TU Dresden: Occupational Health Psychology

Curriculum einer Lehrveranstaltung der TU Dresden mit interessanten Hintergrundinformationen zum Stand der Wissenschaft (http://www.psychologie.tu-dresden.de/i2/klinische/mitarbeiter/materialien/hoyer-curriculum-ohp-2012.pdf):

Technische Universität Dresden September 2012
Fachrichtung Psychologie
Berufsfeld-orientierte Vertiefung (BOV)
Occupational Health Psychology
In Zusammenarbeit von:

  • Professur für Klinische Psychologie und Psychotherapie, Prof. Dr. Jürgen Hoyer
  • Professur für Arbeits- und Organisationspsychologie, Prof. Dr. Jürgen Wegge, Dr. Petra Kemter
  • Professur für Methoden der Psychologie, Dr. Matthias Rudolf

[…]
In den letzten Jahren haben es technische Entwicklungen möglich gemacht, psychopyhsiologische Aktivierungsparameter über 24 Stunden kontinuierlich zu registrieren. Damit können nun auch gestörte Erholungs- und recovery-Prozesse als Indikatoren fehlbeanspruchender Arbeitsgestaltung diagnostiziert werden, was gänzlich neue Möglichkeiten eröffnet, präventive Maßnahmen der Arbeitsgestaltung und von personenbezogenen Stress-Management-Programmen in die Praxis zu überführen. Das viel bemühte Schlagwort der Einheit von Verhaltens- und Verhältnisprävention kann so in Lehre und Forschung eine einheitliche Gestalt annehmen! […]

Da kommen interessante Herausforderungen auf die Betriebsräte zu, die solch ein Monitoring mitbestimmend begleiten und auf ein Gleichgewicht der verhaltenspräventiven Beobachtung von Menschen und der verhältnispräventiven Beobachtung von Arbeitsplätzen achten müssen.
Das Gesetz gibt der Verhältnisprävention sogar Vorrang, was in Deutschland die Arbeitgeber (soweit sie den Unterschied überhaupt kennen) allerdings bisher nicht daran gehindert hat, im Widerspruch zu den Vorschriften der Verhaltensprävention Vorrang zu geben: Bisher ließen Gewerbeaufsichten und Zertifizierungsauditoren im Bereich der psychischen Arbeitsbelastung Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz sehr großzügig zu. Wird auch das erforscht werden?
Der Ansatz der Arbeitgeber bestand in der Vergangenheit ja erfolgreich darin, Gefährdungsbeurteilungen der von Arbeitsplätzen ausgehenden psychischen Arbeitsbelastung zu vermeiden, damit keine Haftungsgründe dokumentiert werden können. Arbeitgeber ziehen es aller Erfahrung nach aus rechtlichen Gründen vor, die Arbeitnehmer zu “monitoren”, anstatt die Arbeitsplätze in ihrem Verantwortungsbereich beurteilen zu lassen. Wie beeinflusst das die Forschung?

Mitarbeiter fragen den Betriebsrat

Es gibt Betriebs- und Personalräte, die sich an das Thema der mentalen Arbeitsbelastung nicht heran wagen. Sie müssen sich aber damit befassen und die dazu notwendige Kompetenz erwerben. Die Arbeitnehmervertretung hat die Einhaltung von Schutzgesetzen unabdingbar zu überwachen. Sie muss sogar selbst Gefährdungen beurteilen können. Betriebsräte und Personalräte können nicht entscheiden, z.B. zur Vermeidung von Konflikten mit dem Arbeitgeber auf ihre Aufsichts- und Mittbestimmungspflicht zu verzichten.
Die Betriebs- und Personalräte haben gemäß § 80 BetrVG “darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.” Diese Aufgabe ist unabdingbar, d.h. die Arbeitnehmervertretung darf sich nicht durch die Vernachlässigung dieser Aufgabe einfach über das Betriebsverfassungsgesetz stellen.
Mitarbeiter können testen, wie die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgabe im Bereich des Einbezugs psychischer Belastungen erfüllt. Dazu können sie sich z.B. mit diesen zwei Fragen an die Arbeitnehmervertretung wenden:

  1. Sind mentale Arbeitsbelastungen (DIN EN ISO 10075, übersetzt als “psychische Belastungen” in der deutschsprachigen Norm) aus der Sicht des Betriebsrates im Betrieb XXXXX bereits Gegenstand des dort implementierten Arbeitsschutzprozesses zur Gefährdungsbeurteilung?
  2. Wenn mentale Arbeitsbelastungen aus der Sicht des Betriebsrates bereits Gegenstand des im Betrieb XXXXX implementierten Arbeitsschutzprozesses zur Gefährdungsbeurteilung sind: Wann und mit welchen Prozessen wurde dieser Zustand unter Beachtung sowohl des Arbeitsschutzgesetzes wie auch der Überwachungs- und Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates erreicht?

