebnisse werden die Unfallversicherungsträger ggf. informiert.

Trick 18: Gesundheit und ethische Überlegungen haben für viele Arbeitgeber im Arbeitsschutz einen niedrigeren Stellenwert, als die Notwendigkeit, Vorschriften einhalten zu müssen. Der Hauptmotivator ist also Rechtssicherheit. Diese zu gewinnen ist für Unternehmer ein wichtiger Grund, sich nach OHSAS 18001 zertifizieren zu lassen. Der Kontrolldruck durch überlastete Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden auf die Betriebsleitungen wird schwächer, wenn Betriebe eine Zertifizierung nach OHSAS 18001 (oder ähnliche Zertifikate) vorzeigen können. Damit gehen den Betriebsräten und den Personalräten die Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden als wichtige Partner teilweise verloren. Diese Organe werden aber zur Stärkung der Mitbestimmung benötigt. Mitarbeiter haben das Recht, sich an die Behörden wenden zu können, nicht aber in gleicher Weise an Zertifikatoren. Zertifizierten Unternehmen könnte es so gelingen, mit dem von einem Unternehmen der Privatwirtschaft erteilten Vorzeigezertifikat die Rechte der Arbeitnehmer zu schwächen, darunter auch das Recht auf Mitbestimmung.
Gegenstrategien:

  • Arbeitnehmervertreter arbeiten sich z.B. in OHSAS 18001:2007 ein, oder besser noch in OHSAS 18002:2008 (ein kleines und gut lesbares Lehrbüchlein). Wenn sie ganz professionell vorgehen wollen, dann lassen sie sich als interne Auditoren ausbilden. Das sollte innerhalb einer Woche zu schaffen sein. Wenn die Gewerkschaften aufwachen (es gibt da schon Leute, die’s gemerkt haben), dann könnten auch sie möglicherweise solche Auditoren trainieren, ggf. in Zusammenarbeit mit Zertifizierungsgesellschaften.
  • Kontrolle nach LV 54, ob sich das Unternehmen an die von ihm selbst gewählten Regeln hält.
  • Arbeitnehmervertreter müssen darauf achten, dass sich behördliche Aufsichtspersonen nicht unkritische auf zertifizierte Arbeitsschutzmanagementsysteme verlassen.
  • Arbeitnehmervertreter beteiligen sich an Audits und können den § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes nutzen, um für eine kritische Überprüfung Einblick in Auditberichte zu erhalten.

 


http://netkey40.igmetall.de/homepages/sued-niedersachsen-harz/hochgeladenedateien/Dokumente/metallzeitung/2011/2011_06_LS_SNH.pdf

… Deshalb achtet der Betriebsrat besonders auch auf den Gesundheits und Arbeitsschutz. So sind die Seesener nach »OHSAS 18001« und Sicherheit mit System (SMS) zertifiziert und innerhalb der Ardagh-Group-Metal mit dem »Safety-Award 2010« ausgezeichnet. Zudem hat der Betriebsrat durchgesetzt, dass kostenlose Wasserspender aufgestellt wurden. …

Gratulation an den kämpferischen Betriebsrat.
Es gibt Unternehmen mit einem stolz vorgezeigten Zertifikat für OHSAS 18001, die jedoch die Gefährdungskategorie “psychische Belastungen” noch überhaupt nicht in ihrem Arbeitsschutz kennen. So ein Zertifikat wirkt schon ziemlich dämpfend auf die Aufmerksamkeit der Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften.

OHSAS 18001 für Betriebsräte

In http://blog.psybel.de/2011/04/09/kompetenz-von-arbeitnehmervertretungen/ berichtete ich bereits über eine Untersuchung des Kompetenz- und Strategiebedarfs von Betriebs- und Personalräten im Bereich der betrieblichen Gesundheitspolitik der Hans-Böckler Stiftung. Auch darin begegnen Arbeitnehmervertreter dem OHSAS 18001. Der Standard kann ein hilfreiches Instrument sein, wenn es darum geht, mit dem Arbeitgeber gemeinsame Vorgehensweisen, Kriterien und Ziele zu vereinbaren.
 
http://www.boeckler.de/pdf_fof/S-2008-183-4-1.pdf, Hans-Böckler-Stiftung, Dezember 2010, 353 Seiten:

Andreas Blume, Uta Walter, Ralf Bellmann, Holger Wellmann
Untersuchung des Kompetenz- und Strategiebedarfs von Betriebs- und Personalräten im Bereich der betrieblichen Gesundheitspolitik
Abschlussbericht …


 
S.95

… Die durch das ArbSchG geforderte Gefährdungsbeurteilung wird im gesamten Unternehmen anhand eines Standardmodells (Ergo-Tools) durchgeführt, wobei nach Aussagen u.a. des ASUG-Vorsitzenden auch die psychischen Belastungen an der Mensch-Maschine-Schnittstelle berücksichtigt werden. Federführend bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die jeweiligen betrieblichen Führungskräfte mit Unterstützung durch die Abteilung für Arbeitssicherheit und den werksärztlichen Dienst. Die aus der Gefährdungsbeurteilung erwachsenden Maßnahmen werden dokumentiert und von den internen Experten sowie dem für Arbeitssicherheit zuständigen Betriebsrat gegengezeichnet. Der Betriebsrat bzw. der ASUG ist frühzeitig in den Dokumentenlauf eingebunden. Eine Wirkungsüberprüfung findet im Rahmen der jährlichen Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung statt. Weiterhin existiert im Unternehmen ein extern (re-)zertifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem nach OHSAS 18001. …


 
S. 115

… Der Arbeitsschutz wird den Aussagen der Interviewpartner zufolge mit dem Umweltschutz verzahnt und durch ein gemeinsames Managementsystem integriert. Es handelt sich dabei um ein dreistufiges Umwelt- und Arbeitsschutzkonzept, in dem alle Geschäfts- und Produktionsabläufe enthalten sind. Mit dem Konzept sollen Leitlinien und Mindeststandards dokumentiert und ein interner Diskussionsprozess über die Weiterentwicklung des Umwelt- und Arbeitsschutzes angeregt werden. Ziel ist die Sicherung der Nachhaltigkeit, z. B. hinsichtlich der Reduktion des Energieverbrauchs und der Senkung der Unfallzahlen. Eine Besonderheit der Zertifizierung dieses Managementsystems ist es, dass die Einhaltung der Anforderungen aus OHSAS 18001/ISO 14001 nicht durch eine externe Zertifizierungsstelle, sondern konzernintern überprüft wird. Die AG wendet hierfür ein weltweit gültiges eigenes Auditierungssystem an, das von der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen durch ein Witness Audit validiert wird. …


 
S. 121

… Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit hat diese Funktion seit sieben Jahren inne und ist in der AG insgesamt seit 23 Jahren als Fachkraft tätig. Es handelt sich um eine Konzernfunktion. Die Tochtergesellschaften können diese Leistung, wie es z. B. das Fallstudienunternehmen tut, einkaufen. Die zwei Hauptaufgaben liegen erstens in der Erbringung operativer Dienstleistungen für die Verwaltung der AG. Zweitens beinhaltet die Leitung der Konzernfunktion Arbeitsschutz auch die Überprüfung der Tochtergesellschaften der AG im Rahmen von Auditierungen nach der OHSAS 18001 (Arbeitsschutz) und ISO 14001 (Umweltschutz). …


 
S. 180

… Der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit stellen unternehmensintern bereitgestellte Dienste dar. Hierzu besteht laut einer Unternehmensbroschüre ein internes Auditsystem, das den externen Auditierungsverfahren ISO 19011 und OHSAS 18001 entspricht. Der ASA tagt nach Angaben aus dem Vorabfragebogen vier Mal jährlich, Unterweisungen und Begehungen werden regelmäßig durchgeführt. Das ASIGU-Gremium setzt sich, wie in einem Interview berichtet, aus sieben Betriebsratsmitgliedern zusammen, die die unterschiedlichen unternehmerischen Funktionsbereiche abdecken sollen. Zu Einzelthemen sind Kommissionen gebildet worden, z. B. zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und zur Gesundheitsförderung. Dem Vorabfragebogen kann entnommen werden, dass es neben dem ASA und dem ASIGU einen Arbeitskreis Gesundheit gibt, an dem das Management, der Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Werksarzt, die Krankenkasse und die Berufsgenossenschaft teilnehmen. …

Anmerkung: ISO 19011 ist ein Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen bzw. ein Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen.
Sind Sie Mitglied in einem Personalrat oder einem Betriebsrat? Warum werden Sie nicht interner Auditor für OHSAS 18001?