Wenn BGM zum Arbeitsschutz wird

http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/psychische-leiden-am-arbeitsplatz-nehmen-zu/?newsletter=BR-Newsletter%2F19.09.2017

AOK-Fehlzeiten-Report 2017
Psychische Leiden am Arbeitsplatz nehmen zu
18 Sep, 2017 Aktuelles ,Kategorie: Aktuelles ,Themen: Arbeitsschutz […]

Der Schwerpunkt liegt hier auf nicht-arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen, die sich natürlich auch am Arbeitsplatz auswirken. BGM (Betrieblisches Gesundheitsmanagement) hilft hier, aber der Umgang mit persönlichen Lebenskrisen ist erst nachrangig ein Arbeitsschutzthema.
Merke: Bei der Prävention im gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutz geht es um die verhältnispräventive Minderung arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastungen.
Für Betriebsräte wichtig: BGM kann ein Rahmen für den Arbeitsschutz bieten. BGM kann aber auch dazu missbraucht werden, mitbestimmungspflichtige und nicht mitbestimmungsflichtige Maßnahmen miteinander zu verquirlen und damit die Mitbestimmung zu schwächen. Darum müssen Betriebsräte aufpassen: Alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber der Gewerbeaufsicht und externen Auditoren (z.B. OHSAS 18001) als Beitrag zur Umsetzung der Vorschriften des Arbeitsschutz darstellt, sind mitbestimmungspflichtig.
Betriebsräte sollten deswegen mithören und mitlesen können, wie ein Unternehmen seinen Arbeitsschutz gegebnüber der behördlichen Aufsicht und externen Auditoren darstellt.

Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung

http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/rechtsprechung/2015-08/E03-LAG-BB-Mitbestimmung-Gesundheitsschutz.php
Es geht um den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2015, Az.: 23 TaBV 1448/14.
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2015/04/HM_kommentar4.pdf (Alfons Kilad 20.04.2015):

Was die Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes betrifft, machte sehr bezeichnend mal wieder das LAG Berlin-Brandenburg jüngst (Beschluss vom 25.02.2015 – 23 TaBV 1448/14) mit einer arbeitgeberfreundlichen Entscheidung im Interesse von H&M auf sich aufmerksam. Hat der Betriebsrat zwar nach Gesetz (§ 87 (1) Nr.7 BetrVG) bei “Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften” ein Mitbestimmungsrecht, will das LAG Berlin-Brandenburg dies nicht mehr so einfach anerkennen. Es behauptet – völlig abweichend vom bisherigen vorherrschenden Rechtsverständnis übrigens -, dass bei “sehr weit gefassten gesetzlichen Generalklauseln (??) zum Gesundheitsschutz (z.B. § 3 Abs.1 ArbSchG) (…) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats” nur bestünde, “sofern eine unmittelbare objektive Gesundheitsgefahr vorliegt oder eine zum Gesundheitsschutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (z.B. § 5 ArbSchG) einen Handlungsbedarf ergibt.” (zitiert nach Pressemitteilung). Einen besonderen “Leckerbissen” für H&M und dessen Verständnis von Arbeits- und Gesundheitsschutz hält das LAG mit dem Argument bereit, das H&M nicht die (gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung) durchgeführt hätte, “auf deren Grundlage Regelungen zum Gesundheitsschutz bei Mitbestimmung des Betriebsrats getroffen werden könnten” (a.a.O.). Arbeitgerseitige Unterlassung der gesetzlichen Vorschrift § 5 Arbeitschutzgesetz als Argument und Mittel gegen die Mitbestimmung des Betriebsrats? Das mit der richterlichen Nebentätigkeit scheint seine Früchte zutragen, wobei man sich nicht des Eindrucks erwehren kann, dass die richterliche Zusammenarbeit mit Arbeitgeberorganisationen sich nicht auf Schulungen in Rechtsfragen beschränkt, sondern Rechtsprechung zu Gunsten der Arbeitergeber im Preis mit enthalten sein kann.

