Förderung der Förderung: 500 € pro Mitarbeiter

Dank § 20a SGB V kann die Betriebliche Gesundheitsförderung mit derzeit 500 € pro Mitarbeiter gefördert werden.
http://www.inqa.de/Inqa/Navigation/Themen/Gesundheitsfoerderung/wissen,did=251740.htm

… Seit 01.01.2009 gilt § 3 Nr. 34 EStG: Demzufolge können rückwirkend zum 01. Januar 2008 Ausgaben von bis zu 500 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zugute kommt. Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl Ausgaben für unternehmensinterne Angebote als auch Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wenn diese extern durchgeführte Maßnahmen nutzen. Damit sollen insbesondere kleinere oder mittlere Unternehmen erreicht werden, die keine eigenen Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen können und daher auf bestehende, externe Angebote angewiesen sind. 
Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit. Das gleiche gilt für Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden. …

 


2013-04-18:

 

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