Wie will eine Arbeitnehmervertretung ihrer unabdingbaren Aufgabe gerecht werden, wenn sie nicht einmal diese Fragen beantworten kann?
Der Betriebsrat muß hier zu einer Bewertung in der Lage sein, wenn er seine Aufsichtspflicht erfüllen will. Außerdem machte das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2004 deutlich, dass der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung eine Mitbestimmungspflicht hat. Die Arbeitnehmervertretung hat gemäß § 87 BetrVG bei “Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften” mitzubestimmen.
Die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten des Betriebsrates ist keine Bevormundung der Mitarbeiter, sondern den Mitarbeitern ungefragt wichtige Rechte wegzunehmen ist eine Bevormundung der Mitarbeiter.
Möchte der Betriebsrat sich nicht mit den Fragen befassen, so hat nach § 86a BetrVG jeder Arbeitnehmer das Recht, “dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.” Die erforderliche Unterstützung ist nicht nur eine Hürde, sondern sogar eine Hilfe: Sie gibt jedem Arbeitgeber das Recht, für die Suche nach Unterstützern betriebsöffentlich auf interessante Themen aufmerksam zu machen. Finden sich genug Unterstützer, dann wird der Betriebsrat mit dem vorgeschlagenen Thema auch sorgfältig umgehen.

DAkkS-Beschwerdeverfahren

Unser heutiges Arbeitsschutzgesetz trat im Jahr 1996 in Kraft. Es war als Rahmengesetz konzipiert und sollte somit einen Freiraum für betriebsgerechte Lösungen bieten. Eine wichtige Grundlage war die Annahme, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander vereinbaren, wie der Arbeitsschutz in einem Betrieb konkret umgesetzt wird. Insbesondere im Bereich der psychischen Belastungen hat das nicht funktioniert. Es kann immer noch passieren, dass ein Betrieb sein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) ohne Betriebsrat aufbaut und anschließend externen Auditoren angeblich bereits implementierte Prozesse zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz präsentiert, die die Betriebsleitung unter Umgehung der Mitbestimmung gestaltet hatte.
Wenn unkritische Auditoren trotz dieser strafbaren Missachtung des Betriebsverfassungsgesetzes ein Zertifikat nach OHSAS 18001 erteilen, kann der Arbeitgeber anschließend der immer noch überforderten Gewerbeaufsicht dieses Zertifikat vorlegen. Die Gewerbeaufsicht prüft dann nur “entlastet”. Sie merkt zum Beispiel nicht, dass der Betriebsrat dem AMS nicht zugestimmt hat. Zudem lassen sich unerfahrene Betriebsräte von dem Zertikat (sowie von der vom Zertifikat beeindruckten Gewerbeaufsicht) beeindrucken, obwohl sie ja gar nicht wissen, was der Arbeitgeber den Auditoren erzählt hatte.
Betriebsräte dürfen sich nicht von einem Zertifikat einschüchtern lassen, sondern gerade wenn es von bei der DAkkS akkreditierten Auditoren nach einer Missachtung der Mitbestimmung erteilt wurde, wird es Zeit, sich bei der DAkkS als Aufsicht der Auditoren zu beschweren.