(Übrigens, der Hauptteil des Artikels von Alfons Kilad betrifft http://www.work-watch.de/2015/05/schwere-niederlage-fuer-hm-gegen-betriebsrat-quinto/ und hat mit diesem Mitbestimmungsurteil 23 TaBV 1448/14 nicht direkt zu tun. Zum im Artikel angekündigten BAG-Verfahren gibt es jetzt Aktenzeichen des BAG: 2 ABR 38/14 (2015-05-13) und speziell http://www.bag-urteil.com/13-05-2015-2-abr-38-14/)

Die Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in neuer Auflage

http://www.arbeitstattstress.de/2016/02/die-empfehlungen-zur-umsetzung-der-gefaehrdungsbeurteilung-psychischer-belastung-in-neuer-auflage/
Zu den Leitlinien der GDA gehören auch die Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Diese Empfehlungen wurde jetzt eine zweite und eine dritte Anlage hinzugefügt: “Empfehlungen und Prüffragen zur Auswahl von Instrumenten/Verfahren” und “Qualitätsgrundsätze für Instrumente/Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung”.
Die wichtigen Links (ohne Session ID) zur GDA in Dr. Lists Posting (mit Backups von mir):

Missbrauch des Datenschutzes

Es gibt noch einen Grund, der Arbeitgeber motivieren könnte, anstelle des im Arbeitsschutzgesetz geforderten verhältnispräventiven Vorgehens ein verhaltensorientiertes Vorgehen zu bevorzugen: Bei der nur auf den ersten Blick fürsorglich aussehenden verhaltenspräventiven Zuwendung zu einzelnen Mitarbeitern kann eine Dokumentation persönlicher Daten entstehen, also auch individueller medizinischer Daten. Das können Arbeitgeber dazu missbrauchen, die Transparenz von Gefährdungsbeurteilungen und Vorfallsuntersuchungen einzuschränken. Damit kann dann auch die Arbeit von Betriebstäten bzw. Personalräten erschwert werden.
Der sicherste Datenschutz ist die Vermeidung sensibler Daten.

Viel Spaß, aber bitte ohne Betriebsrat

http://www.zeit.de/karriere/2016-01/mitarbeitermotivation-feel-good-manager-betriebsrat-kuendigung:

Mitarbeitermotivation
Wer einen Betriebsrat gründet, wird gefeuert
Feel-Good-Manager sollen für ein gutes Betriebsklima sorgen. Doch mitunter gibt es gerade da Gute-Laune-Beauftragte, wo betriebliche Mitbestimmung kritisch gesehen wird.
Von Jutta Hoffritz […]
[…] Swimmingpool und Freibier – und Kündigungen
In diesem Zusammenhang weist ein Leser auch auf die jüngsten Entwicklungen beim Hamburger Unternehmen Goodgame hin – einem der Beispiele aus der ZEIT-ONLINE-Geschichte über Feel-Good-Management. Der dynamisch wachsende Spieleentwickler, der heute gut 1.200 Beschäftigte zählt und nach eigenen Angaben Deutschlands führender Spieleentwickler ist, verwöhnt seine Mitarbeiter mit firmeneigenem Swimmingpool und Freibier. Das Unternehmen überraschte im Dezember mit der Kündigung von 28 Mitarbeitern. Einen Zusammenhang mit deren Bestrebungen, einen Betriebsrat zu gründen, will das Unternehmen zwar keinesfalls hergestellt wissen. […]

Hans Dieter Gimbel machte mich in Info Psyche und Arbeit (2016-01) auf diesen Artikel aufmerksam.
 
http://www.goodgamestudios.com/de/blog/stellungnahme-zu-kundigungen/2015/12/18/:

[…] Vorwurf: Goodgame Studios hat die Mitarbeiter massiv vor der Betriebsversammlung unter Druck gesetzt, um einen Betriebsrat zu verhindern.
Realität: Falsch, die Mehrheit der Mitarbeiter hat sich in einer direkten und geheimen Wahl für eine alternative Mitarbeitervertretung entschieden.
Zu keinem Zeitpunkt hat das Unternehmen seine Mitarbeiter unter Druck gesetzt oder ihnen gar Konsequenzen angedroht. Wir haben in den vergangenen Wochen mehrfach betont, dass wir jede Form der Mitarbeitervertretung im Unternehmen respektieren werden und einen vertrauensvollen und konstruktiven Umgang pflegen möchten. Außerdem wurden alle Mitarbeiter mehrfach dazu aufgefordert an der Betriebsversammlung teilzunehmen und entsprechend ihrer Präferenz abzustimmen.
Trotz massiver Werbung für den Betriebsrat seitens ver.di auf der Betriebsversammlung sowie einer offenen und ausgewogenen Aussprache bei dieser Veranstaltung haben sich fast zwei Drittel (62,8 Prozent) der Belegschaft für eine alternative Mitarbeitervertretung ausgesprochen.
Die vielfach zitierten Flyer und Präsentationscharts, die explizit für die alternative Mitarbeitervertretung werben, stammen ohne Ausnahme von der Arbeitsgruppe, die dieses Modell aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag oder Zutun der Geschäftsführung erarbeitet. Es stand jedem Mitarbeiter frei, sich in gleicher Weise für einen Betriebsrat einzusetzen und für dieses Modell zu werben. […]

