Zielvereinbarung ist Stressfaktor

http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/07/26/mitbestimmung-arbeitgeber-muss-ueber-zielvereinbarungen-informieren.php

Arbeitgeber muss über Zielvereinbarungen informieren
Trifft ein Arbeitgeber mit seinen Kundenberatern Zielvereinbarungen, so muss er den Betriebsrat darüber unterrichten. Zielvereinbarungen stellen immer potentielle Stressfaktoren und damit Gesundheitsgefahren dar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor.

Siehe auch: LAG Hamm, 09.03.2012 – 13 TaBV 100/10
 
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2012/13_TaBV_100_10beschluss20120309.html


I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – NZA 2011, 418; 23.03.2010 – 1 ABR 81/08 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72) gehören zu den Aufgaben im Sinne der genannten Norm alle im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig vom Vorliegen spezifischer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Denn die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.
II. Nach diesen Grundsätzen ist hier der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates in vollem Umfang gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann nicht festgestellt werden, dass für die reklamierten Auskünfte offensichtlich, also klar erkennbar, kein betriebsverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht ersichtlich ist.
Im Gegenteil bedarf der Betriebsrat der erforderlichen Unterrichtung, um namentlich anhand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, in jedem Fall aber im Rahmen des § 88 Nr. 1 BetrVG (vgl. Schaub/Vogelsang, 14. Aufl., § 154 Rn. 34) sachgerecht prüfen zu können, ob mit der Einführung sogenannter Zielvereinbarungen und Planungsübersichten für die betroffenen Firmenkunden- sowie A-, B- und C-Kundenberater im Bereich des Gesundheitsschutzes Gefährdungen oder sogar Schädigungen verbunden sein können (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG).
1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates u.a. für Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Solche ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften ergeben sich namentlich aus den §§ 3 ff. ArbSchG.
So besteht nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG u.a. die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit der Beschäftigten zu achten und Verbesserungen des Gesundheitsschutzes anzustreben. Dabei hat er sich nach § 4 Nr. 1 ArbSchG davon leiten zu lassen, dass Gefährdungen der Gesundheit möglichst vermieden bzw. kleingehalten werden. In dem Zusammenhang sind nach Möglichkeit nicht nur physische, sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren (vgl. MüArbR/Kohte, 3. Aufl., § 292 Rn. 23; Spinnarke/Schork, ASiR, § 3 Rn. 5 a). Dazu zählen z.B. ein hoher Termindruck sowie die Zunahme der Arbeitsintensität und des Anforderungsdrucks (Kollmer, ArbSchG, § 4 Rn. 25).

Auch in diesem LAG-Beschluss begegnen wir wieder dem vielleicht häufigsten Fehler bei Arbeitsschutzthemen: “… sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren …” ist falsch. Psychische Fehlbelastungen (und damit psychische Fehlbeanspruchungen) sind zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren. Ohne psychische Belastungen gäbe es keine Arbeit, und ohne psychische Beanspruchung bräuchten wir kein Gehirn.

Psychische Belastungen durch die Arbeit

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/arbeits-und-gesundheitsschutz/arbeits-und-gesundheitsschutz/psychische-belastungen-durch-die-arbeit.php

Psychische Belastungen durch die Arbeit – Was kann dagegen getan werden?
Es besteht mittlerweile Einigkeit darüber, dass psychische Belastungen bei der Arbeit zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können. Auch im Arbeitsschutzrecht hat sich diese Erkenntnis durchgesetzt. Dem im Jahre 1996 in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) liegt ein erweitertes Arbeitsschutzverständnis zugrunde, das den Schutz vor psychischen (Fehl)belastungen mit einschließt.
Deutlich wird dieses neue Arbeitsschutzverständnis durch den Gesundheitsbegriff des ArbSchG, der sich an einer Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (Abkommen Nr. 155) orientiert. Gesundheit im Zusammenhang mit der Arbeit bedeutet danach nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit stehen.
Es besteht somit seit dem Jahre 1996 die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe mögliche gesundheitsschädliche psychische Belastungen zu berücksichtigen und diese ggf. abzustellen. Unter dem Begriff “psychische Belastungen” werden verschiedenste Phänomene zusammengefasst, wie z.B.

Gemeint ist wohl “Psychische Fehlbelastungen durch die Arbeit – Was kann dagegen getan werden?”. Menschliche Arbeit fast immer auch psychische Belastung. Zu wenig davon kann ebenfalls eine psychische Fehlbelastung sein.
Der Rest des Artikels ist gut.

Die psychische Gefährdungsbeurteilung

Newsletter arbeitsrecht.de, 16/11 (August 2011)
Redaktion arbeitsrecht.de

der aktuelle Newsletter fasst Wissenswertes zu psychischen Gefährdungsbeurteilungen zusammen und schließt sich thematisch an die Ausgaben 08/11 “Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz” und 13/11 “Die Gefährdungsbeurteilung – ein unbekanntes Wesen?” an. Hier erfahren Sie, welche psychischen Beanspruchungen es gibt und welche Maßnahmen dagegen in Betracht kommen. 
Ihre arbeitsrecht.de-Redaktion
Inhaltsübersicht:

  • Einleitung
  • Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes
  • Definition: psychische Belastungen
  • Psychische Beanspruchungen – DIN EN ISO 10075
  • Vor der Gefährdungsbeurteilung
  • Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung
  • Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
  • Anonymer Fragebogen
  • Was ist, wenn keiner mitmacht?
  • Wo gibt es Hilfe?