 
Nehmen Sie (z.B. als Mitglied eines Betriebsrates oder eines Personalrates) einmal an, dass Ihre Betriebsleitung bei externen Audits ihres AMS darstelle, dass psychische Belastungen in dem Arbeitsschutz ihres Betriebes ordungsgemäß implementiert seien. Wenn Sie dem nicht zugestimmt haben und die Betriebsleitung trotzdem auf ihrer Position besteht, dann behindert die Betriebsleitung die Mitbestimmung. Rufen sie die Einigungsstelle an.
Damit Betriebs- und Personalräte kompetent mitbestimmen können, haben sie das Recht, sich von einem qualifizierten Sachverständigen ihrer Wahl beraten zu lassen. Die Kosten für solche Sachverständige trägt der Arbeitgeber. Erfahrene Sachverständige können der Arbeitnehmervertretung auch helfen, die Übernahme der Beratungskosten durch den Arbeitgeber bei einer Einigungsstellt oder vor Gericht durchzusetzen.
Erst wenn die Arbeitnehmervertretung zugestimmt hat oder der Spruch einer Einigungsstelle eine fehlende Zustimmung ersetzt hat, kann die psychische Belastung als in den Arbeitsschutz einbezogen dargestellt werden.
Selbst die Gewerbeaufsicht kann ohne vollzogene Mitbestimmung nicht behaupten, psychische Belastungen seien in den Arbeitsschutz eines Betriebes mit einbezogen. Natürlich muss die Arbeitnehmervertretung (oder die Einigungsstelle) das Urteil der Gewerbeaufsicht berücksichtigen. Aber die Gewerbeaufsicht darf nicht entscheiden, dass der Arbeitsschutz in dem Betrieb ausreichend vollständig implementiert sei, wenn die Mitbestimmung behindert wurde. Eine wichtige Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist doch, dass es betriebsnah umgesetzt wird. Dass können nur Leute machen, die sich in dem Betrieb auskennen. Darum hat der lokale Betriebsrat oder Personalrat mitzubestimmen.
Wenn die Mitbestimmungspflicht der Arbeitnehmervertretung im Arbeitsschutz von der Betriebsleitung missachtet wird, dann bricht die Betriebsleitung auch dann gesetzliche Vorschriften, wenn die Gewerbeaufsicht keine Abweichungen festgestellt hat. Darum darf der Betrieb nicht nach OHSAS 18001 zertifiziert werden. Außerdem: Ohne vollzogene Mitbestimmung darf sich die Gewerbeaufsicht nicht von AMS-Zertifikaten “entlastet” fühlen, an deren Zustandekommen der Betriebsrat nicht beteiligt war.
Eine Nachlässigkeit der Gewerbeaufsicht und der externen Auditoren kann man daran erkennen, dass sie sich nicht für eine Überprüfung der Mitbestimmtheit der Gestaltung und Durchführung des Arbeitsschutzes in einem Betrieb interessieren. Bei Audits nach OHSAS 18001 müsste die Mitbestimmung sogar Gegenstand der Audits sein. Auch bei großen Zertifizierungsgesellschaften ist hier Nachlässigkeit und Desinteresse nicht ausgeschlossen. So geht’s halt zu im Zertifizierungsgeschäft.
Sollte einem Betrieb trotz einer Missachtung der Mitbestimmungspflicht von einem bei der DAkkS akkreditierten Zertifikator ein AMS-Zertifikat erteilt worden sein, dann können sich Arbeitnehmer und ihre Vertretungen bei der DAkkS beschweren. In einem entsprechenden Verzeichnis der DAkkS finden sie eine Beschreibung des DAkkS-Beschwerdeverfahrens.

BMAS: Mitbestimmung ist Voraussetzung für BGM

http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/download/gewerbeaufsicht/medz_arbeitsschutz/betriebl_gesundheitsmanagement/gabegs.pdf

[…] Ziel des Betrieblichen Gesundheitsmanagents (BGM)
Prävention muss als dauerhaftes und wirtschaftliches Instrument zum Schutz, zur Pflege und zur Förderung der Organisationsressource „Gesundheit“ verstanden werden: Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) birgt die Chance in sich, den gesetzlichen Pflichtauftrag nach ASiG und Arbeitsschutzgesetz und das unternehmerische Interesse an gesunden, motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern zu verbinden.
BGM setzt allerdings

  • eine Aushandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebs- und Personalrat innerhalb des Betriebes [Mitbestimmung]
  • und den Willen zu einem kontinuierlichen und systemischen Vorgehen [Auditierbarkeit]

voraus.
Kennzeichnend ist die Entwicklung betrieblicher Rahmenbedingungen, Strukturen und Abläufe, die

  • eine gesundheitsförderliche Gestaltung von Arbeit und Organisation [Verhältnisprävention]
  • und die Befähigung zum gesundheitsförderlichen Verhalten der Mitarbeiter [Verhaltensprävention]

zum Ziel haben. […]

(psybel.de: Anmerkungen in eckigen Klammern und Hervorhebungen eingefügt, Layout verändert)
Quelle: Psychische Gesundheit im Betrieb,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dezember 2011
,
Zitiert in: GABEGS, Ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagementsystem des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Vortrag in der Bayerischen Justizvollzugsschule SR am 21.11.2012
Dr. Beitner Gewerbearzt
Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt

Für die Mitbestimmung sind kompetente und sich proaktiv engagierende Arbeitnehmervertreter eine wichtige Voraussetzung.

