Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Betriebsräte und Personalräte bestimmen bei der Organisation der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes mit. Sie müssen wissen, was Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu tun haben: http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw__vorschriften-regeln/DGUV2-Betriebsaerzte-und-Fachkraefte-fuer-Arbeitssicherheit.html
Zum betriebsspezifischen Teil der Betreuung beschreibt Anhang 4 unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Interessant sind einige Tabellen, z.B. (S. 52):

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen
Aufarbeiten grundlegender Konsequenzen für den Betrieb

  • Unterstützen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der neuen Vorschrift
  • Organisation von erforderlichen Qualifizierungsaktivitäten zur Vorschrift generell
  • Ableiten von Konsequenzen für die Zuweisung von Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortung
  • Mitwirken bei Veränderungen betrieblicher Ablauforganisation
  • Unterstützen bei notwendigen technischen und organisatorischen Veränderungen in den Arbeitssystemen
  • Unterstützen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zum arbeitsschutzgerechten Verhalten der Beschäftigten

Nun ist die Pflicht der Arbeitgeber zum Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutznicht mehr so ganz neu, aber wenn Ihr Betrieb damit jetzt erst beginnt, dann werden zusätzliche Ressourcen genau so gebraucht, wie bei der Umsetzung neuer Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen. Wurde das bei der Planung in Ihrem Betrieb berücksichtigt?
Ist der fehlende Einbezug psychischer Belastungen in den Arbeitsschutz dokumentiert, dann ergibt sich daraus Nachholbedarf – mit einem erweiterten Budget. Es kann jedoch sein, dass Arbeitgeber versuchen, Dokumentation zu vermeiden, die zeigt, dass psychische Belastungen bisher nicht in den Arbeitsschutz einbezogen wurden. Wenn der Arbeitgeber nicht genügend Ressourcen für die nachträgliche Vervollständigung des ganzheitlichen Arbeitsschutzes bereitstellt, muss die Arbeitnehmervertretung notfalls die Feststellung erzwingen, dass wie bei der Umsetzung neuer Vorschriften (die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen) vorzugehen ist.
Siehe auch: http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/ (2011-01-01):

DGUV Vorschrift 2 – Reformierte Unfallverhütungsvorschrift zum ASiG ist in Kraft getreten

Schreibe einen Kommentar