… Der Betriebsrat kann die Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung verlangen. Er hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Initiativrecht (BAG, Beschluss vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03). Auch der Arbeitnehmer kann eine solche Beurteilung fordern. Gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat er einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Konkrete Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung kann er jedoch nicht vorgeben, da die gesetzlichen Vorgaben dem Arbeitgeber einen Spielraum bezüglich der Umsetzung eröffnen (BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06). …

Ich habe hier nur den Anfang der Ausgabe 16/11 des Newsletters wiedergegeben. Die vollständigen Ausgaben des Newsletters können Sie in einem Abonnement kostenfrei beziehen.

Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement?

http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2011/das-betriebliche-eingliederungsmanagement-chance-oder-risiko-fuer-arbeitnehmer-05-11.php

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement – Chance oder Risiko für Arbeitnehmer? (05/11)
Was ist Betriebliches Eingliederungsmanagement?
Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber erkrankten Mitarbeitern gehört das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX. Nach der Definition des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales ist “Die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Menschen in Betrieben mit den dort vorhandenen Akteuren und Strukturen unter Nutzung der gegebenen und herstellbaren spezifischen Potenziale” die Zielsetzung des Instruments BEM. …

Die Gefährdungsbeurteilung – das unbekannte Wesen?

Newsletter arbeitsrecht.de 13/11 (Juni 2011)
Redaktion arbeitsrecht.de

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in Fortführung des Newsletters 08/11 zum Thema “Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz” befasst sich die aktuelle Ausgabe mit der Gefährdungsbeurteilung. Viele Betriebe und Behörden machen von diesem Instrument nur eingeschränkt Gebrauch. Dabei existiert die gesetzliche Verpflichtung im Arbeitsschutzgesetz bereits seit fünfzehn Jahren. Es ist wichtig, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu nutzen, um ein gesundes und längeres Arbeitsleben zu ermöglichen. Schließlich ist die Rente mit 65 Jahren schon in weite Ferne gerückt.
Ihre arbeitsrecht.de-Redaktion
 
Die Gefährdungsbeurteilung – das unbekannte Wesen?
Inhaltsübersicht:

  • Einleitung
  • Rechtsgrundlage
  • Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung zuständig?
  • Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?
  • Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Handlungshilfen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Welchen Einfluss haben die Mitarbeitergremien?
  • Kostenlast

Einleitung
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) hat 2008 eine europaweite Informationskampagne für Gefährdungsbeurteilungen entwickelt. Diese richtete sich insbesondere an Hochrisikobranchen und an kleine und mittlere Unternehmen. Dort wird unter anderem betont, dass viele diese Beurteilung als eine einmalige Maßnahme ansehen und sie nicht zur Regel machen. Risiken werden nicht in ihrer Gesamtheit analysiert und beurteilt. Langzeitwirkungen werden vernachlässigt. Insbesondere psychosoziale Faktoren der Arbeitsorganisation werden bei der Gefährdungsbeurteilung nur selten berücksichtigt. Auch die Effizienz der ergriffenen Maßnahmen wird größtenteils nicht überwacht. Das zeigt, dass die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung in der aktuellen Arbeitswelt noch nicht erkannt und genutzt wird.

(Hervorhebung und Link nachträglich eingefügt)
Die Ausgabe 13/11 ging wohl Anfang August online. Ich habe hier nur den Anfang wiedergegeben. Die vollständigen Ausgaben des Newsletters können Sie in einem Abonnement kostenfrei beziehen.
Die Ausgabe 08/11 kann schon im Archiv von arbeitsrecht.de abgerufen werden. Der Absatz “Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen” zur Mitbestimmung im Arbeitsschutz hat mich besonders interessiert.

Gestaltungsfeld des Betriebsrates

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/arbeits-und-gesundheitsschutz/arbeits-und-gesundheitsschutz/arbeits-und-gesundheitsschutz-als-gestaltungsfeld-des-betriebsrates.php (Bund-Verlag):

Arbeits- und Gesundheitsschutz als Gestaltungsfeld des Betriebsrates
… Das wichtigste Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist … § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei “Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften”. Das Mitbestimmungsrecht umfasst insbes. die Auswahl und die Organisation geeigneter Verfahren der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Der Betriebsrat hat auf dieser Grundlage gute Chancen dafür zu sorgen, dass die gesundheitlichen Belastungen durch die Arbeit einschließlich psychischer Belastungen realistisch ermittelt werden und so eine Grundlage für zielgerichtete Schutzmaßnahmen geschaffen wird.
Das Mitbestimmungsrecht erfasst auch die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen. Dies können technische Maßnahmen sein oder auch Regelungen über die Durchführung von Prüfungs- und Wartungsarbeiten. Da das Arbeitsschutzrecht heute auch den Abbau von psychischen Fehlbelastungen fordert, können auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aber auch Veränderungen der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation erreicht werden, sofern dies zur Prävention gesundheitlicher Gefährdungen erforderlich ist (z.B. zur Verhinderung überfordernder Arbeitsaufgaben). …