Berater und Sachverständige

http://www.arbeitsschutz-konkret.com/#form

[…] Sie erstellen im Handumdrehen eine hieb und stichfeste Gefährdungsbeurteilung. Oder nutzen Sie noch heute die fix und fertige Powerpoint-Unterweisung für neue Mitarbeiter. 
Sie benötigen dafür keine teure Software und keinen teuren Berater. In diesem Paket finden Sie alle Dokumente, die Sie benötigen, um das zu machen, was von Ihnen verlangt wird. Und das völlig kostenlos! […]

Die Arbeitnehmervertretung muss solche Arbeitsschutzpakete nicht kritiklos hinnehmen. Das Zertifizierungsunternehmen Det Norske Veritas (DNV) warnt:

[…] Die herkömmlichen Vorgehensweisen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sind nur bedingt für die Ermittlung von psychischen Belastungen geeignet. […]

Die herkömmlichen Methoden bieten oft Checklisten an, die im technischen Arbeitsschutz ganz gut funktionieren, nicht aber im Bereich der psychischen Belastungen. Da geht nichts “im Handumdrehen”. Um vom Arbeitgeber geplante Arbeitsschutzprozesse zu überprüfen, brauchten Arbeitnehmervertretungen externen Sachverstand. Arbeitnehmervertretungen haben ein Recht auf Berater, die sich der Arbeitgeber also nicht so ohne weiteres sparen kann. In § 80 (3) BetrVG steht:

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 

Gute Sachverständige helfen der Arbeitnehmervertretung auch, ihr Recht auf externe Beratung durchzusetzen. Gegebenenfalls beantwortet der Prozess dieser Durchsetzung schon einige Fragen, zu deren Klärung eine externe Beratung beitragen soll.
Manchmal kann auch § 111 BetrVG herangezogen werden.

Betriebsrat als Stressbetreuer

http://www.treffpunkt-betriebsrat.de/node/2323

[…] Nach Auffassung der Gewerkschaft könnten sich Betriebsräte der Bahn nach einer entsprechenden Schulung dieses wichtigen Themas qualifiziert annehmen. Sie könnten dabei von der Bahn-Betriebskrankenkasse (BKK), der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW) und der ias als Koordinierungsstelle unterstützt werden. Die Fachkonferenz sollte die Grundlage legen, um dieses wichtige Thema in die Betriebe tragen zu können. Seit 24. Oktober sind psychische Gesundheit und Belastung neu ins Arbeitsschutzgesetz aufgenommen (§§ 4 und 5). […]

Das ist eine Angebot der ias Stiftung (siehe auch Historie). Arbeitnehmnervertreter sollten hier schon ein bisschen Kompetenz mitbringen, damit sie beurteilen können, ob dieser Veranstalter auch das richtige Gleichgewicht zwischen Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement findet. Arbeitsschutz bedeutet Vermeidung schädlicher Belastungen. In der Praxis des Gesundheitsmanagements liegt der Fokus oft eher auf einer individuellen Stressbewältigung, die aber gemäß Arbeitsschutzgesetz nachrangig zur strukturellen Stressminderung ist. Der Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz wird vom Arbeitgeberverband (BDA) übrigens recht gut klargestellt.

Auf dem Weg zu „gesunder Arbeit“

http://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downloads/Vortraege_Veranstaltungen/Auf_dem_Weg_zu_gesunder_Arbeit_-_Vortrag_von_Gunther_Kollmuss.pdf

Auf dem Weg zu „gesunder Arbeit“
Herausforderung für Betriebsräte
Gunther Kollmuß […]

[…] Betriebswirtschaftliche Optimierung der Betriebe hat Ressourcen abgebaut die viel dazu beigetragen haben, die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten. […]

BG ETEM: Der Beitrag des Betriebsrats zur Arbeitssicherheit

http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/jb_005_a05_2011.pdf (2005, Backup)
Inhalt:

Für wen ist diese Broschüre geschrieben? 4
Das Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Arbeitssicherheit 6
Rechte und Pflichten des Betriebsrats in der Arbeitssicherheit 10
Das Verhältnis von Pflichten und Rechten zueinander 10
Die Pflichten im Einzelnen 13
Die Rechte 19
Freiwillige Betriebsvereinbarungen 36
Das praktische Vorgehen des Betriebsrats 37
Rechte wahren – aber wie? 37
Die richtige Organisation der Arbeitssicherheit 41
Gefährdungsbeurteilung 43
Unterweisungen und Arbeitsanweisungen 44
Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen 45
Von den Sicherheitsbeauftragten lernen 46
Mit den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften zusammenarbeiten 48
Sicher arbeiten mit Gefahrstoffen 52
Lärm und Vibrationen 57
Arbeitsmedizinische Vorsorge 62
Bildschirmarbeitsplatz, Telearbeit, Call-Center 71
Alkohol im Betrieb 80
Anhang 89
Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und UVVen
für den Betriebsrat 91
Wichtige Auszüge aus Gerichtsurteilen 141

Siehe auch: http://blog.psybel.de/betriebsrat-muss-gefaehrdungen-erkennen/

Fehlbelastungsmeldung: Der Betriebsrat hilft

Pressemeldung des TÜV (TÜV-Arbeitsmediziner vom Arbeitskreis Arbeitsmedizin beim Verband der TÜV e. V. (VdTÜV),
http://www.presseportal.de/pm/65031/2548073/psychische-belastungen-am-arbeitsplatz-nicht-warten-bis-es-zu-spaet-ist):

[…] Die TÜV-Arbeitsmediziner raten Arbeitnehmer andauernden psychischen Stress am Arbeitsplatz sowie Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch ernst zu nehmen und sich an ihren Arbeitgeber zu wenden, der im Zuge seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter sorgen muss. Der Mitarbeiter sollte den Arbeitgeber beauftragen, den Betriebsarzt anzurufen. Den medizinischen Grund der Anfrage muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht offen legen. Der Betriebsarzt stellt im Rahmen einer Arbeitsplatz- und Gefährdungsbeurteilung sowie individuellen Untersuchung des Beschäftigten die Ursachen für eine psychische Belastung fest. Ziele der Beratung sind gezielte individuelle Lösungen zur Suchtprävention und Stressabbau. Generell sollte der Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz so selbstverständlich sein, wie der Schutz vor Lärm oder Chemikalien. Die TÜV- Arbeitsmediziner betonen, dass Betriebsärzte gegenüber den Arbeitgebern der Schweigepflicht unterliegen, sodass betroffene Mitarbeiter keine Konsequenzen zu befürchten haben. Die Kosten des Betriebsarztbesuchs hat der Arbeitgeber zu tragen.
Die Arbeitsmediziner der TÜV-Unternehmen kümmern sich in Betrieben und Organisationen um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unabhängig von der Berufsgruppe und Hierarchieebene. Sie beraten Arbeitnehmer individuell am Arbeitsplatz und -umfeld sowie Arbeitgeber im Rahmen ihrer gesetzlichen Führsorgepflichten in Bezug auf die Sicherheit der Mitarbeiter im Unternehmen. […]

So könnte es theoretisch laufen. Praktisch gibt es Betriebsärzte (und Arbeitsschutzverantwortliche), die den fehlenden Einbezug psychischer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung und ihren Betrieben jahrelang nicht angesprochen haben.
Arbeitnehmer sollten sich also zunächst an den Betriebsrat wenden und dort besprechen, an wen sie sich wenden könnten. Wenn der Betriebsrat aber schon mit den Begriffen “Belastung”, “Fehlbelastung”, “Beanspruchung”, “Verhältnisprävention” und “Verhaltensprävention” nichts anfangen kann, dann wird er seinen Klienten nicht gut helfen können. Ein Warnsignal ist auch, wenn Betriebsräte nicht einmal sicherstellen können, dass ihre eigene Belastungssituation in der Gefährdungsbeurteilung zu ihren Arbeitsplätzen ordentlich beschrieben wird. Solche Betriebsräte verstehen nicht, welche Pflichten der Arbeitgeber jenen Mitarbeitern gegenüber hat, die im sehr konfliktbehafteten Bereich des Personalwesens arbeiten. Wie soll der Betriebsrat Andere schützen, wenn er sich selbst nicht schützen kann?
Wichtig: Der Betriebsrat sollte auch wichtige Prioritäten kennen, die das Arbeitsschutzgesetz festschreibt. Gemäß Arbeitsschutzgesetz gilt: Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Zunächst muss der Arbeitgeber also versuchen, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Diese Priorität wird in der Pressemeldung des TÜV nicht so recht deutlich.

