Daueraufgabe Arbeitsschutz

http://www.ruedigerhelm.de/downloads/Arbeitsschutz.pdf, AiB 2011, Heft 1

Mitbestimmung bei einer Betriebsänderung
Kann § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Umstrukturierungen helfen?
Im Recht neigt man dazu, Sachverhalte in kleine Einheiten zu zerlegen. Im Betrieb wird oft die Arbeitszeit isoliert vom Urlaub oder der Arbeitsplatzgestaltung verhandelt. Das Arbeitsschutzgesetz passt nicht in diese Systematik.- Nach § 3 Ans. 2 ArbSchG ist es als betriebliche Querschnittsaufgabe gestaltet. Die “Daueraufgabe Arbeitsschutz” ist bei allen Aufgaben und “eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen” (§ 3 Abs. 2 ArbSchG) zu beachten.
Die WSI/Pargema-Betriebsrätebefragung 2008/2009 zeigte, dass viele Betriebsräte das Thema Gesundheitsschutz, besonders im Hinblick auf die Risiken für die psychische Verfassung als “schwierig” oder “nicht zu handhaben” erleben. Kann das daran liegen, dass häufig versucht wird, das Gesamtpaket Arbeitsschutzgesetz in ein isoliertes Paket zu stemmen? Wird die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes zu oft als ein getrenntes, vom Betriebsrat abzuarbeitendes Thema behandelt? Bietet das Arbeitsschutzgesetz nicht ganz andere Anknüpfungspunkte?

Rüdiger Helm, Michael Huber, www.arbeitnehmeranwaelte.de und www.menschenrechte-im-betrieb.de

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