“Offenen und ausgewogenen Aussprache” bedeutet: Keine geheimen Wahlen in einer Betriebsversammlung, an der Mitarbeiter teilnahmen, die zuvor erleben mussten, wie 28 an einem Betriebsrat interessierten Kollegen gekündigt wurde. Auch das ist eine Art massiver Werbung – gerichtet an jeden Mitarbeiter, dem es frei stand, sich für einen Betriebsrat einzusetzen und für dieses “Modell” zu werben.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/goodgame-studios-mitarbeiter-lehnen-betriebsrat-gruendung-ab-a-1073017.html:

[…] Deutschlands größter Computerspielehersteller Goodgame Studios bekommt keinen Betriebsrat. Auf einer Betriebsversammlung sprachen sich 62,8 Prozent der Mitarbeiter gegen die Einrichtung einer Mitarbeitervertretung aus. Damit werde das Verfahren zur Gründung eines Betriebsrats an diesem Punkt gestoppt, teilte das Unternehmen mit. Laut Teilnehmern stimmten von etwas mehr als tausend anwesenden Mitarbeitern 580 gegen einen Betriebsrat, 385 dafür. […]

Zur Förderung hilfreicher Arbeitsgruppen mit den subtilen Motivationstechniken der lupenreinen Demokratie erfahren Sie mehr von Maximilian Schneider:
http://www.gruenderszene.de/allgemein/goodgame-studios-kein-betriebsrat:

[…] Im Vorfeld der Betriebsratswahlen hatte sich Maximilian Schneider, Chief Strategy Officer von Deutschlands größtem Computerspielehersteller, auf einer internen Veranstaltung mit deutlichen Worten gegen einen Betriebsrat ausgesprochen: Es sei ein „veraltetes Instrument“ der Mitbestimmung, das in der modernen Goodgame-Welt keinen Platz habe, berichtet der Spiegel mit Verweis auf Aufnahmen von der Veranstaltung. Und: „Wir müssen ein Auge auf Wirtschaftlichkeit haben, damit jeder von euch nächstes Jahr noch ein Gehalt bekommt.“ Eine überaus deutliche Drohkulisse. […]

Um Gottes Willen, der CSO droht nicht. Er will doch nur spielen.
Leider kann ich keine Produkte von Deutschlands größtem Computerspielehersteller Goodgames Studios mit seinem Känguru-Betriebsrat aus meinem Computer rausschmeißen. Denn auf dem gibt’s ohnehin keine Spiele.
Suche: https://www.google.de/search?q=”Betriebsrat”+”goodgame”

Bis 25000 Euro Bußgeld

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Grundlagen, Vorgehensweisen, Erfahrungen

(Klaus Volk, Bayerische Gewerbeaufsicht, 2015-03-25)
(https://www.muenchen.ihk.de/de/standortpolitik/Anhaenge/gefaehrdungsbeurteilung_psychischer_belastungen_dr._volk.pdf)
 
Klarstellungen im Arbeitsschutzgesetz, 2013:

Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
im Artikel 8 des BUK-Neuordnungsgesetzes (September 2013):
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen
auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) …
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Die Änderung ist nur eine Klarstellung bereits seit 1997 geltenden Rechts.
 
Strafen:

Rechtliche Vorgaben für den Arbeitgeber verbindlich, bei Sanktionen Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25000 Euro!