DB-Verhaltenskodex

http://www.deutschebahn.com/file/2193682/data/db_verhaltenskodex.pdf

[…] Arbeits- und Gesundheitsschutz
Mit einem konsequenten, präventiven Arbeitsschutz wenden wir Gefährdungen von Personen ab und unterstützen durch gute Arbeitsbedingungen die Gesunderhaltung unserer Mitarbeiter. Die Sicherheit unserer Mitarbeiter ist ein zentrales Gebot unseres unternehmerischen Handelns.
Arbeitsschutz ist aber auch Teil der Eigenverantwortung eines jeden Mitarbeiters. Gefährdungen sind durch vorausschauendes, umsichtiges und sicherheitsbewusstes Verhalten zu vermeiden. Mängel im Arbeitsschutz sind unverzüglich der zuständigen Führungskraft zu melden. […]

Warum fehlt bei Aussagen von Unternehmen zu einer Eigenverantwortung der Mitarbeiter im Arbeitsschutz so oft die Erklärung, dass das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber die volle Verantwortung für den Arbeitsschutz zuweist? In vielen Unternehmen schieben für ihre Verantwortung hoch bezahlte Top-Manager zu gerne Aufgaben in die unteren Führungsebenen ab, ohne die dortigen Mitarbeiter genügend mit Schulungen zu befähigen und mit Befugnissen zu ermächtigen, diesen Aufgaben dann auch gut gerecht werden zu können. Viele Mitarbeiter und Führungskräfte wissen trotz stolz vorgezeigter Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) nicht einmal, was eine Gefährdungsbeurteilung ist und wie sie für mentale Arbeitsbelastungen (ISO 10075, der Begriff in der deutschsprachigen Norm ist “psychische Belastung”) durchzuführen ist.
 
Zu den schönen Verhaltenskodizes der Unternehmen gehört auch das Versprechen, dass bestimmte Standards eingehalten werden. Die Bahn möchte bei ihren Zulieferern ein “aktuelles Zertifikat, in dem Sie die Umsetzung Ihres Arbeitsschutzmanagementsystem gemäß anerkanntem Regelwerk nachweisen (z.B. OHSAS 18001 oder SSC)” sehen. Wie sieht es bei der Bahn selbst mit der Selbstverpflichtung aus, die mit so einem Zertifikat verbunden ist? Auf die Schnelle habe ich nur bei DB-Fuhrpark ein Zertifikat gefunden. (Wie kritisch war die Zertifizierungsgesellschaft beim Audit?). Erwähnt wird OHSAS 18001 auch im Nachhaltigkeitsbericht der DB für 2007.
Frage an die Betriebsräte: Kennt Ihr Euch mit OHSAS 18001 aus, wenn Euer Betrieb nach OHSAS 18001 zertifiziert ist? Da sind die Verantwortlichkeiten ziemlich klar geregelt. Wart Ihr beim Zertifizierungsaudit mit dabei? Seid Ihr bei den Zwischenaudits mit dabei und wisst Ihr, wo Ihr da nachhaken könnt? Denkt auch an § 89 BetrVG.
Falls Ihr meint, dass solche Zertifizierungen oft nur Showbusiness sind, dann habt Ihr zwar recht, aber das liegt doch auch an Gewerkschaften und Betriebsräten, die sich nicht für die Instrumente interessieren, die ihnen zur Verfügung stehen! Die Arbeitnehmervertreter sind selbst daran schuld, wenn Schutzvorschriften und AMS-Zertifikate in Werbetexten zur Corporate Social Responsibility nur der Dekoration dienen.
Bei OHSAS 18001 ist die Belegschaft der Kunde! Hier haben die Arbeitnehmer und ihre Vertreter also tatsächlich Eigenverantwortung, nämlich für die systematische Wahrung der eigenen Interessen. Macht Euch mit Standards für Arbeitsschutzmanagementsysteme vertraut. Mit Vorkenntnissen im Arbeitsschutz können auch Betriebsratsmitglieder die Befähigung für interne Audits (ISO 19011) Eures AMS erwerben.