Betriebsverfassungsgesetz

Für den Arbeitsschutz besonders wichtige Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG):

  • §2  Vertrauensvolle Zusammenarbeit
  • §5  Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist
    (Wirkt sich die z.B. Weiterbildung von leitenden Angestellten auf Arbeitnehmer aus, für die der Betriebsrat zuständig ist und wird diese Weiterbildung vom Arbeitgeber als Arbeitsschutzmaßnahmen geltend gemacht, dann bestimmt der Betriebrat mit.
    Zu Leiharbeitern usw. gibt es im Arbeitsschutz
    weitere Regelungen.)
  • §23  Verletzung gesetzlicher Pflichten. Erzwingung der Duldung einer Handlung zu dulden oder der vornahme einer Handlung . Siehe auch §78 und Strafbarkeit bei Vorsatz: §119.
  • §28a  Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
  • §29  Sondersitzungen und Thematisierungen
    “Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.” (Siehe auch §86a.)
  • §34  Sitzungsniederschriften
    “Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen”
  • §37  Weiterbildung von Mitgliedern des Betriebsrates: Abs. 6 und 7
  • §78  Betriebsratsmitglieder (und Ehrenamtsinhaber mit vergleichbaren Aufgaben) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört, nicht behindert und nicht benachteiligt werden.
  • §79  Geheimhaltungspflicht
    Die Geheimhaltungspflicht wird im Arbeits- und Gesundheitsschutzeschutzes z.T. durch § 89 BetrVG außer Kraft gesetzt. Weiterführende Informationen zur Geheimhaltungspflicht generell: http://www.sapler.igm.de/static/demokratie/079_BetrVG_Geheim_BR.pdf und http://netkey40.igmetall.de/homepages/vst_hamburg/hochgeladenedateien/br-infotagung/2011/vorlagen2011/Geheimhaltung020211.pdf
  • §80  Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates
    Siehe auch: http://blog.psybel.de/zielvereinbarung-ist-stressfaktor/.
    Weiterhin werden hier (und im §111) externe Berater erwähnt, die als Sachverständige hinzugezogen werden können. Intern kann der Betriebsrat auch “sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen” heranziehen.
  • §81  Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers.
  • §84  Beschwerderecht
    Siehe auch: §612a BGB
  • §85  Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat
  • §86a  Betriebsöffentliches Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
    “Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen [Beispiel] zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.” (Siehe auch §29.)
  • §87  Mitbestimmungsrechte (Mitbestimmungspflicht)
    “Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: … Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.”
  • §88  Betriebsvereinbarungen
  • §89  Arbeitsschutz und Umweltschutz
    “Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.”
    “Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen.
    Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.”
  • §90  Beteiligung des Betriebsrates an Planungen der Arbeitgebers
  • §91  Mitbestimmung bei Änderungen
  • §92  Personalplanung
  • §94  Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
  • §119  Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Interessante Erläuterungen der Umsetzungsberatung (Winfried Berner und Kollegen) zu den Auswirkungen der Reform im Jahr 2001 auf das Change Management:
http://www.umsetzungsberatung.de/arbeitsrecht/betrvg-reform.php?layout=druck

Siehe auch (insbesondere in zertifizierten Betrieben): Abschnitt 4.4.3.2 in OHSAS 18001

Weitere Links:

 
Artikel: § 40 BetrVG§ 80 BetrVG§ 81 BetrVG§ 86a BetrVG§ 87 BetrVG§ 88 BetrVG§ 89 BetrVG§ 90 BetrVG§ 91 BetrVG§ 106 BetrVG§ 111 BetrVG§§ 2, 80, 87, 89 (English)