Interessant wäre hier eine Statistik der tatsächlich verhängten Bußgelder für den Zeitraum von 1997 bis 2004 und von 2005 bis 2015. (Im Jahr 2004 beseitigte das BAG mögliche Zweifel an der Pflicht, psychische Belastungen in den Arbeitsschutz einzubeziehen.)
Ist dieses Bußgeld ein Popanz? Schwächt die gute politische Vernetzung größerer Unternehmen mit der bayerischen Politik die Autorität der Gewerbeaufsicht? Die ja auch nicht allzu gut mit Ressourcen ausgestattete Gewerbeaufsicht in Bayern traut sich ja nicht einmal mehr zu schreiben, dass mit den Unternehmen bei Abweichungen Zielvereinbarungen getroffen werden.
Nach meinem Eindruck geht es in Bayern zu, wie in einem Kindergarten, in dem die Kleinen bei Fehlern sogar mit Lob motiviert werden, wenn sie nur versprechen, in Zukunft brav sein zu wollen. So werden auch Unternehmer mit kindgerechten Motivationstechniken gepriesen, wenn sie netterweise Maßnahmen ergreifen, mit denen sie sich endlich dazu herablassen, sich zu bemühen, psychische Belastungen vorschriftsmäßig in den Arbeitsschutz einzubeziehen.
Die Gewerbeaufsicht traut sich nicht, Rechtbruch zu dokumentieren, also dass Unternehmen unter den Augen der Gewerbeaufsicht über viele Jahre hinweg gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen hatten. Wenn das Betriebe sind, die sehr gerne komplexe Prozesse wie z.B. die Mitarbeiterbeurteilung beherrschen, dann muss sich die Gewerbeaufsicht doch fragen, ob in diesen Unternehmen die Einführung von Prozessen zur Beurteilung psychischer Belastungen vorsätzlich verschleppt wurde – und noch verschleppt wird.
 
Motivation:

Warum wird das Thema aufgegriffen?

Literatur: Esener Umfrage:

  • 90% der Befragten: Erfüllung gesetzlicher Vorgaben als Handlungsmotiv
  • 80% der Befragten: Druck der Aufsichtsbehörden

Warum waren seit spätestens 2005 weder die Gewerbeaufsichten noch die Berufsgenossenschaften die Initiatoren, die die Arbeitnehmer gebraucht hätten? Pech, wenn’s keinen (kompetenten) Betriebsrat oder keinen (kompetenten) Personalrat gibt.
Wie ist der Hinweis zu verstehen, dass mehrfach geäußert worden sei, dass es ja bereits Maßnahmen zur Gesundheitsförderung gebe? Erkennt Klaus Volk (ein Arzt der Gewerbeaufsicht) diese Ausweichstrategie vieler Unternehmen als einen Beitrag zum Arbeitsschutz an?
Die Links wurden nachträglich in die Zitate eingearbeitet.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes

  • Kosten: Der Arbeitgeber trägt alle Kosten (z.B. Zeit und Geld) für Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Nach dem Arbeitsschutzgesetz darf der Arbeitgeber diese Kosten den Beschäftigten nicht auferlegen, natürlich auch nicht anteilig (z.B. Verwendung von Urlaubstagen oder Freizeit für als Arbeitsschutzmaßnahmen dargestellte Fitnessprogramme).
    http://dejure.org/gesetze/ArbSchG/3.html
  • Prioritäten: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Das bedeutet: Das Gesetz gibt der Verhältnisprävention Vorrang vor der Verhaltensprävention.
    http://dejure.org/gesetze/ArbSchG/4.html
  • Gefährdungsbeurteilung: Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes müssen auf einer Gefährdungsbeurteilung basieren.
    http://blog.psybel.de/erst-gefaehrdungsbeurteilung-dann-unterweisung/
  • Mitbestimmung: Maßnahmen des Arbeits und Gesundheuitsschutzes sind auch dadurch gekennzeichnet, dass Betriebsräte und Personalräte hier eine besondere Mitbestimmungspflicht und ein besonderes Recht auf Informationen haben.
    http://blog.psybel.de/betriebsverfassungsgesetz/#89

Der Hinweis auf die Mitbestimmung ist besonders dann notwendig, wenn Arbeitgeber einerseits eine Maßnahme des “Betrieblichen Gesundheitsmanagements” als “freiwillig” darstellen und damit eine Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung schwächen wollen, andererseits diese Maßnahme dann gegenüber der Gewerbeaufsicht und Auditoren als Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes verkaufen. Das ist eine Verletzung gesetzlicher Pflichten. Die überforderten Gewerbeaufsichten sehen hier oft nicht so genau hin.